32009L0104 - Richtlinie (EG) 104/2009

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Art. 2 32009L0104 - Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)

Arbeitsmittel

alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,

b)

Benutzung von Arbeitsmitteln

alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,

c)

Gefahrenzone

der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,

d)

gefährdeter Arbeitnehmer

ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet,

e)

Bedienungspersonal

der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer.