DGUV Vorschrift 2 BG ETEM - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Anhang 1 - Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1

(zu § 2)

  1. 1.

    Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpflichtet hat.

    Mit der Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn der Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen haben.

    Hinsichtlich einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte wird auf die amtlichen Bekanntmachungen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/1994, Seite 70 "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" und Heft 11/2000, Seite 34-35 "Gemeinsame Erklärung zur Qualität der Betreuung der Betriebe nach dem Arbeitsschutzgesetz" verwiesen.

    Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Die Anforderungen erfüllen beispielsweise die nach GQA und GQB gütegeprüften Dienstleister.

  2. 2.

    Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in ihrer Eigenschaft nicht verantwortlich zu machen für die Durchführung erforderlicher Maßnahmen. Eine zivil- und strafrechtliche Verantwortung liegt beim Unternehmer, den Vorgesetzten und den Aufsichtsführenden, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen haben, dass diese befolgt werden. Zur Weisungsfreiheit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit siehe auch § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitssicherheitsgesetz im Anhang 5.

    Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ermöglichen.

  3. 3.

    Um eine praxisnahe, betriebsgerechte und flächendeckende Einbeziehung aller Betriebe in die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu erreichen, kann die Berufsgenossenschaft Steuerungs- bzw. Koordinierungsaufgaben übernehmen, z. B. die Anschriften von externen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, überbetrieblichen Diensten usw. ermitteln und den Betrieben auf Anforderung in geeigneter Form bekannt geben.

  4. 4.

    Bericht der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder bestellten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst und für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst (in Betrieben mit mehreren bestellten Betriebsärzten bzw. mehreren bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit für den leitenden Betriebsarzt bzw. für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit).

    Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche Dienste sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.

  5. 5.

    Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

    Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

    In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter).

  6. 6.

    Den Unternehmen wird empfohlen, das Zeitkontingent für die Grundbetreuung entsprechend den betriebsspezifischen Gegebenheiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen.

  7. 7.

    Betriebsbegriff:

    Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

  8. 8.

    Anhang zur Ermittlung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

    1. Elektrotechnische Industrie (gewerblich)
    WZ
    2008
    Kode
    WZ 2008 - BezeichnungGruppeEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
    Zahl der BeschäftigtenEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr)
    Herstellung elektrischer Haushaltsgeräte27.5Herstellung von HaushaltsgerätenII1,51.2001.800
    Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa:1.800
    2. Medienkonzern (Modellbetriebe, gewerblich)
    WZ
    2008
    Kode
    WZ 2008 - BezeichnungGruppeEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
    Zahl der BeschäftigtenEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr)
    Hör- und Buch- und Zeitschriftenverlag58.1Verlegen von Büchern und ZeitschriftenIII0,513366,5
    Zeitungsverlag58.13Verlegen von ZeitungenIII0,517989,5
    Vorstufenbetrieb18.13Druck und MedienvorstufeIII0,56331,5
    CD-Produktionsstätte18.2Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild-, und DatenträgernII1,55684,0
    Druckhaus18.11Drucken von ZeitungenII1,56711006,5
    Buchbinderei18.14Binden von Druckerzeugnissen u. damit verbundene DienstleistungII1,5140210,0
    Vertriebsgesellschaft58.13Verlegen von ZeitungenIII0,517587,5
    Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa:1.575,5
    3. Stadtwerke Musterstadt AG (gewerblich)
    WZ
    2008
    Kode
    WZ 2008 - BezeichnungGruppeEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
    Zahl der BeschäftigtenEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr)
    35.1ElektrizitätsversorgungII1,5322483
    Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa:483
    4. Muttergesellschaft eines Konzerns/Holdinggesellschaft
    WZ
    2008
    Kode
    WZ 2008 - BezeichnungGruppeEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
    Zahl der BeschäftigtenEinsatzzeit BA
    u. Sifa
    (Stunden pro Jahr)
    70.1Verwaltung und Führung von Unternehmen und BetriebenIII0,52.0001.000
    Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa:1.000

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.