§ 21 SächsVStättVO - Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1) Für feuergefährliche Arbeiten müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von brennbaren Materialien müssen eigene Lagerräume vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.