DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention

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§ 16 - Besondere Unterstützungspflichten


Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,

  • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind

    oder

  • ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen,

hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigungverfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.