GGRMNV - Gefährl. Güter/Rhein/Mosel-Neuf-V

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Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel

Vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 zuletzt durch Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und die §§ 5 und 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a genannten Sicherheitsbehörden und -Organisationen sowie der Verbände und Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft: