GbV - Gefahrgutbeauftragtenverordnung

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§ 10 GbV - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Unternehmer

    1. a)

      entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,

    2. b)

      entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,

    3. c)

      einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,

    4. d)

      entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,

    5. e)

      entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,

    6. f)

      entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    7. g)

      entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder

    8. h)

      entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. 2.

    als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder

  3. 3.

    als Gefahrgutbeauftragter

    1. a)

      entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    2. b)

      (weggefallen)

    3. c)

      entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,

    4. d)

      entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder

    5. e)

      entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.