SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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§ 39 SächsVStättVO - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

  1. 1.

    die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,

  2. 2.

    technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,

  3. 3.

    Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,

  4. 4.

    technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.

Auf Antrag stellt die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

(2) Gleichwertige Ausbildungsabschlüsse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.