32008R1272 - Verordnung (EG) 1272/2008

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 32008R1272

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN

Dieser Anhang beschreibt die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen und in ihre Differenzierungen und enthält zusätzliche Vorschriften darüber, wie diese Kriterien erfüllt werden können.

  1. 1.

    TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG

    1. 1.0.

      Begriffsbestimmungen

      Gas: Stoff, der

      1. i)

        bei 50 oC einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) hat oder

      2. ii)

        bei 20 oC und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist;

      Flüssigkeit: Stoff oder Gemisch,

      1. i)

        der/das bei 50 oC einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) hat,

      2. ii)

        bei 20 oC und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und

      3. iii)

        einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 oC oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa hat;

      Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht.

    1. 1.1.

      Einstufung von Stoffen und Gemischen

      1. 1.1.0.

        Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung

        Die Lieferanten in einer Lieferkette arbeiten zusammen, um die in dieser Verordnung bestimmten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zu erfüllen.

        Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können zusammenarbeiten, um die Übergangsbestimmungen nach Artikel 61 für in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische zu erfüllen.

        Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können durch Bildung eines Netzes oder durch andere Mittel zusammenarbeiten, um Daten und Fachwissen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Titel II dieser Verordnung auszutauschen. Dabei müssen die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor die Grundlage, auf der die Einstufungsentscheidungen getroffen werden, vollständig dokumentieren, und den zuständigen Behörden und — auf Antrag — den einschlägigen Durchsetzungsbehörden die Dokumentation, zusammen mit den Daten und Informationen, auf denen die Einstufungen beruhen, zur Verfügung stellen. Arbeiten Lieferanten in einem Wirtschaftssektor in dieser Weise zusammen, so bleibt jedoch jeder Lieferant uneingeschränkt haftbar für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Stoffe und Gemische, die er in Verkehr bringt, sowie für die Erfüllung aller anderen Anforderungen nach dieser Verordnung.

        Das Netz kann ferner für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren genutzt werden, um die Erfüllung der Meldepflichten zu vereinfachen.

      1. 1.1.1.

        Aufgabe und Anwendung der Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft

        1. 1.1.1.1.

          Lassen sich die Einstufungskriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden oder sind nur die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 5 verfügbar, so ist gemäß Artikel 9 Absatz 3 bzw. Absatz 4 die Beweiskraft der Daten mit Hilfe der Beurteilung durch Experten zu ermitteln.

        2. 1.1.1.2.

          Bei der Einstufung von Gemischen kann eine Beurteilung durch Experten in mehreren Bereichen herangezogen werden, damit gewährleistet ist, dass bestehende Informationen für möglichst viele Gemische im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verwendet werden können. Eine Beurteilung durch Experten kann auch bei der Auslegung von Daten für die Gefahreneinstufung von Stoffen erforderlich sein, insbesondere wenn eine Ermittlung der Beweiskraft erforderlich ist.

        3. 1.1.1.3.

          Die Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die für die Gefahrenbestimmung relevant sind, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse von geeigneten In-vitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung), Ergebnisse von (Q)SAR-Verfahren und Erfahrungen beim Menschen wie Daten über berufsbedingte Exposition, Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen. Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Informationen über Stoffe oder Gemische, die mit dem einzustufenden Stoff oder Gemisch verwandt sind, sind in der Regel ebenso als geeignet zu betrachten wie Studienergebnisse über den Wirkungsort, den Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise. Sowohl positive als auch negative Befunde sind in einer Ermittlung der Beweiskraft zusammen zu berücksichtigen.

        4. 1.1.1.4.

          Bei der Einstufung nach Gesundheitsgefahren (Teil 3) begründen nachgewiesene gefährliche Wirkungen, die in angemessenen tierexperimentellen Studien oder anhand von Erfahrungen beim Menschen festgestellt wurden und die mit den Einstufungskriterien übereinstimmen, in der Regel eine Einstufung. Falls Nachweise sowohl vom Menschen als auch vom Tier vorliegen und sich die Ergebnisse widersprechen, sind die Nachweise aus beiden Quellen zur Entscheidung der Einstufungsfrage auf ihre Qualität und Verlässlichkeit zu prüfen. In der Regel haben geeignete, verlässliche und repräsentative Daten vom Menschen (einschließlich epidemiologischer Untersuchungen, wissenschaftlich valider Fallstudien gemäß diesem Anhang oder statistisch gestützter Erfahrungen) Vorrang vor anderen Daten. Epidemiologische Studien weisen jedoch auch bei guter Konzeption und Durchführung unter Umständen nicht genug Probanden auf, um zwar relativ seltene, doch relevante Wirkungen aufzeigen oder potenzielle Störfaktoren ("confounding") verzerrende Faktoren bewerten zu können. Daher werden positive Befunde aus ordnungsgemäß durchgeführten Studien am Tier nicht unbedingt durch das Fehlen positiver Erfahrungen beim Menschen widerlegt, aber sie erfordern, dass die Daten vom Menschen und vom Tier auf ihre Zuverlässigkeit, Qualität und statistische Aussagekraft geprüft werden.

        5. 1.1.1.5

          Bei der Einstufung nach Gesundheitsgefahren (Teil 3) sind der Expositionsweg, mechanistische Daten und Stoffwechselstudien für die Bestimmung der Relevanz einer Wirkung beim Menschen von Belang. Lassen solche Informationen die Relevanz für den Menschen zweifelhaft erscheinen, kann eine schwächere Einstufung begründet sein, sofern sich die Zuverlässigkeit und Qualität der Daten bestätigen. Liegen wissenschaftliche Nachweise dafür vor, dass der Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise nicht für Menschen relevant ist, sollte der Stoff oder das Gemisch nicht eingestuft werden.

      1. 1.1.2.

        Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

        1. 1.1.2.1.

          Die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder die Multiplikationsfaktoren werden gemäß Artikel 10 angewendet.

        1. 1.1.2.2.

          Berücksichtigungsgrenzwerte

          1. 1.1.2.2.1

            Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, wann das Vorhandensein eines Stoffs für die Zwecke der Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches berücksichtigt werden muss, der/das diesen gefährlichen Stoff enthält, sei es als identifizierte Verunreinigung, als Zusatzstoff oder als einzelner Bestandteil (siehe Artikel 11).

          2. 1.1.2.2.2.

            Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Artikel 11 sind Folgende:

            1. a)

              Für Gesundheits- und Umweltgefahren gemäß den Teilen 3, 4 und 5 dieses Anhangs:

              1. i)

                für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der niedrigere Wert des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts und des entsprechenden allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerts in Tabelle 1.1; oder

              2. ii)

                für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt ist; oder

              3. iii)

                für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der in dieser Tabelle angegebene entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert; oder

              4. iv)

                für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der allgemeine Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die entsprechenden Abschnitte von Teil 3, 4 und 5 dieses Anhangs.

            2. b)

              Für Gewässergefährdung gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs:

              1. i)

                bei Stoffen, bei denen ein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1 nach Anpassung unter Verwendung der Berechnungsmethode gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs; oder

              2. ii)

                bei Stoffen, bei denen kein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1.

          GefahrenklassenAllgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte
          Akute Toxizität:
          • Kategorien 1 - 3

          0,1 %
          • Kategorie 4

          1 %
          Ätz-/Reizwirkung auf die Haut1 %(1)
          schwere Augenschädigung/Augenreizung1 %(2)
          gewässergefährdend
          • akut gewässergefährdend der Kategorie 1

          0,1 %(3)
          • chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1

          0,1 %(4)
          • chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 - 4

          1 %

          Hinweis:

          Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte werden in Gewichtsprozenten angegeben außer bei gasförmigen Gemischen aus Gefahrenklassen, deren allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sich am besten in Volumenprozenten ausdrücken lassen.

      1. 1.1.3.

        Übertragungsgrundsätze für die Einstufung von Gemischen, wenn keine Prüfdaten für das komplette Gemisch vorliegen ("bridging")

        Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahreneigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vor, um die Gefahren des Gemisches hinreichend zu beschreiben, dann sind diese Daten gemäß den folgenden in Artikel 9 Absatz 4 genannten Übertragungsvorschriften für jede einzelne Gefahrenklasse der Teile 3 und 4 dieses Anhangs zu verwenden, vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen für Gemische in jeder einzelnen Gefahrenklasse.

        1. 1.1.3.1.

          Verdünnung

          Wird ein geprüftes Gemisch mit einem Stoff (Verdünnungsmittel) versetzt, der in eine vergleichbare oder eine niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft wurde als der am wenigsten gefährliche Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Einstufung eines anderen Bestandteils beeinflusst, ist auf eine der folgenden Arten zu verfahren:

          • Das neue Gemisch ist als ebenso gefährlich wie das Ausgangsgemisch einzustufen.

          • Es ist das Verfahren anzuwenden, das in den einzelnen Abschnitten von Teil 3 sowie in Teil 4 zur Einstufung von Gemischen beschrieben ist, wenn Daten für alle oder nur für manche Bestandteile des Gemisches vorliegen.

          • Bei akuter Toxizität ist das Verfahren zur Einstufung von Gemischen aufgrund der Gemischbestandteile (Additivitätsformel) anzuwenden.

        1. 1.1.3.2.

          Chargenanalogie

          Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gefahrenkategorie einer geprüften Produktionscharge eines Gemisches im Wesentlichen der einer anderen, ungeprüften Produktionscharge desselben Handelsprodukts entspricht, das vom selben Lieferanten oder unter seiner Kontrolle erzeugt wurde, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass sich bedingt durch eine relevante Veränderung die Einstufung der ungeprüften Charge geändert hat. In letzterem Fall ist eine Neubewertung erforderlich.

        1. 1.1.3.3.

          Konzentrierung hochgefährlicher Gemische

          Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.8, 3.9, 3.10 und 4.1 behandelten Gemischen gilt: Wenn ein geprüftes Gemisch in die höchste Gefahrenkategorie oder -unterkategorie eingestuft wurde und die Konzentration der unter diese Kategorie oder Unterkategorie fallenden Bestandteile des geprüften Gemisches erhöht wird, ist das entstehende ungeprüfte Gemisch ohne zusätzliche Prüfung in diese Kategorie oder Unterkategorie einzustufen.

        1. 1.1.3.4.

          Interpolation innerhalb einer Gefahrenkategorie

          Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.8, 3.9, 3.10 und 4.1 behandelten Gemischen gilt: Wenn drei Gemische (A, B und C) mit identischen Bestandteilen vorliegen, bei denen Gemisch A und Gemisch B geprüft wurden und derselben Gefahrenkategorie angehören und das ungeprüfte Gemisch C dieselben gefährlichen Bestandteile aufweist wie A und B, deren Konzentrationen zwischen den Konzentrationen der gefährlichen Bestandteile in den Gemischen A und B liegen, ist anzunehmen, dass das Gemisch C in dieselbe Gefahrenkategorie wie die Gemische A und B fällt.

        1. 1.1.3.5.

          Im Wesentlichen ähnliche Gemische

          Es wird folgender Fall angenommen:

          1. a)

            Es liegen zwei Gemische mit je zwei Bestandteilen vor:

            1. i)

              A + B

            2. ii)

              C + B

          2. b)

            Die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen dieselbe.

          3. c)

            Die Konzentration des Bestandteils A in Gemisch i entspricht der des Bestandteils C in Gemisch ii.

          4. d)

            Für A und C sind die Gefahrendaten verfügbar, die im Wesentlichen gleich sind, d. h. sie fallen unter dieselbe Gefahrenkategorie und es wird nicht erwartet, dass sie sich auf die Einstufung von B auswirken.

          Wurde Gemisch i oder ii anhand von Prüfdaten bereits eingestuft, ist das jeweils andere Gemisch derselben Gefahrenkategorie zuzuordnen.

        1. 1.1.3.6.

          Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung eines Gemisches

          Es werden folgende Veränderungen der ursprünglichen Konzentration zwecks Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt:

          Bereich der ursprünglichen Konzentration des Bestandteilszulässige Veränderung der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils
          ≤ 2,5 %± 30 %
          2,5 < C ≤ 10 %± 20 %
          10 < C ≤ 25 %± 10 %
          25 < C ≤ 100 %± 5 %
        1. 1.1.3.7.

          Aerosole

          Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8 und 3.9 behandelten Gemischen gilt, dass ein Gemisch in Form eines Aerosols in dieselbe Gefahrenkategorie wie die nichtaerosole Form des Gemisches einzustufen ist, sofern das zugefügte Treibgas sich beim Sprühen nicht auf die gefährlichen Eigenschaften des Gemisches auswirkt und wissenschaftliche Nachweise verfügbar sind, die belegen, dass die aerosole Form nicht gefährlicher ist als die nichtaerosole Form.

    1. 1.2.

      Kennzeichnung

      1. 1.2.1.

        Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31

        1. 1.2.1.1.

          Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen.

        1. 1.2.1.2.

          Die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist.

        1. 1.2.1.3.

          Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen.

        1. 1.2.1.4.

          Das Kennzeichnungsetikett und jedes Piktogramm müssen folgende Abmessungen aufweisen:

          Fassungsvermögen der VerpackungAbmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in mm) für die nach Artikel 17 vorgeschriebenen InformationenAbmessungen des Piktogramms (in mm)
          bis 3 lwenn möglich mindestens 52 × 74

          nicht kleiner als 10 × 10,

          wenn möglich mindestens 16 × 16

          über 3 l bis höchstens 50 lmindestens 74 × 105mindestens 23 × 23
          über 50 l bis höchstens 500 lmindestens 105 × 148mindestens 32 × 32
          größer als 500 lmindestens 148 × 210mindestens 46 × 46
    1. 1.3.

      In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

      Gemäß Artikel 23 gelten folgende Ausnahmen:

      1. 1.3.1.

        Ortsbewegliche Gasflaschen

        Bei ortsbeweglichen Gasflaschen mit einem Fassungsraum von ≤ 150 l ist eine der folgenden Möglichkeiten zulässig:

        1. a)

          Format und Abmessungen entsprechen den Bestimmungen der aktuellen Ausgabe der Norm ISO 7225 über Warnaufkleber für Gasflaschen. In diesem Fall kann das Kennzeichnungsetikett den generischen Namen bzw. die Industrie- oder Handelsbezeichnung des Stoffes oder Gemisches tragen, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile des Gemisches auf der Gasflasche eindeutig und dauerhaft angegeben sind.

        2. b)

          Die in Artikel 17 genannten Informationen werden dauerhaft auf einer Informationsplakette oder auf einem Kennzeichnungsetikett angegeben, die auf der Gasflasche befestigt sind.

      1. 1.3.2.

        Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

        1. 1.3.2.1.

          Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417 über "Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten — Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung"), dürfen diese Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen für Entzündbarkeit gekennzeichnet werden.

        2. 1.3.2.2.

          Auf dem Kennzeichnungsetikett sind keine Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich. Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

        3. 1.3.2.3.

          Den Verbrauchern sind ausreichende Informationen an die Hand zu geben, so dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit ergreifen können.

      1. 1.3.3.

        Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als Aspirationsgefahr eingestuft wurden

        Im Hinblick auf die Anwendung von Abschnitt 3.10.4 müssen Stoffe oder Gemische, die nach den Kriterien der Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft wurden, nicht in Bezug auf diese Gefahr gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder in Behältern mit einer versiegelten Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden.

      1. 1.3.4.

        Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische

        1. 1.3.4.1.

          Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische und elastomerhaltige Gemische erfordern — obwohl sie nach den Kriterien dieses Anhangs als gefährlich eingestuft wurden — kein Kennzeichnungsetikett nach diesem Anhang, wenn mit ihnen in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung verbunden ist.

        2. 1.3.4.2.

          Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

      1. 1.3.5.

        Explosive Stoffe/Gemische, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden

        Die in Kapitel 2.1. aufgeführten explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder einer pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden, sind ausschließlich gemäß den Vorschriften für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoffen zu kennzeichnen und zu verpacken.

      1. 1.3.6.

        Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden

        Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden und als für den Verbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, braucht das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht zu werden.

    1. 1.4.

      Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

      1. 1.4.1.

        Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn:

        1. I)

          für den betreffenden Stoff kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde und

        2. II)

          der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und

        3. III)

          der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

          1. a)

            eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;

          2. b)

            akute Toxizität der Kategorie 4;

          3. c)

            Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2;

          4. d)

            schwere Augenschädigung/Augenreizung der Kategorie 2;

          5. e)

            spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition — der Kategorie 2 oder 3;

          6. f)

            spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition — der Kategorie 2;

          7. g)

            gewässergefährdend — chronisch — der Kategorie 3 oder 4.

      1. 1.4.2.

        Wahl der chemischen Bezeichnung(en) für Gemische, die für die Duftstoff- oder Parfümindustrie vorgesehen sind

        Bei Stoffen, die in der Natur vorkommen, kann eine chemische Bezeichnung bzw. können chemische Bezeichnungen der Art "ätherisches Öl aus …" oder "Extrakt aus …" anstatt der chemischen Bezeichnungen der Komponenten dieses ätherischen Öls oder Extrakts gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b verwendet werden.

    1. 1.5.

      Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

      1. 1.5.1.

        Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]

        1. 1.5.1.1.

          Gilt Artikel 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden:

          1. a)

            auf Faltetiketten oder

          2. b)

            auf Anhängeetiketten oder

          3. c)

            auf einer äußeren Verpackung.

        2. 1.5.1.2.

          Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.

      1. 1.5.2.

        Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)]

        1. 1.5.2.1.

          Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml

          1. 1.5.2.1.1.

            Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

            1. a)

              die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und

            2. b)

              der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

              1. 1)

                oxidierende Gase der Kategorie 1;

              2. 2)

                Gase unter Druck;

              3. 3)

                entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;

              4. 4)

                entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 oder 2;

              5. 5)

                selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische der Typen C bis F;

              6. 6)

                selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische der Kategorie 2;

              7. 7)

                Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3;

              8. 8)

                oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;

              9. 9)

                oxidierende Feststoffe der Kategorien 2 oder 3;

              10. 10)

                organische Peroxide der Typen C bis F;

              11. 11)

                akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

              12. 12)

                hautreizend der Kategorie 2;

              13. 13)

                augenreizend der Kategorie 2;

              14. 14)

                spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition — der Kategorien 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

              15. 15)

                spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition — der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

              16. 16)

                gewässergefährdend — akut — der Kategorie 1;

              17. 17)

                gewässergefährdend — chronisch — der Kategorien 1 oder 2.

              Für Aerosolpackungen gelten die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbar nach der Richtlinie 75/324/EWG.

          2. 1.5.2.1.2

            Die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

            1. a)

              die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und

            2. b)

              der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

              1. 1)

                entzündbare Gase der Kategorie 2;

              2. 2)

                Reproduktionstoxizität — Wirkungen auf/über Laktation;

              3. 3)

                gewässergefährdend — chronisch — der Kategorie 3 oder 4.

