§ 11 SächsGarStellplVO - Wände und Decken von Kleingaragen
(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 SächsBO für diese Gebäude.
(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 29 Abs. 3 SächsBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Abs. 6 SächsBO bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m2 Fläche bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO nicht erforderlich.
(4) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände
- 1.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
- 2.
zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.