Technische Regeln für Arbeitsstätten
Türen und Tore (ASR A1.7)
Vom 10. November 2009 (GMBl S. 1619)
Zuletzt geändert durch die Bek. vom 1. März 2022 (GMBl S. 244)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsstätten
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" des Sachbereichs "Bauliche Einrichtungen und Leitern" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die Inhalte der BGR 232 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier2 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zielstellung | 1 |
Anwendungsbereich | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Planung von Türen und Toren | 4 |
Auswahl von Türen und Toren | 5 |
Sicherung gegen mechanische Gefährdungen | 6 |
Sicherung der Flügelbewegung | 7 |
Sicherheit der Steuerung | 8 |
gestrichen | 9 |
Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung | 10 |
Literaturhinweise | Anhang |