          3. 1.5.2.1.3

            Die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

            1. a)

              die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und

            2. b)

              der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

              1. 1)

                korrosiv gegenüber Metallen.

        1. 1.5.2.2

          Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

          Auflösbare Verpackungen für den einmaligen Gebrauch müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

          1. a)

            jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 25 ml enthält;

          2. b)

            der Inhalt der auflösbaren Verpackung ausschließlich in eine oder mehrere der unter Abschnitt 1.5.2.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 1.5.2.1.2 Buchstabe b oder Abschnitt 1.5.2.1.3 Buchstabe b genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist und

          3. c)

            die auflösbare Verpackung in einer äußeren Verpackung enthalten ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 vollständig entspricht.

        1. 1.5.2.3

          Abschnitt 1.5.2.2 findet keine Anwendung auf Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 91/414/EWG oder 98/8/EG fallen.

        1. 1.5.2.4.

          Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml

          1. 1.5.2.4.1.

            Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

            1. a)

              die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält;

            2. b)

              der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und

            3. c)

              die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht.

          2. 1.5.2.4.2.

            Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme "GHS01", "GHS05", "GHS06" und/oder "GHS08" enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können "GHS06" und "GHS08" Vorrang vor "GHS01" and "GHS05" erhalten.

        1. 1.5.2.5.

          Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 oder (EU) Nr. 528/2012 fallen.

  1. 2.

    TEIL 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN

    1. 2.1.

      Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

      1. 2.1.1.

        Begriffsbestimmungen

        1. 2.1.1.1.

          Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gehören

          1. a)

            explosive Stoffe und Gemische,

          2. b)

            Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

          3. c)

            Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

        2. 2.1.1.2.

          Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

          Explosive Stoffe/Gemische: feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln.

          Pyrotechnische Stoffe/Gemische: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

          Instabile explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe/Gemische, die thermisch instabil und/oder zu empfindlich für eine normale Handhabung, Beförderung und Verwendung sind.

          Erzeugnisse mit Explosivstoff: Erzeugnisse, die einen oder mehrere explosive Stoffe bzw. ein oder mehrere explosive Gemische enthalten.

          Pyrotechnische Erzeugnisse: Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe bzw. ein oder mehrere pyrotechnische Gemische enthalten.

          Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung: Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die eigens zu dem Zweck hergestellt werden, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

      1. 2.1.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.1.2.1.

          Für die Einstufung der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse als instabile explosive Stoffe ist das Ablaufschema in Abbildung 2.1.2 maßgeblich. Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben.

        2. 2.1.2.2.

          Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse, die nicht als instabile explosive Stoffe eingestuft werden, sind je nachdem, welche Art von Gefahr sie darstellen, einer der folgenden sechs Unterklassen zuzuordnen:

          1. a)

            Unterklasse 1.1: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte vorhandene Menge praktisch gleichzeitig erfasst.)

          2. b)

            Unterklasse 1.2: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

          3. c)

            Unterklasse 1.3: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr entweder durch Luftdruck oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke bzw. durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

            1. i)

              bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

            2. ii)

              die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung bzw. beide Wirkungen entstehen.

          4. d)

            Unterklasse 1.4: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die keine erhebliche Gefahr darstellen:

            • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung zur Folge haben.

          5. e)

            Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe/Gemische:

            • Stoffe und Gemische, die zwar massenexplosionsfähig, aber so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.

          6. f)

            Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind:

            • Erzeugnisse, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe oder Gemische enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen.

        3. 2.1.2.3.

          Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, die nicht als instabil eingestuft sind, sind anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Tabelle 2.1.1 in eine der sechs in Absatz 2.1.2.2 des vorliegenden Anhangs genannten Unterklassen einzustufen, die auf den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil I Prüfserien 2 bis 8, beruhen:

          KategorieKriterien
          Instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1 bis 1.6 Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung der Unterklassen 1.1 bis 1.6 sind folgende Prüfserien durchzuführen:
          Explosionsfähigkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 2 (Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für Explosivzwecke bestimmte Stoffe(5) unterliegen nicht der UN-Prüfserie 2.
          Empfindlichkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3 (Abschnitt 13 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

          Thermische Stabilität: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3c (Unterabschnitt 13.6.1 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

          Für eine Einordnung in die korrekte Unterklasse sind weitere Prüfungen erforderlich.

        4. 2.1.2.4

          Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnelnde Verpackung umgepackt werden, müssen erneut geprüft werden.

      1. 2.1.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.1.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.1.2Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
        EinstufungInstabil, explosivUnterklasse 1.1:Unterklasse 1.2:Unterklasse 1.3:Unterklasse 1.4:Unterklasse 1.5:Unterklasse 1.6:
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01000501.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000502.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000503.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000504.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000505.jpg
        SignalwortGefahrGefahrGefahrGefahrAchtungGefahrKein Signalwort
        GefahrenhinweisH 200: Instabil, explosivH 201: Explosiv; Gefahr der MassenexplosionH 202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und WurfstückeH 203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und WurfstückeH 204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und WurfstückeH 205: Gefahr der Massenexplosion bei FeuerKein Gefahrenhinweis
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P201

        P250

        P280

        P210

        P230

        P234

        P240

        P250

        P280

        P210

        P230

        P234

        P240

        P250

        P280

        P210

        P230

        P234

        P240

        P250

        P280

        P210

        P234

        P240

        P250

        P280

        P210

        P230

        P234

        P240

        P250

        P280

        Kein Sicherheitshinweis
        Sicherheitshinweise — ReaktionP370 + P372 + P380 + P373P370 + P372 + P380 + P373P370 + P372 + P380 + P373P370 + P372 + P380 + P373

        P370 + P372 + P380 + P373

        P370 + P380 + P375

        P370 + P372 + P380 + P373Kein Sicherheitshinweis
        Sicherheitshinweise — LagerungP401P401P401P401P401P401Kein Sicherheitshinweis
        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501P501P501P501Kein Sicherheitshinweis

        HINWEIS 1: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen:

        1. a)

          das Piktogramm: "explodierende Bombe",

        2. b)

          das Signalwort "Gefahr" und

        3. c)

          den Gefahrenhinweis "Explosiv; Gefahr der Massenexplosion".

        Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.

        HINWEIS 2: Stoffe und Gemische in ihrer bereitgestellten Form, die ein positives Ergebnis bei Prüfserie 2 in Teil I Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erzielt haben und die von der Einstufung als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (auf der Grundlage eines negativen Ergebnisses bei Prüfserie 6 in Teil I Abschnitt 16 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) freigestellt sind, besitzen dennoch explosive Eigenschaften. Der Anwender ist über diese intrinsischen explosiven Eigenschaften zu informieren, da sie bei der Handhabung — vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch aus seiner Verpackung genommen oder umverpackt wird — und bei der Lagerung zu beachten sind. Daher sind die explosiven Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) des Sicherheitsdatenblatts und — sofern zutreffend — in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.

      1. 2.1.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.1.4.1.

          Die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und die anschließende Einordnung in einer Unterklasse ist ein sehr komplexes Verfahren in drei Schritten. Dabei ist auf Teil I der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Bezug zu nehmen.

          Als erstes muss festgestellt werden, ob der Stoff oder das Gemisch explosive Wirkungen hat (Prüfserie 1). Danach erfolgt das Aufnahmeverfahren (Prüfserien 2 bis 4) und als dritter Schritt die Einordnung in eine Gefahrenunterklasse (Prüfserien 5 bis 7). Die Beurteilung, ob ein Stoff oder Gemisch, der/das für eine Einstufung als "Ammoniumnitratemulsion, -suspension oder -gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, (ANE)" in Betracht kommt, hinreichend unempfindlich ist, um als oxidierende Flüssigkeit (Abschnitt 2.13) oder als oxidierender Feststoff (Abschnitt 2.14) eingeordnet zu werden, erfolgt auf der Grundlage von Prüfungen im Rahmen der Prüfserie 8.

          Explosive Stoffe und Gemische, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken, können je nach ihren physikalischen Eigenschaften hinsichtlich der Einstufung anders behandelt und anderen Gefahrenklassen zugeordnet werden (siehe auch Anhang II Kapitel 1.1.).

          Bestimmte physikalische Gefahren (die durch explosive Eigenschaften bedingt sind) werden durch Verdünnung, wie im Fall desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische, durch Hinzufügen zu einem Gemisch oder Erzeugnis, durch Verpackung oder weitere Faktoren beeinflusst.

          Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.1.1 bis 2.1.4).

          Abbildung 2.1.1

          Fließdiagramm für das gesamte Verfahren zur Einstufung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)

          32008r1272_cl2008r1272de0050010.0001.jpg

          EINZUSTUFENDER/ S STOFF, GEMISCH ODER ERZEUGNIS

          AUFNAHMEVERFAHREN

          A LS INSTABILER/-S EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH EINZUSTUFEN

          ABZULEHNEN

          kein explosiver/-s Stoff/Gemisch oder Erzeugnis mit Explosivstoff

          ALS EXPLOSIVES/STABILES GEMISCH EINZUSTUFEN

          ZUORDNUNG IN DIE GEFAHRENUNTERKLASSE

          ZUORDNUNG IN DIE VERTRÄGLICHKEITSGRUPPE

          UNTERKLASSE 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 ODER 1.6

          VERTRÄGLICHKEITS GRUPPE A, B, C, D, E, F, G, H, J, K, L, N oder S (*)

          EINSTUFUNGSCODE (*)

          (*) siehe UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Modellvorschriften, 15. überarb. Ausgabe, Unterabschnitt 2.1.2.

          Abbildung 2.1.2

          Verfahren zur vorläufigen Aufnahme eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)

          32008r1272_cl2008r1272de0050010.0002.jpg

          EINZUSTUFENDER/ S STOFF/GEMISCH

          EINZUSTUFENDES ERZEUGNIS

          Wurde der Stoff/das Gemisch zu dem Zweck hergestellt, eine prakt Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechn. Wirkung hervorzurufen?

          Ja

          Stoff/Gemisch kommt für diese Klasse in Betracht

          Nein

          PRÜFSERIE 3

          Kommt Stoff/Gemisch als Ammoniumnitratemulsion -suspension oder -gel Zwischenprodukt für Sprengstoff, ANE, in Betracht?

          Ist der Stoff/das Gemisch thermisch stabil?

          Ja

          Nein

          Nein

          Ja

          PRÜFSERIE 8 Weiter mit Abb. 2.1.4

          PRÜFSERIE 1 *

          Is der Stoff/das Gemisch in der geprüften Form zu gefährlich

          Nein

          Ja

          Nein

          Handelt es sich um ein/-en explosiven/-s Stoff/Gemisch?

          Einkapseln bzw. Verpacken des Stoffs/Gemischs

          Ja

          PRÜFSERIE 2

          PRÜFSERIE 4

          Ja

          Ist der Stoff/ das Gemisch zu unempfindlich für die Aufnahme in diese Klasse?

          Nein

          Is das Erzeugnis, verpackte Erzeugnis oder der/das verpackte Stoff/Gemisch zu gefährlich?

          Nein

          Ja

          KEIN EXPL.ST./GEM. ERZ. mit EXPL.STOFF

          EINSTUFUNG als inst. expl. Stoff/Gem.

          VORLÄUFIGE AUFNAHME IN DIESE KLASSE (weiter bei Abb. 2.1.3)

          (*) Zu Einstufungszwecken mit Prüfserie 2 beginnen.

          Abbildung 2.1.3

          Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)

          32008r1272_l_2016156de.01000701.jpg

          UNTERKLASSE 1.4 Verträglichkeits-gruppe S

          Ist das Ergebnis eine Massenexplo-sion?

          PRÜFSERIE 5

          PRÜFSERIE 7

          Stoff/Gemisch wird verpackt

          UNTER-KLASSE 1.3

          UNTER-KLASSE 1.2

          UNTER-KLASSE 1.1

          UNTER-KLASSE 1.5

          UNTER-KLASSE 1.6

          KEIN EXPLOSIVER -S STOFF/GEMISCH / ERZEUGNIS

          Ist das Produkt ein per Definitionng ausgeschlossenes Erzeugnis? (vgl. 2.1.1.1 b))

          Wurde der/das Stoff/Gemisch/Erzeugnis zu dem Zweck hergestellt, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen?

          Treten gefährliche Wirkungen außerhalb der Verpackung auf?

          Behindert die Gefahr die Brand-bekämpfung in unmittelbarer Nähe?

          Geht die Hauptgefahr von Wärmestrahlung bzw. heftigem Abbrand, nicht aber gefährlichen Splittern, Spreng- und Wurfstücken aus?

