TRBS 1122 - TR Betriebssicherheit 1122

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Anhang 3 TRBS 1122 - Beispiele für Maßnahmen an Füllstellen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

Für Füllstellen 15 in Abhängigkeit ihrer Umschlagskapazitäten ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1 000 l/h für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A3.1).

Werden Lageranlagen und Füllstellen gemeinsam als eine Anlage betrieben, sind die Anhänge 2 und 3 dieser TRBS gleichzeitig zu berücksichtigen.

Tab. A3.1 Prüf- und Erlaubnispflichten von Änderungen für die verschiedenen Füllstellen

Umschlagskapazität 16 ≤ 1 000 l/h Umschlagskapazität > 1 000 l/h, Änderung betrifft Bauart und Betriebsweise der FüllstelleUmschlagskapazität > 1 000 l/h, Bauart und Betriebsweise der Füllstelle von Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C
  • Prüfung bP

  • Keine Erlaubnis

  • Prüfung durch ZÜS

  • Erlaubnis

  • Prüfung bP

  • Keine Erlaubnis

Legende:ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle
bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

Tab. A3.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd. Nr.Art der Maßnahmeprüfpflichtige Änderung gemäß 3.2erlaubnispflichtig 17 gemäß 3.3
1Lüftungseinrichtungen
1.1Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf GaspendelungJaNein
2Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1Austausch oder Erweiterung von unterirdisch verlegten Rohrleitungen und deren ArmaturenJaNein
2.2Auswechselung von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder LeitungsteilenNeinNein
2.3Erweiterung von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder LeitungsteilenJaNein
2.4Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Schwingungsdämpfern)NeinNein
2.5Austausch von DichtungenNeinNein
3Sonstiges
3.1Auswechselung typgleicher 18 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen NeinNein
3.2Auswechselung nicht typgleicher elektrischer oder nichtelektrischer SicherheitseinrichtungenJaNein
3.3Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kannNeinNein
3.4Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung)JaNein
3.5Erhöhung der Förderrate oder UmschlagkapazitätJaJa
3.6Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen JaNein
3.7Änderung der Form und Größe von AuffangräumenJaJa
3.8Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung der Maßnahmen zum BrandschutzJaJa
3.9Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Wirkbereichs an FüllstellenNeinNein
3.10Umstellung von Füllstellen
-von entzündbaren mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestuften Flüssigkeiten auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C (z. B. von Fettsäuremethylester auf Ottokraftstoff, Ethanol oder Methanol, von Kerosin auf Ottokraftstoff oder E85)JaJa
-von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C auf entzündbare mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestufte Flüssigkeiten (z. B. von Ottokraftstoff, Kerosin, Ethanol oder Methanol auf Fettsäuremethylester)NeinNein
-von entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. von Ottokraftstoff auf Ethanol oder Methanol)JaJa
3.11Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter BereicheJaJa
3.12Änderung der Überwachungseinrichtungen im Sinne der TRGS 725JaNein
3.13Ersatz technischer durch organisatorische MaßnahmenJaJa
3.14Änderung von wiederkehrender Prüfung auf InstandhaltungskonzeptJaNein 19

Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter (ortsbewegliche Behälter) mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen befüllt werden. Hierzu zählen auch mobile Anlagen, die ortsfest dauerhaft benutzt werden (TRGS 509).

Die Umschlagskapazität einer Füllstelle ist die nominale Förderleistung aller Füllstellen, die sich so in räumlicher Nähe befinden, dass eine gegenseitige Wechselwirkung im Normalbetrieb und bei zu erwartenden Störungen zu erwarten ist, und nicht die momentane Umschlagskapazität der Füllstellen.

Gemäß Tabelle A3.1 bedürfen nur prüfpflichtige Änderungen an Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1 000 l/h für leicht und extrem entzündbare Flüssigkeiten, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis. Die Umschlagskapazität einer Füllstelle ist die Summe der nominellen Umschlagskapazitäten aller in räumlicher Nähe befindlichen Füllstellen, die eine Wechselwirkung miteinander eingehen können. Zur Ermittlung der Erlaubnispflicht ist nur die Umschlagskapazität an leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten zusammen zu rechnen.

Typgleich bedeutet auch, wenn Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU in deren Betriebsanleitung als geeignet hinsichtlich des Explosionsschutzes und ihrer sicheren Funktion für den Anwendungsfall genannt werden.

sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt