SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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§ 33 SächsVStättVO - Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen; natürlicher Pflanzenschmuck muss frisch sein. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.

(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist freizuhalten.

(8) Materialien müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern und Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material nicht unzulässig erwärmt wird und brennbares Material nicht entzündet werden kann.