Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Instandhaltung
TRBS 1112
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2019 (GMBl. S. 218) (1)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1112 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Vorbereitung der Instandhaltung | 3 |
Beurteilung der Gefährdung | 4 |
Durchführung der Instandhaltungsarbeiten | 5 |
Ablaufdiagramm "Instandhaltung und Erprobung" | Anhang 1 |
Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten und beispielhafte Schutzmaßnahmen | Anhang 2 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1112 "Instandhaltung"
- Bek. d. BMAS v. 14.3.2019 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1112
Die TRBS 1112 "Instandhaltung", Ausgabe Oktober 2010, GMBl 2010, S. 1219 [Nr. 60] v. 14.10.2010, wird wie folgt neu gefasst:
Technische Regeln für Betriebssicherheit | Instandhaltung | TRBS 1112 |
---|