32009L0104 - Richtlinie (EG) 104/2009

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Art. 9 32009L0104 - Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  1. a)

    die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung — auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren — erhalten;

  2. b)

    die in Artikel 6 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.