32011R0182 - Verordnung (EU) 182/2011

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Anhang 2 32011R0182

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Die Kommission wird alle geltenden Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, überprüfen, um zu bewerten, ob diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte, die mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurden, angepasst werden müssen. Die Kommission wird die betreffenden Vorschläge baldmöglichst, spätestens aber zu den Daten, die in dem diesen Erklärungen beigefügten vorläufigen Zeitplan vorgesehen sind, vorlegen.

Während dieser Arbeiten wird die Kommission das Europäische Parlament in regelmäßigen Abständen über die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu diesen Rechtsakten, die in der Zukunft als delegierte Rechtsakte zu erlassen sind, unterrichten.

Für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, den die Kommission ändern möchte, wird sie die Bestimmungen dieses Verfahrens überprüfen, um sie zu gegebener Zeit auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Kriterien anzupassen. Darüber hinaus können das Europäische Parlament und der Rat mitteilen, welche Basisrechtsakte ihrer Meinung nach vorrangig angepasst werden sollten.

Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Vorgehensweise Ende 2012 auswerten, um die Zahl der weiterhin geltenden Rechtsakte, die Bezüge auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, einschätzen zu können. Die Kommission wird sodann die Rechtsetzungsmaßnahmen vorbereiten, mit denen der Anpassungsprozess abgeschlossen wird. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der 7. Amtszeit des Parlaments sämtliche Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, aus allen Rechtsinstrumenten entfernt worden sind.

Die Kommission hat unlängst eine Studie in Auftrag gegeben, die lückenlos und objektiv Aufschluss über sämtliche Aspekte der Handelsschutzpolitik und über die Handelspraktiken der EU geben wird. Sie umfasst u. a. eine Bewertung der Ergebnisse, die im Hinblick auf die Erreichung der handelspolitischen Ziele der EU mit den derzeitigen handelspolitischen Schutzinstrumenten erzielt wurden, sowie der Methoden, der Anwendung und der Wirksamkeit des Systems; ferner eine Bewertung der Wirksamkeit bestehender und potenzieller strategischer Entscheidungen der Europäischen Union (z. B. Prüfung der Wahrung des Interesses der Union, Regel des niedrigeren Zolls, Zollerhebungssystem) im Vergleich mit den strategischen Entscheidungen bestimmter Handelspartner und eine Überprüfung der grundlegenden Antidumping- und Antisubventionsverordnungen im Lichte der Verwaltungsgepflogenheiten der EU-Organe, der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Empfehlungen und Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums.

Die Kommission beabsichtigt, im Lichte der Ergebnisse der Studie und der Entwicklungen bei den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha auszuloten, ob und wenn ja, wie die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU aktualisiert und modernisiert werden sollten.

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an die Initiativen, die sie unlängst zur Verbesserung der Transparenz der Arbeitsweise der handelspolitischen Schutzinstrumente ergriffen hat (z.B. Ernennung eines Anhörungsbeauftragten) sowie an ihre Arbeit mit den Mitgliedstaaten, um zentrale Elemente der Handelsschutzpraktiken zu klären. Die Kommission misst dieser Arbeit sehr große Bedeutung bei und ist daher bestrebt, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, ähnliche diesem Ziel dienende Initiativen zu ermitteln.

Für den Fall, dass ein Verwaltungsausschuss für Gemeinsame Agrarpolitik eine ablehnende Stellungnahme abgibt, sehen die im Beschluss 1999/468/EG des Rates festgelegten Komitologieregeln vor, dass die Kommission den Entwurf für die beabsichtigte Maßnahme dem Rat übermittelt, der binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden kann. Allerdings kann die Kommission tätig werden, indem sie die Maßnahme entweder einleitet oder die Anwendung der Maßnahme aussetzt. Somit kann die Kommission die Maßnahme einleiten, wenn sie insgesamt gesehen der Auffassung ist, dass die Aussetzung der Anwendung der Maßnahme beispielsweise unumkehrbare negative Auswirkungen auf den Markt hätte. Wenn der Rat dann anders entscheidet, wird die von der Kommission eingeleitete Maßnahme selbstredend überflüssig. Die derzeitigen Regeln statten die Kommission demzufolge mit einem Instrument aus, das es ermöglicht, das gemeinsame Interesse der gesamten Union zu wahren, indem sie die beabsichtigte Maßnahme zumindest für den Übergangszeitraum verabschiedet.

Mit Artikel 7 dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, diesen Ansatz im Rahmen der neuen Komitologieregelung beizubehalten, seine Anwendung aber auf außergewöhnliche Situationen zu begrenzen und auf eindeutig definierte und restriktive Kriterien zu stützen. So soll die Kommission auch bei einer ablehnenden Stellungnahme des Prüfausschusses die beabsichtigte Maßnahme erlassen können, "wenn die Tatsache, dass diese Maßnahmen nicht innerhalb einer zwingenden Frist erlassen werden, zu erheblichen Marktstörungen führen, die Sicherheit von Menschen bedrohen oder die finanziellen Interessen der Union gefährden würde". Diese Bestimmung bezieht sich auf Situationen, in denen es nicht möglich ist, zu warten bis der Ausschuss erneut über denselben oder einen anderen Vorschlag für eine Maßnahme abstimmt, da dies - beispielsweise wegen spekulativen Verhaltens bestimmter Akteure - massive Störungen des Marktes zur Folge hätte. Diese Bestimmung würde die Handlungsfähigkeit der Union gewährleisten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten und der Kommission die Gelegenheit bieten, die beabsichtigte Maßnahme erneut in Sachkenntnis zu erörtern, ohne dass Entscheidungen ausstehen und der Spekulation mit ihren negativen Auswirkungen auf die Märkte und den Haushalt Tür und Tor offenstehen.

Derartige Situationen können insbesondere im Rahmen der laufenden Verwaltung der GAP entstehen (z. B. Festlegung von Ausfuhrerstattungen, Verwaltung von Lizenzen, besondere Schutzklauseln), wo Entscheidungen, die bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Märkte und damit für die Landwirte und sonstigen Akteure, aber auch auf den Haushalt der Union haben können, häufig rasch getroffen werden müssen.

Teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mit, dass ein Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt seiner Auffassung nach die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet, überarbeitet die Kommission den Entwurf unverzüglich und trägt dabei den Standpunkten des Europäischen Parlaments oder des Rates Rechnung.

Die Kommission geht dabei auf eine Art und Weise vor, die der Dringlichkeit der Angelegenheit in gebührendem Maße Rechnung trägt.

Bevor die Kommission beschließt, den Durchführungsrechtsakt zu erlassen oder ihren Entwurf zu ändern oder zurückzunehmen, unterrichtet sie das Europäische Parlament oder den Rat über ihre Absicht und begründet diese.