GrwV - Grundwasserverordnung

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Anlage 2 GrwV - Schwellenwerte

(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)

Stoffe und StoffgruppenCAS-Nr. 11)SchwellenwertAbleitungskriterium
Nitrat (NO3 ) 14797-55-850 mg/l 6Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten 2,5, Biozid-Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechsel- oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte sowie bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten  35-jeweils 0,1 µg/l
insgesamt 4 0,5 μg/l
Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG
Arsen (As) 57440-38-210 µg/lTrinkwasser - Grenzwert für chemische Parameter
Cadmium (Cd) 57440-43-90,5 µg/lHintergrundwert
Blei (Pb) 57439-92-110 µg/lTrinkwasser - Grenzwert für chemische Parameter
Quecksilber (Hg) 57439-97-60,2 µg/l Hintergrundwert
Ammonium (NH4 +) 7664-41-70,5 mg/lTrinkwassergrenzwert für Indikatorparameter
Chlorid (Cl-) 168876-00-6250 mg/lTrinkwassergrenzwert für Indikatorparameter
Nitrit14797-65-00,5 mg/lTrinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter (Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung)
ortho-Phosphat (PO43-) 14265-44-20,5 mg/lHintergrundwert
Sulfat (SO42-) 14808-79-8240 mg/lTrinkwassergrenzwert für Indikatorparameter
Summe aus Tri- und Tetrachlorethen79-01-6
127-18-4
10 µg/lTrinkwassergrenzwert für chemische Parameter

Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.

Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

"Insgesamt" bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten.

Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 μm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizierende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Bestimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind.