DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Arbeitsmedizinische Vorsorge
(bisher: BGV A4)

(bisher VBG 100)

Stand der Vorschrift: in der Fassung vom 1. Januar 19971

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Gemeinsame Bestimmungen
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Regelungen3
Erstuntersuchung4
Nachuntersuchungen5
Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Nachuntersuchungen6
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten7
Ermächtigte Ärzte8
Ärztliche Bescheinigung9
Entscheidung der Berufsgenossenschaft10
Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung11
Maßnahmen nach einer Erst- oder Nachuntersuchung12
III.
Besondere Bestimmungen für krebserzeugende Gefahrstoffe
Mitteilung13
Gesundheitsakte14
Nachgehende Untersuchungen15
IV.
Besondere Bestimmungen für ionisierende Strahlung
Verfahrensweise für strahlenexponierte Personen16
V.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten17
VI.
Inkrafttreten
Inkrafttreten18
Anlage
Gefahrstoffe und gefährdende TätigkeitenAnlage

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1) Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.
Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind. Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist Oktober 2003.