DGUV Vorschrift 2 BG ETEM - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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§ 6 - Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. 1.

    eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben

    und

  2. 2.
    1. a)

      bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren

      oder

    2. b)

      bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

      und

      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen

  1. 1.

    der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2003 bzw.

  2. 2.

    der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 bzw.

  3. 3.

    der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Juli 2004 bzw.

  4. 4.

    der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft vom 1. April 1998 in der Fassung vom 1. Oktober 2003

vorliegen.

(3) Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach § 2 Abs. 3 kann bis zum 31. Dezember 2011 nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift nach den entsprechenden Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)

  • der ehemaligen Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung vom 1. Februar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009 bzw.

  • der ehemaligen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 1. Februar 2005 in der Fassung vom 1. Oktober 2008 bzw.

  • der ehemaligen Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft vom 1. Juli 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009 bzw.

  • der ehemaligen Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft vom 1. Februar 2006 in der Fassung vom 1. Oktober 2008

erfolgen. Verträge mit Dienstleistern zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung müssen bis spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt angepasst werden.

(4) Entfällt.