TRBS 2121 Teil 4 - TR Betriebssicherheit 2121 Teil 4

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Abschnitt 2 TRBS 2121 Teil 4 - Begriffsbestimmungen

2.1
Nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehene Arbeitsmittel

im Sinne dieser TRBS sind Flurförderzeuge und kraftbetriebene Krane, die zum Heben und Bewegen von Lasten vorgesehen sind.

2.2
Flurförderzeuge

im Sinne dieser TRBS sind folgende Flurförderzeuge mit senkrechtem Hubmast: Gegengewichtstapler, Schubmaststapler, Regalstapler, und Dreiseitenstapler.

2.3
Personenaufnahmemittel (PAM)

im Sinne dieser TRBS sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Beschäftigten dienen. Hierzu gehören Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen, Arbeitskörbe und Personenförderkörbe.

2.4
Arbeitsbühnen

im Sinne dieser TRBS sind auf den Gabelzinken eines Flurförderzeuges aufgesteckte Personenaufnahmemittel, die von kraftbetriebenen Staplern bewegt werden und von denen aus Beschäftigte arbeiten.

2.5
Arbeitskörbe

im Sinne dieser TRBS sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, die am Tragmittel des kraftbetriebenen Kranes hängend bewegt werden und von denen aus gearbeitet werden darf.

2.6
Personenförderkörbe

im Sinne dieser TRBS sind Personenaufnahmemittel, die ausschließlich zum Befördern von Beschäftigten dienen und die am Tragmittel des kraftbetriebenen Kranes hängend bewegt werden.

2.7
Tragmittel

im Sinne dieser TRBS sind dauernd mit dem kraftbetriebenen Kran verbundene Drahtseile oder Ketten einschließlich Lasthaken zum Aufnehmen des Personenaufnahmemittels. Sie sind Bestandteil des kraftbetriebenen Kranes.

2.8
Anschlagmittel

im Sinne dieser TRBS sind nicht zum kraftbetriebenen Kran gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel verbinden.

2.9
Erstmalige Verwendung

im Sinne dieser TRBS ist die erstmalige Kombination und anschließende Verwendung des Personenaufnahmemittels mit dem Flurförderzeug oder dem kraftbetriebenen Kran.