          Geht die Hauptgefahr von gefährlichen Splittern Spreng- und Wurfstücken aus?

          Handelt es sich um sehr unempfindlichen/ -s explosiven/-s Stoff/Gemisch mit Massenexplosions- gefahr?

          Ist das Erzeugnis extrem unempfindlich?

          Kommt der Stoff/das Gemisch für Unterklasse 1.5 in Betracht?

          Kommt das Erzeugnis für Unterklasse 1.6 in Betracht?

          UNTERKLASSE 1.4 Verträglichkeitsgruppen außer S

          PRÜFSERIE 6

          Nein

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Ja

          Nein

          Nein

          Nein

          Nein

          Nein

          Nein

          Nein

          Nein

          Nein

          VORLÄUFIG IN DIESE KLASSE AUFGENOMMENER/-S STOFF/GEMISCH ODER ERZEUGNIS (weiter von Abb. 2.1.2)

          Abbildung 2.1.4

          Verfahren zur Einstufung von Ammoniumnitratemulsionen, -suspensionen oder -gels (ANE)

          32008r1272_l_2011083de.01000601.jpg

          PRÜFSERIE 8

          PRÜFUNG 8 a) Prüfung auf thermische Stabilität: Ist Stoff/Gemisch thermisch stabil?

          Nein

          Als instabiler/-s explosiver/-s Stoff/Gemisch einzustufen

          Ja

          PRÜFUNG 8 b) ‚ANE Large scale gap test‘: Ist Stoff/Gemisch zu empfindlich gegenüber einem Detonationsstoß, um als oxidierende/-r Flüssigkeit/Feststoff zu gelten?

          Ja

          Stoff/Gemisch ist auf Einstufung als explosiver/-s Stoff/Gemisch bzw. Erzeugnis mit Explosivstoff, ausgenommen instabile explosive Stoffe/Gemische, zu prüfen. Lautet auf die Frage in Abbildung 2.1.3 ‚Handelt es sich um einen sehr unempfindlichen Stoff/-ein Gemisch mit Massenexplosionsgefahr?‘ die Antwort ‚Nein‘, ist er/es in Unterklasse 1.1 einzustufen.

          Nein

          PRÜFUNG 8 c) Koenen-Test: Ist Stoff/Gemisch bei Erhitzen unter Einschluss zu empfindlich?

          Ja

          Stoff/Gemisch ist auf Einstufung als explosiver/-s Stoff/Gemisch bzw. Erzeugnis mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5 zu prüfen; weiter mit Prüfserie 5. Lautet auf die Frage in Abbildung 2.1.3 ‚Handelt es sich um einen sehr unempfindlichen Stoff/ein Gemisch mit Massenexplosionsgefahr?‘ die Antwort ‚Ja‘, ist er/es in Unterklasse 1.5 einzustufen; lautet sie ‚Nein‘, ist er/es in Unterklasse 1.1 einzustufen.

          Nein

          ANE-Stoff/Gemisch ist oxidierende/-r Flüssigkeit/Feststoff der Kategorie 2 einzustufen (siehe Abschnitte 2.13 und 2.14)“

        1. 2.1.4.2.

          Screeningverfahren

          Explosive Eigenschaften sind verknüpft mit dem Vorhandensein von bestimmten chemischen Gruppen im Molekül, die bei einer Reaktion einen sehr raschen Temperatur- oder Druckanstieg bewirken können. Zweck des Screeningverfahrens ist es festzustellen, ob derartige reaktive Gruppen und das Potenzial für eine rasche Energiefreisetzung vorhanden sind. Wird anhand des Screeningverfahrens erkannt, dass der Stoff oder das Gemisch möglicherweise explosiv ist, muss das Aufnahmeverfahren (siehe Abschnitt 10.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) durchgeführt werden.

          Hinweis:

          Beträgt die exotherme Zersetzungsenergie des organischen Materials weniger als 800 J/g, braucht weder die Detonationsweiterleitung nach Prüfmethode a noch die Empfindlichkeit gegen Detonationsstoß nach Prüfmethode 2a geprüft zu werden. Beträgt die Zersetzungsenergie von organischen Stoffen oder Gemischen aus organischen Stoffen 800 J/g oder mehr, brauchen die Prüfmethoden 1a und 2a nicht durchgeführt zu werden, falls das Ergebnis der Ballistischen-Mörser-Mk.IIID-Prüfung (F.1) oder der Ballistischen Mörserprüfung (F.2) oder der BAM-Trauzl-Prüfung (F.3) mit Auslösung über einen Standarddetonator Nr. 8 (siehe Anlage 1 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter) "Nein" lautet. In diesem Fall gelten die Ergebnisse, die mit Prüfmethode 1a und 2a erzielt werden, als "-".

        1. 2.1.4.3.

          Ein Stoff oder Gemisch ist nicht als explosiv einzustufen, wenn:

          1. a)

            in dem Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf mögliche explosive Eigenschaften hinweisen. Beispiele für Gruppen, die Anhaltspunkte für explosive Eigenschaften geben können, sind in Anhang 6 Tabelle A6.1 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt sind, oder

          2. b)

            der Stoff chemische Gruppen mit Sauerstoffatomen enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen, die errechnete Sauerstoffbilanz aber kleiner als - 200 ist.

            Die Sauerstoffbilanz der chemischen Reaktion berechnet sich wie folgt:

            CxHyOz+ [x+ (y/4)-(z/2)] O2 → x CO2 + (y/2) H2O

            unter Verwendung folgender Formel:

            Sauerstoffbilanz = -1600 [2x + (y/2)-z]/Molekulargewicht;

          3. c)

            der organische Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffe chemische Gruppen enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen, die exotherme Zersetzungsenergie aber kleiner als 500 J/g ist und die exotherme Zersetzung unterhalb von 500 oC einsetzt. Die Energie, die bei der exothermen Zersetzung freigesetzt wird, kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden; oder

          4. d)

            bei Gemischen aus anorganischen oxidierenden Stoffen und organischen Materialien die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffes:

            • unter einem Massenanteil von 15 % liegt, falls der oxidierende Stoff den Kategorien 1 oder 2 zugeordnet ist,

            • unter einem Massenanteil von 30 % liegt, falls der oxidierende Stoff der Kategorie 3 zugeordnet ist.

        2. 2.1.4.4.

          Bei Gemischen, die irgendeinen bekanntermaßen explosiven Stoff enthalten, ist das Aufnahmeverfahren durchzuführen.

