32009L0104 - Richtlinie (EG) 104/2009

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ-L 260 vom 03.10.2009, S. 0005 - 0019

(CELEX Nummer 32009L0104)

Link zum Dokument

- originaler Rechtsakt -

Daten

Datum des Dokuments:

16.09.2009

Datum des Inkrafttretens:

23.10.2009

Datum der Veröffentlichung + 20

Datum der Benachrichtigung:

Außerkrafttreten:

Datum der Umsetzung:

Datum der Unterzeichnung:

Verbindliche Sprache

Klassifikation

EUROVOC-Deskriptor:

Sicherheitsnorm

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

berufliche Bildung

Kodifizierung des EU-Rechts

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Arbeitssicherheit

Arbeitsbedingungen

Sachgebiet:

Überwachung der Sicherheit

Angleichung der Rechtsvorschriften

Code Fundstellennachweis:

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Sozialpolitik; Sozialpolitik; Arbeitsbedingungen; Sicherheit der Arbeitnehmer

Sonstige Informationen

Autor:

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

Form:

Richtlinie

Adressat:

Die siebenundzwanzig Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien,Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finland, Schweden, Vereinigtes Königreich

Ergänzende Informationen:

Bedeutung für den EWR, Richtlinie zur Änderung, COD 2006/0214

Verfahren

Verfahrensnummer: 2006/0214/COD

Verbindungen zwischen Dokumenten

Vertrag:

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)

Rechtsgrundlage:

12006E137

P2

12006E251

Geänderte Rechtsakte:

31989L0655
32001L0045
31995L0063
Aufhebung

52006PC0652
Verabschiedung

Alle konsolidierten Fassungen:

23/10/2009

Die Rechtsakte betreffendes Urteil:

Zitierte Rechtsakte:

31998L0034

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. (1)

    Die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(3) wurde mehrfach und erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

  2. (2)

    Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5). Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden daher auf die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

  3. (3)

    In Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, um die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu fördern.

  4. (4)

    Gemäß demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

  5. (5)

    Die aufgrund des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.

  6. (6)

    Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Benutzung von Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

  7. (7)

    Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden kann.

  8. (8)

    Bei der Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders großen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr anderer schwerer Arbeitsunfälle, die einen hohen Prozentsatz der Unfälle, insbesondere der tödlichen Unfälle, ausmachen.

  9. (9)

    Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

  10. (10)

    Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(6) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe von technischen Vorschriften für Maschinen, Apparate und Anlagen mitteilen.

  11. (11)

    Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen; sie geht nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

  12. (12)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

(2) Amtl. Anm.:

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.

(4) Amtl. Anm.:

Siehe Anhang III Teil A.