Art. 6 32009L0104 - Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
- a)
die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt;
- b)
Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.