TRGS 558 - TR Gefahrstoffe 558

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Abschnitt 2 TRGS 558 - Begriffsbestimmungen

2.1 Hochtemperaturwollen

(1) Unter dem Begriff Hochtemperaturwollen (HTW) werden Produkte aus künstlich hergestellten Mineralwollen, die für den Einsatz als Wärme-Dämmwerkstoff bei Temperaturen über 600 °C geeignet sind, zusammengefasst. Hochtemperaturwolle (HTW) ist eine aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Anhäufung von Fasern mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern. Nicht unter den Begriff Hochtemperaturwollen fallen Mineralwolle-Dämmstoffe, die z. B. aufgrund ihrer hohen Biolöslichkeit die Freizeichnungskriterien nach Anhang IV; Nummer 22 Abs. 2, Nr. 1 bis 3 GefStoffV erfüllen.

(2) Zur Gruppe der Hochtemperaturwollen gehören amorphe Alcaline-Earth-Silicate-Wolle/Hochtemperaturglaswollen (AES-Wollen), Aluminiumsilikatwollen (ASW-Wollen; frühere Bezeichnung = Keramikfasern; Index Nummer 650-017-00-8 im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 der Verordnung (EG Nr. 1272/2008) sowie polykristalline Wollen (PCW-Wollen) mit einer Klassifikationstemperatur > 1.000 °C (siehe auch VDI 3469; DIN-EN 1094).

2.2 Faserstäube

Faserstäube im Sinne dieser TRGS sind Stäube, die aus Produkten aus Hochtemperaturwollen freigesetzt werden können. Faserstaubpartikel mit einer Länge größer 5 μm, einem Durchmesser kleiner 3 μm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis, das größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) ist, werden als alveolengängig angesehen.

2.3 Produkte

Produkte sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aus HTW.

2.4 Thermische Beanspruchung

(1) Eine thermische Beanspruchung von Produkten aus amorphen HTW liegt vor, wenn diese einer Temperatur ausgesetzt waren, die das Staubungsverhalten negativ beeinflusst.

(2) Bei der Entfernung von Hochtemperaturdämmungen, die Temperaturen über 900 °C ausgesetzt waren, muss bei Aluminiumsilikat- und AES-Wollen, aber auch bei sonstigen feuerfesten Auskleidungen (Steine und Massen) mit einer Gefährdung durch silikogenen Staub, insbesondere Cristobalit, gerechnet werden. Die Technische Regel TRGS 559 "Mineralischer Staub" ist in diesen Fällen zusätzlich zu beachten.

2.5 Staubungsverhalten

Staubungsverhalten ist die Eigenschaft im Hinblick auf die mögliche Freisetzung von Faserstäuben und sonstigen partikelförmigen Stäuben aus Produkten.