TRBS 3121 - TR Betriebssicherheit 3121

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Abschnitt 3.2 TRBS 3121 - Sichere Verwendung

3.2.1 Betrieb

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV") und im Anhang 2 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV").

(2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben.

(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen z. B. durch eine Betriebsanweisung darauf hinwirken, dass mindestens

  • die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird,

  • der Fahrkorb bzw. der Lastträger gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird, Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzugsanlagen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird,

  • sich mindestens ein Benutzer im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden,

  • im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind,

  • Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden, zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung verfügbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden,

  • hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der untersten Haltestelle befinden,

  • falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Verwendung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden.

(4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen.

3.2.2 Nutzungsänderung

Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden.

3.2.3 Notfallplan

(1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z. B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen.

(2) Für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan zu erstellen.

(3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder weitläufiger Betriebsgelände), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, zum Beispiel durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen.

3.2.4 Dauerhafte Außerbetriebnahme

(1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich:

  1. 1.

    der Fahrkorb ist in die oberste Haltestelle zu fahren (bei Treibscheibenantrieben mit Gegengewicht),

  2. 2.

    die Fahrschachttüren müssen verriegelt sein und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein,

  3. 3.

    die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen,

  4. 4.

    an den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen.

Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. 1.

    der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren,

  2. 2.

    die hydraulische Anlage ist drucklos zu machen,

  3. 3.

    die hydraulischen Leitungen sind abzusperren.

(2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist.