§ 38 GGVSEB - Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.