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Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern
(TRBS 2121 Teil 2)

Vom 27. Januar 2010 (GMBl S. 343)

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Beriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungsbeurteilung3
Maßnahmen4
Bereitstellung4.1
Benutzung4.2
Allgemeines4.2.1
Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden4.2.2
Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz4.2.3
Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes4.3
Prüfung5