§ 10 SächsGarStellplVO - Gebäudeabschlusswände
Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.