DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

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§ 9 - Ärztliche Bescheinigung

(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1 veranlaßt, so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arzt aufzugeben,

  1. 1.

    den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten

    und

    den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,

    sowie

  2. 2.

    den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt,

    1. a)

      der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stelle auf Verlangen der zuständigen staatlichen Behörde

      und

    2. b)

      der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen vorzulegen,

  3. 3.

    im Falle gesundheitlicher Bedenken

    1. a)

      dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,

    2. b)

      den Versicherten in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.

(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten

  1. 1.

    dem Unternehmer und dem Versicherten eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen,

  2. 2.

    der Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) beizufügen,

  3. 3.

    in der Bescheinigung auf die Rechte nach § 10 hinzuweisen

    und

  4. 4.

    der Berufsgenossenschaft jährlich statistische Angaben über Anzahl und Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu erstatten.

(3) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, der Berufsgenossenschaft im Falle der Bescheinigung gesundheitlicher Bedenken Mitteilung zu machen, wenn die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht, soweit Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dieser Mitteilung nicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind Vorschläge für Maßnahmen der Prävention beizufügen.