    1. 2.2.

      Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)

      1. 2.2.1.

        Begriffsbestimmungen

        2.2.1.1.

        Entzündbares Gas

        Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.

        2.2.1.2.

        Chemisch instabiles Gas

        entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

      1. 2.2.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.2.2.1.

          Ein entzündbares Gas ist nach Tabelle 2.2.1 in diese Klasse einzustufen:

          Tabelle 2.2.1Kriterien für entzündbare Gase
          KategorieKriterien
          1

          Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

          1. a)

            entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder

          2. b)

            in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze.

          2Nicht in Kategorie 1 fallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 °C und einen Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen.
        2. 2.2.2.2.

          Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methoden nach der folgenden Tabelle zusätzlich in eine der beiden Kategorien für chemisch instabile Gase einzustufen:

          Tabelle 2.2.2Kriterien für chemisch instabile Gase
          KategorieKriterien
          AEntzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind
          BEntzündbare Gase, die bei mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind
      1. 2.2.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

        Tabelle 2.2.3Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabiler Gase)
        EinstufungEntzündbares GasChemisch instabiles Gas
        Kategorie 1Kategorie 2Kategorie AKategorie B
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01000801.jpg
        Kein PiktogrammKein zusätzliches PiktogrammKein zusätzliches Piktogramm
        SignalwortGefahrAchtungKein zusätzliches SignalwortKein zusätzliches Signalwort
        GefahrenhinweisH220: Extrem entzündbares GasH221: Entzündbares GasZusätzlicher Gefahrenhinweis H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagierenZusätzlicher Gefahrenhinweis H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren
        Sicherheitshinweise — PräventionP210P210P202P202
        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P377

        P381

        P377

        P381

        Sicherheitshinweise — LagerungP403P403
        Sicherheitshinweise — Entsorgung

        Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.2.1 bis 2.2.2).

        1. Abbildung 2.2.1

          Entzündbare Gase

          32008r1272_l_2013149de.01000601.jpg

          Gasförmiger Stoff oder Gasgemisch

          Hat er/es in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich?

          NEIN

          Keine Einstufung

          JA

          Bei 20 °C und einem Standarddruck von 101 kPa:

          a) ist er/es entzündbar, wenn er/es im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegt, oder

          b) hat er/es in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze?

          JA

          Kategorie 1

          Gefahr

          NEIN

          Kategorie 2

          Kein Piktogramm

          Achtung

        1. Abbildung 2.2.2

          Chemisch instabile Gase

          32008r1272_l_2013149de.01000701.jpg

          Entzündbares Gas oder Gasgemisch

          IIst es bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil?

          JA

          Kategorie A

          (chemisch instabiles Gas)

          Kein zusätzliches Piktogramm

          Kein zusätzliches Signalwort

          NEIN

          Ist es bei einer Temperatur von mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil?

          JA

          Kategorie B

          (chemisch instabiles Gas)

          Kein zusätzliches Piktogramm

          Kein zusätzliches Signalwort

          NEIN

          Nicht als chemisch instabil eingestuft

      1. 2.2.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.2.4.1.

          Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu ermitteln oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe "Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen"). Reicht die Datenlage für die Anwendung dieser Verfahren nicht aus, kann das Prüfverfahren nach EN 1839 in der aktuellen Ausgabe (Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen) angewandt werden.

        2. 2.2.4.2.

          Chemische Instabilität ist gemäß der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methode zu bestimmen. Wenn die Berechnungen gemäß der aktuellen Ausgabe der ISO 10156 zeigen, dass ein Gasgemisch nicht entzündbar ist, ist die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der chemischen Instabilität für Einstufungszwecke nicht erforderlich.

    1. 2.3.

      Aerosole

      1. 2.3.1.

        Begriffsbestimmungen

        Aerosole, d. h. Aerosolpackungen

        alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

      1. 2.3.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.3.2.1.

          Aerosole sind je nach ihren entzündbaren Eigenschaften und ihrer Verbrennungswärme in eine der drei Kategorien dieser Gefahrenklasse einzustufen. Sie sind im Hinblick auf eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 zu prüfen, falls sie mehr als 1 % (Massenprozent) Bestandteile enthalten, die anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien wie folgt als entzündbar eingestuft sind:

          • entzündbare Gase (siehe Kapitel 2.2)

          • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 93 °C, zu denen auch entzündbare Flüssigkeiten gemäß Kapitel 2.6 zählen

          • entzündbare Feststoffe (siehe Kapitel 2.7)

          oder wenn ihre Verbrennungswärme mindestens 20 kJ/g beträgt.

          HINWEIS 1: Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.

          HINWEIS 2: Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach ihrem Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen.

        2. 2.3.2.2.

          Ein Aerosol ist in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen, und zwar anhand seiner Bestandteile, seiner chemischen Verbrennungswärme und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) gemäß Abbildung 2.3.1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs und Teil III Abschnitte 31.4, 31.5 und 31.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Aerosole, die den Kriterien für Kategorie 1 oder Kategorie 2 nicht entsprechen, sind in Kategorie 3 einzustufen.

          Hinweis:

          Aerosole mit mehr als 1 % entzündbare Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, die nicht den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren zur Einstufung aufgrund ihrer Entzündbarkeit unterzogen wurden, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

          Abbildung 2.3.1 (a)

          Aerosole

          32008r1272_l_2016156de.01000901.jpg

          AEROSOL

          Enthält es ≤ 1 % (Massenprozent) entzündbare Bestandteile und ist seine Verbrennungswärme < 20 kJ/g?

          JA

          Kategorie 3

          Kein Piktogramm

          Achtung

          NEIN

          Enthält es ≥ 85 % (Massenprozent) entzündbare Bestandteile und ist seine Verbrennungswärme ≥ 30 kJ/g?

          JA

          Kategorie 1

          Gefahr

          NEIN

          Für Sprühaerosole siehe Entscheidungslogik 2.3.1 b.

          Für Schaumaerosole siehe Entscheidungslogik 2.3.1 c

          Abbildung 2.3.1 (b)

          Sprühaerosole

          32008r1272_l_2013149de.01000901.jpg

          SPRÜHAEROSOL

          Tritt beim Flammstrahltest die Entzündung in einer Entfernung von ≥ 75 cm ein?

          JA

          Kategorie 1

          Gefahr

          NEIN

          Ist seine Verbrennungswärme < 20 kJ/g?

