Art. 11 32009L0104 - Änderung der Anhänge
(1) Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Anhang I Nummer 3 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags in den Anhang I eingefügt.
(2) Rein technische Anpassungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren vorgenommen, wenn sie bedingt sind
- a)
durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über Arbeitsmittel oder
- b)
durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmittel.