SächsGarStellplVO,SN - Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 5 SächsGarStellplVO - Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 1.

    2,30 m, wenn keine Längsseite,

  2. 2.

    2,40 m, wenn eine Längsseite,

  3. 3.

    2,50 m, wenn jede Längsseite

des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

  1. 4.

    3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur FahrgasseErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
90° 2,302,402,50
6,506,005,50
bis 45°3,503,253,00

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.

(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,

  2. 2.

    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

  3. 3.

    in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Kleingaragen ohne Fahrgassen,

  2. 2.

    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,

  3. 3.

    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Abschlüsse zwischen Fahrgassen und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.