TRBS 3121 - TR Betriebssicherheit 3121

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Abschnitt 3.1 TRBS 3121 - Allgemeine Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind.

(2) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie ggf. den beauftragten Personen am Betriebsort der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen und, sofern zutreffend, folgende Inhalte umfassen:

  1. a)

    elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise und Sicherheitshandbücher der verwendeten Sicherheitsbauteile sowie die Betriebsanleitung,

  2. b)

    EG-/EU-Konformitätserklärung für den Aufzug,

  3. c)

    Beschreibung des Aufzuges,

  4. d)

    Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,

  5. e)

    Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfbescheinigungen. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der baurechtlichen Prüfbescheinigungen hinsichtlich der Schnittstelle zum Aufzug sind die erforderlichen Prüfberichte zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.

  6. f)

    Notfallplan und Notbefreiungsanleitung,

  7. g)

    Aufstellung über die festgelegten Schutzmaßnahmen/sicherheitstechnischen Maßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.

Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen.

Bei Wechsel des Arbeitgebers nach § 3 BetrSichV (z. B. Verpachtung) hat der bisherige Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden.

(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    die Schlüssel zu Triebwerks- und Rollenraumtüren oder -klappen und zu Inspektions- und Nottüren oder -klappen sowie die notwendigen Hilfseinrichtungen im Gebäude jederzeit verfügbar sind und nur von befugten Personen benutzt werden und

  2. 2.

    den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen, zugelassenen Überwachungsstellen sowie den zuständigen Behörden stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage ermöglicht ist.

(4) Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzuganlage. Bei der Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle ist insbesondere zu kontrollieren, ob

  • die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,

  • der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,

  • eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

  • der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,

  • die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,

  • die Notrufeinrichtung funktioniert (soweit das Notrufsystem nicht eine automatische Selbstprüfung enthält) und sofern kein Notdienst vorhanden, ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z. B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage angebracht ist,

  • sofern vorhanden, der Notbremsschalter im Fahrkorb, die Schutzeinrichtungen an Fahrkorbzugängen (z. B. Lichtgitter) und der Tür-Auf-Taster wirksam sind,

  • bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,

  • die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,

  • Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,

  • die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben und/oder der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen stattfindet.

Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden.

(5) Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken.

(6) Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden.