SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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§ 29 SächsVStättVO - Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden, um Personen durch zu hohen Druck auf die Abschrankungen nicht zu gefährden. Die Anordnung der Abschrankungen sind im Sicherheitskonzept festzulegen.