§ 47 SächsVStättVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
- 2.
entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
- 3.
entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
- 4.
entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
- 5.
entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
- 6.
entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
- 7.
entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
- 8.
entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
- 9.
entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
- 10.
entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
- 11.
als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
- 12.
als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 3 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
- 13.
entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik oder aufsichtsführende Personen anwesend sind oder wer entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
- 14.
als Betreiber entgegen § 41 die Veranstaltung nicht anzeigt,
- 15.
als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
- 16.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
- 17.
als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
- 18.
als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.