ASR A1.7 - TR Arbeitsstätten ASR A1.7

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Technische Regeln für Arbeitsstätten

Türen und Tore (ASR A1.7)

Vom 10. November 2009 (GMBl S. 1619)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 1. März 2022 (GMBl S. 244)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsstätten

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" des Sachbereichs "Bauliche Einrichtungen und Leitern" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die Inhalte der BGR 232 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier2 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Zielstellung1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Planung von Türen und Toren4
Auswahl von Türen und Toren5
Sicherung gegen mechanische Gefährdungen6
Sicherung der Flügelbewegung7
Sicherheit der Steuerung8
gestrichen9
Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung 10
LiteraturhinweiseAnhang