SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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§ 8 SächsVStättVO - Treppen

(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum ist zulässig.

(2) Notwendige Treppen in Foyers oder Hallen müssen feuerbeständig sein. Die tragenden Bauteile notwendiger Treppen in notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; für Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von veränderbaren Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.

(3) Die nutzbare Treppenlaufbreite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.

(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.

(6) Wendel- und Spindeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.