DGUV Vorschrift 2 BG ETEM - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Anlage 3 - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 4)

Unternehmermodell

1.
Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Unternehmermodell) wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus

  • Motivations- und Informationsmaßnahmen,

  • Fortbildungsmaßnahmen,

  • der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung und

  • der Dokumentation der genannten Maßnahmen.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2.
Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen soll grundsätzlich nur durch den Unternehmer selbst erfolgen. Im Einzelfall kann statt des Unternehmers sein für die Arbeitssicherheit verantwortlicher Betriebsleiter bzw. bei Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person geführt werden, der gesetzliche Vertreter oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter teilnehmen.

Die Teilnahme des Betriebsleiters setzt voraus, dass diesem die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass er Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

Die Teilnahme des Betriebsleiters kann möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer nicht die nötigen fachlichen Kenntnisse besitzt und im Kleinbetrieb die Durchführung der praktischen Tätigkeit und damit auch aller sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Hand eines fachlich geeigneten und vorgebildeten Mitarbeiters liegt, der auch die entsprechende Verantwortung trägt (z. B. der angestellte Meister und Konzessionsträger im kleinen Handwerksbetrieb). Die Teilnahme von Personen, die lediglich im Wege der Einzelübertragung mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers besonders beauftragt wurden, genügt nicht.

2.1
Motivations- und Informationsmaßnahmen

Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Motivations- und Informationsmaßnahmen im Unternehmermodell

1234
BetriebsartArt der Motivations- und InformationsmaßnahmenUmfang der EinzelmaßnahmenGesamtumfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen
Gruppe I
  • Elektrochemische Oberflächenbehandlung, Galvanotechnik

  • Elektrotechnische Großinstallation

Grundseminar
Aufbauseminar
Selbstlernen
8 LE
16 LE
16 LE
40 LE
Gruppe II
  • Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse

  • Informationstechnik, elektrotechnische Installation

  • Stromversorgung; Netzbetrieb

  • Gasversorgung, Fernwärmeversorgung

  • Wasserversorgung, Abwasserentsorgung

  • Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff

  • Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Vliesherstellung

  • Weberei; Veredlung

  • Herstellung von Schuhen

Grundseminar
Aufbauseminar
Selbstlernen
8 LE
8 LE
8 LE
24 LE
Gruppe II
Betriebe der Branchen Elektronische Medienerstellung, Druck und Papierverarbeitung, die nicht der Gruppe III zuzuordnen sindPräsenzphase
Fernlehrgang
8 LE
8 LE
16 LE
Gruppe III
  • Feinmechanische Handwerke: Hörgeräteakustik, Augenoptik, Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede, Büchsenmacher

  • Medientechnik

  • Forschungsinstitute

Präsenzphase
Fernlehrgang
6 LE
8 LE
14 LE
Gruppe III
  • Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb, Telearbeit, Werbeagenturen, Grafik, Design, Druckvorstufe, Handbuchbinderei, Fotostudio, Copy-Shop, Mikroverfilmung

  • Spinnerei ohne Vorwerk

  • Garnbe- u. verarbeitung, Strickerei und Wirkerei ohne Veredlung

  • Herstellung von Bekleidung u. Wäsche, Konfektion von Textilprodukten, Näherei; Textiler Service; Wäscherei, Chemischreinigung, Annahmestellen

  • Instandsetzung von Schuhen

  • Einzelhandel

  • Betriebe der Gruppe II, die ausschließlich wenige Aushilfen, Hilfskräfte oder ähnliche Beschäftigte mit geringer Gefährdung beschäftigen.

Fernlehrgang8 LE8 LE

Eine Lehreinheit (LE) entspricht 45 Minuten.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information sind:

  • Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Rechtspflichten, Rechtsfolgen

  • Wirtschaftliche Aspekte von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Nutzen für den Betrieb

  • Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens

  • Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

  • Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

  • Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer

  • Anlässe bedarfsgerechter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Beratung

  • Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft .

Themen der Informationsmaßnahmen sind z. B.:

  • Handlungsfelder des Betriebsarztes

  • Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

  • Branchen- und tätigkeitsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten

  • Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren

  • Ergonomische Fragestellungen

  • Psychomentale Fehlbelastungen

  • Maschinen und maschinelle Einrichtungen; verfahrenstechnische Anlagen

  • Transport und Verkehr

  • Arbeitsplätze/bauliche Einrichtungen

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Brand- und Explosionsschutz

  • Primärer und sekundärer Lärmschutz

  • Sicherheit bei Arbeits- und Dienstwegen.

Unternehmer von Betrieben der

  • Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Vliesherstellung,

  • Weberei,

  • Veredlung,

die im Rahmen einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Ingenieurausbildung (TU oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben haben oder der Berufsgenossenschaft gegenüber eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Ausbildung nachweisen können, die diese Themenbereiche einschließt, können auch Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgang ohne Präsenzphasen) wählen.

2.2
Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer regelmäßig an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil:

Fortbildungsmaßnahmen

1234
Längstmögliche Frist zur Teilnahme an FortbildungsmaßnahmenArt der FortbildungsmaßnahmeMindestumfang der Fortbildungsmaßnahme
Gruppe I3 JahrePräsenzmaßnahme8 LE
Gruppe I5 JahrePräsenzmaßnahme4 LE
Gruppe III5 JahrePräsenz- oder Selbstlernmaßnahme2 LE

Der Unternehmer ist nach der Teilnahme an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen nicht dazu befähigt, als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.

3.
Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes oder verändertes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes oder verändertes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen,

  • Einführung neuer persönlicher Schutzausrüstung und Einweisung der Beschäftigten, falls erforderlich (insbesondere in den Fällen des § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)).

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,

  • Wunsch des Arbeitnehmers nach betriebsärztlicher Beratung,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,

  • das Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein könnten,

  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Vorgenannte Aufstellung enthält typische Beratungsinhalte. Im Einzelfall ist aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten weiterer Beratungsbedarf durch den Unternehmer festzulegen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4.
Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

  • Teilnahmenachweise an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift .

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift .