§ 66 WHG - Weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutz beauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutz beauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.