TRBS 1122 - TR Betriebssicherheit 1122

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Abschnitt 2 TRBS 1122 - Begriffe

(1) Eine Maßnahme im Sinne dieser Technischen Regel ist jeder Eingriff an einer im Anwendungsbereich dieser TRBS genannten Anlage.

(2) Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Anlagen im Anwendungsbereich dieser TRBS haben. Dies ist gegeben, wenn aufgrund der Änderungen eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder der Maßnahmen zum Brandschutz oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen an der Anlage erforderlich sind. Als prüfpflichtige Änderung gilt auch jede Instandsetzung an der Anlage, die in diesem Sinne eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder der Maßnahmen zum Brandschutz oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfordert. Prüfpflichtige Änderungen sind auch Änderungen der in der Erlaubnis berücksichtigten Arbeitsumgebung und der Wechselwirkungen mit anderen, in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendeten Arbeitsmitteln, die sich auf den sicheren Betrieb auswirken.

(3) Ein Explosionsschutzkonzept ist die Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

  • Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,

  • Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

oder zu

  • Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.

(4) Maßnahmen zum Brandschutz im Sinne dieser TRBS sind die nach TRGS 509, TRGS 510 und TRGS 751 erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz.

(5) Erlaubnispflichtige Änderung einer der im Anwendungsbereich dieser TRBS genannten erlaubnispflichtigen Anlagen ist jede Änderung der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflusst, d. h. jede Änderung, bei der das Explosionsschutzkonzept oder die Maßnahmen zum Brandschutz geändert oder der Umfang der ursprünglichen Erlaubnis erweitert wird.

(6) Bauart im Sinne dieser Technischen Regel ist die technische Ausführung einschließlich der verwendeten Werkstoffe sowie Geräte und Ausrüstungsteile, die für den vorgesehenen Betrieb erforderlich ist.

(7) Betriebsweise im Sinne dieser Technischen Regel sind die für den Betrieb der Anlage relevanten Aufstellbedingungen und Betriebs- und Verwendungsparameter. Hierzu zählen auch die verwendeten Stoffe. Eine Änderung der Betriebsweise kann insbesondere sein:

  1. 1.

    Änderung der Lage oder Aufstellbedingungen,

  2. 2.

    Änderung der Ausrüstung, die zu einer Änderung der Auslegungsparameter führt (z. B. Erhöhung der Pumpenleistung einer Füllstelle) oder

  3. 3.

    Änderung der Art der Beaufsichtigung.