32009L0104 - Richtlinie (EG) 104/2009

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Art. 6 32009L0104 - Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  1. a)

    die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt;

  2. b)

    Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.