TRBS 3121 - TR Betriebssicherheit 3121

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Abschnitt 3.3 TRBS 3121 - Instandhaltung

(1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

(2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Aufzuganlage verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen z. B. gefährlicher Zugang zur Aufzugsanlage, Aufzug in Ex-Bereichen, Aufzugsanlagen mit Gefahrstofftransport, Staplerverkehr im Bereich der Schachtzugänge bereitzustellen.

(3) Insbesondere sind Informationen zu geben über

  • Maßnahmen zur Erhaltung der zu benutzenden Zugangswege,

  • Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall,

  • Sicherstellung notwendiger Sofortmaßnahmen,

  • Restrisiken bei der Benutzung von Zugängen,

  • Festlegungen, inwieweit Personen das Instandhaltungspersonal zur Aufzugsanlage begleiten müssen,

  • das Verhalten bei Betriebsstörungen an anderen Anlagen im Umfeld der Aufzugsanlage und

  • Festlegungen zur persönlichen Schutzausrüstung, die, falls notwendig, auf den Zugangswegen zu benutzen ist und wo sich diese befindet.

(4) Bei Aufzugsanlagen mit teilumwehrtem Schacht sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z. B. ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei dieser Schachtausführung muss bei anderen Arbeiten im Gebäude sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten an Gebäudeteilen keine Gegenstände in die Fahrbahn der Aufzugsanlage hineinreichen können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Aufzugsanlage während der Arbeiten abgeschaltet werden.

(5) Der Zugang in den Schacht und das Verfahren des Fahrkorbs für Reinigungsarbeiten ist nur in Begleitung einer fachkundigen Person erlaubt. Während der Fahrkorbbewegung dürfen keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.