DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 15 - Nachgehende Untersuchungen

(1) Versicherte sind durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie

  1. 1.

    nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war,

    und

  2. 2.

    diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, daß mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate ausgeübt haben.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anordnen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Veranlassung der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) Nachgehende Untersuchungen hat bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis der Unternehmer zu veranlassen. Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, veranlaßt die Berufsgenossenschaft die nachgehenden Untersuchungen.

(4) Nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicherten arbeitsmedizinischtoxikologischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise des jeweiligen Gefahrstoffes innerhalb einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Nachuntersuchung.