TRGS 528 - TR Gefahrstoffe 528

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Abschnitt 2 TRGS 528 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt:

(1) Schweißtechnische Arbeiten sind Arbeiten, bei denen die in Anhang 1 beschriebenen Verfahren und verwandte Verfahren zur Anwendung kommen. Nebenarbeiten, z. B. Schleifen, die im direkten Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren stehen, gehören ebenfalls zu den schweißtechnischen Arbeiten.

(2) Schweißer sind nach dieser TRGS alle Personen, die schweißtechnische Arbeiten ausführen. Zu den Schweißern zählen auch Bedienpersonen von Schweißanlagen.

(3) Grundwerkstoff ist der im Rahmen von schweißtechnischen Arbeiten zu bearbeitende Werkstoff.

(4) Zusatzwerkstoff ist der im Rahmen von schweißtechnischen Arbeiten zugeführte und abschmelzende Werkstoff z. B. Schweißzusatz, der mit dem Grundwerkstoff eine stoff- oder formschlüssige Verbindung eingeht. Zusatzwerkstoffe können stab-, draht-, band- oder pulverförmig ausgeführt sein.

(5) Schweißrauche sind nach dieser TRGS die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden partikelförmigen Stoffe.

(6) Gasförmige Gefahrstoffe sind die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden oder eingesetzten Gase z. B. Stickoxide, Ozon, Kohlenstoffmonoxid, Aldehyde oder Kohlenstoffdioxid, Wasserstoff.

(7) Grenzwerte sind nach dieser TRGS Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 und risikobasierte Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 910.

(8) Absaugung ist das Erfassen von Gefahrstoffen an ihren Entstehungs- oder Austrittsstellen, wodurch eine Ausbreitung in den Atembereich des Schweißers minimiert werden soll.

(9) Lüftung: Als Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) wird der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen, z. B. Ventilatoren, Gebläse bezeichnet. Natürliche Lüftung ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperaturdifferenzen; der Luftaustausch erfolgt dabei üblicherweise über geöffnete Fenster und Türen.

(10) Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in Arbeitsräume. Je nach Wirksamkeit der Abscheideanlage wird dabei auch ein gewisser Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.

(11) Enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme (d. h. auch mit technischer Lüftung nur schlecht belüftbare) Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge und der entstehenden Gefahrstoffe besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Enge Räume sind z. B. fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen, in der Regel mit Abmessungen (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter 2 m oder Rauminhalt unter 100 m3.

(12) Ortsgebundenes Verfahren: Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden (stationär), wenn es wiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Arbeitsplatz durchgeführt wird, z. B. Schweißkabine, Schweißtisch.

(13) Hochlegierter Stahl enthält mindestens 5 Gew.-% eines Legierungselementes wie Chrom, Nickel, Mangan.

(14) Unlegierter bzw. niedriglegierter Stahl enthält in der Summe weniger als 5 Gew.-% aller Legierungselemente wie Chrom, Nickel, Mangan.

(15) Räumliche Trennung ist die vollständige Trennung von Räumen voneinander, d. h. nicht nur über Seitenwände, sondern voll umschließend und mit technisch dichten Wänden, Böden und Decken.

(16) Räumliche Abtrennung eines Arbeitsbereichs vom übrigen Raum kann z. B. realisiert werden über eingezogene Einzelwände, Stellwände, Vorhangsysteme. Es bleiben einzelne Bereiche des Raumes noch verbunden. In der Regel werden diese Abtrennungen in Kombination mit absaugtechnischen und/oder lüftungstechnischen Maßnahmen angewandt.

(17) Räumliche Abgrenzung eines Arbeitsbereiches erfolgt z. B. über eine Kennzeichnung der Arbeitsbereiche und Einhaltung von entsprechenden Abständen.

(18) Zwangshaltung liegt dann vor, wenn bei schweißtechnischen Arbeiten Schweißrauche unmittelbar in den Atembereich des Schweißers gelangen (Schweißer muss sich in die Rauchfahne beugen). Ergonomische Aspekte sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.