Anhang 2 - Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit 1
(zu § 4)
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Die Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden in Informationsschriften der Berufsgenossenschaft erläutert. Sie werden dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Durch § 4 Abs. 4, Satz 2 und § 4 Abs. 5, Satz 2 soll solchen Betrieben, die weder einen Meister, Techniker noch Ingenieur beschäftigen oder für die Tätigkeit freistellen können, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Als in "gleichwertiger Funktion tätig" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 können z. B. Führungskräfte angesehen werden, denen das Weisungsrecht für mindestens 10 Arbeitnehmer übertragen wurde. Daneben muss die zur Bestellung vorgesehene Person über angemessene fachliche Kompetenzen und genaue Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse verfügen.
Die Berufsgenossenschaft prüft im Einzelfall die Voraussetzungen zur Bestellung.
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs untersteht.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
- 1.
Spezifische Gefährdungsfaktoren,
- 2.
Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
- 3.
Spezifische Arbeitsverfahren
- 4.
Spezifische Arbeitsstätten
- 5.
Spezifische personalbezogene Themen.
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Rahmenthema | Unterthemen | Themenfelder |
---|---|---|
1. Brand- und Explosionsschutz |
| 1 |
2. Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen |
| 1, 2 |
3. Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe |
| 1, 2 |
4. Biologische Sicherheit |
| 1, 2, 3 |
5. Verkettete und flexible Systeme |
| 2, 3 |
6. Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen |
| 2, 3 |
7. Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung |
| 3, 4 |
8. Chemische Verfahren |
| 1, 3, 4 |
9. Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen |
| 3, 4, 5 |
10. Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen |
| 3, 5 |
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.