TRBS 1123 - TR Betriebssicherheit 1123

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV
TRBS 1123

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2018 (GMBl. S. 735, 2021 S. 497) (1)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1123 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Beurteilung der Maßnahmen3
Prüfpflichtige Änderungen an Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenAnhang 1
Beispiele für prüfpflichtige ÄnderungenAnhang 2

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV"

- Bek. d. BMAS v. 25.7.2018 - IIIb5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1123

Die TRBS 1123 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV", Ausgabe Februar 2010, GMBl 2010, S. 406 [Nr. 18-20] v. 23.3.2010, wird wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln für BetriebssicherheitPrüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichVTRBS 1123