          NEIN

          Kategorie 2

          Achtung

          JA

          Tritt beim Flammstrahltest die Entzündung in einer Entfernung von ≥ 15 cm ein?

          JA

          Kategorie 2

          Achtung

          NEIN

          Ist beim Fasstest:

          a) das Zeitäquivalent ≤ 300 s/m3 oder

          b) die Deflagrationsdichte ≤ 300 g/m3?

          JA

          Kategorie 2

          Achtung

          NEIN

          Kategorie 3

          Kein Piktogramm

          Achtung

          Abbildung 2.3.1 (c)

          Schaumaerosole

          32008r1272_l_2013149de.01001001.jpg

          SCHAUMAEROSOL

          Ergibt der Schaumtest:

          a) eine Flammenhöhe von ≥ 20 cm und eine Flammendauer von ≥ 2 s oder

          b) eine Flammenhöhe von ≥ 4 cm und eine Flammendauer von ≥ 7 s?

          JA

          Kategorie 1

          Gefahr

          NEIN

          Ergibt der Schaumtest eine Flammenhöhe von ≥ 4 cm und eine Flammendauer von ≥ 2 s?

          JA

          Kategorie 2

          Achtung

          NEIN

          Kategorie 3

          Kein Piktogramm

          Achtung

      1. 2.3.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.3.1 zu verwenden.

        Tabelle 2.3.1Kennzeichnungselemente für Aerosole
        EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2013149de.01001002.jpg
        32008r1272_l_2013149de.01001003.jpg
        Kein Piktogramm
        SignalwortGefahrAchtungAchtung
        Gefahrenhinweis

        H222: Extrem entzündbares Aerosol

        H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

        H223: Entzündbares Aerosol

        H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

        H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P211

        P251

        P210

        P211

        P251

        P210

        P251

        Sicherheitshinweise — Reaktion
        Sicherheitshinweise — LagerungP410 + P412P410 + P412P410 + P412
        Sicherheitshinweise — Entsorgung
      1. 2.3.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.3.4.1.

          Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc) in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ist das Produkt der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungseffizienz ist 0,95 oder 95 %).

          Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:

          eu_dummy.gif

          wobei gilt:

          ΔHc

          chemische Verbrennungswärme (kJ/g)

          wi%

          Massenanteil von Bestandteil i des Produkts

          ΔHc(i)

          spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts

          Die chemische Verbrennungswärme kann der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfungen ermittelt werden (siehe ASTM D 240 in der aktuellen Ausgabe — "Standard Test Methods for Heat of Combustion of Liquid Hydrocarbon Fuels by Bomb Calorimeter"; EN/ISO 13943 in der aktuellen Ausgabe, 86.1 bis 86.3 — Brandsicherheit — Terminologie; NFPA 30B in der aktuellen Ausgabe — "Code for the Manufacture and Storage of Aerosol Products").

    1. 2.4.

      Oxidierende Gase

      1. 2.4.1.

        Begriffsbestimmung:

        Ooxidierende Gase: alle Gase oder Gasgemische, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

      1. 2.4.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.4.2.1.

          Ein oxidierendes Gas ist nach Tabelle 2.4.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen.

          KategorieKriterien
          1Alle Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

          Hinweis:

          "Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft": reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt.

      1. 2.4.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.4.2 zu verwenden.

        EinstufungKategorie 1
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2008353de.01005701.jpg
        SignalwortGefahr
        GefahrenhinweisH270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P220

        P244

        Sicherheitshinweise — ReaktionP370 + P376
        Sicherheitshinweise — LagerungP403
        Sicherheitshinweise — Entsorgung
      1. 2.4.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        Zur Einstufung eines oxidierenden Gases sind die Prüfungen oder Berechnungsverfahren nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe "Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen" durchzuführen.

    1. 2.5.

      Gase unter Druck

      1. 2.5.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 2.5.1.1.

          Gase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr bei 20 °C enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.

          Dazu gehören verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase.

        2. 2.5.1.2.

          Die kritische Temperatur ist die Temperatur, oberhalb derer ein reines Gas sich unabhängig vom Druck nicht mehr verflüssigen lässt.

      1. 2.5.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.5.2.1.

          Gase unter Druck sind, je nach ihrem Aggregatzustand in verpacktem Zustand, anhand der Tabelle 2.5.1 in eine von vier Gruppen einzustufen.

          Tabelle 2.5.1Kriterien für Gase unter Druck
          GruppeKriterien
          Verdichtetes GasEin Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei - 50 °C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur ≤ - 50 °C.
          Verflüssigtes Gas

          Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei Temperaturen über - 50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:

          1. i)

            unter hohem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur zwischen - 50 °C and + 65 °C liegt, und

          2. ii)

            unter geringem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur über + 65 °C liegt.

          Tiefgekühlt verflüssigtes GasEin Gas, das in verpacktem Zustand aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt ist.
          Gelöstes GasEin Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck in einem flüssigen Lösemittel gelöst ist.
      1. 2.5.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.5.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.5.2Kennzeichnungselemente für Gase unter Druck
        Einstufungverdichtetes Gasverflüssigtes Gastiefgekühlt verflüssigtes Gasgelöstes Gas
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01000902.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000903.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000904.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01000905.jpg
        SignalwortAchtungAchtungAchtungAchtung
        GefahrenhinweisH280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodierenH280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodierenH281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachenH280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren
        Sicherheitshinweise — PräventionP282
        Sicherheitshinweise — ReaktionP336 + P315
        Sicherheitshinweise — LagerungP410 + P403P410 + P403P403P410 + P403
        Sicherheitshinweise — Entsorgung

        Hinweis:

        Das Piktogramm GHS04 ist für Gase unter Druck nicht vorgeschrieben, sofern das Piktogramm GHS02 oder das Piktogramm GHS06 abgebildet ist.

      1. 2.5.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        Für diese Gruppe von Gasen müssen folgende Informationen bekannt sein:

        • der Dampfdruck bei 50 oC,

        • der Aggregatzustand bei 20 oC und Standarddruck,

        • die kritische Temperatur.

        Die Daten können der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfung ermittelt werden. Der Großteil der reinen Gase ist bereits in den UN RTDG, Modellvorschriften, eingestuft.

    1. 2.6.

      Entzündbare Flüssigkeiten

      1. 2.6.1.

        Begriffsbestimmung

        Entzündbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 oC.

      1. 2.6.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.6.2.1.

          Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.

          KategorieKriterien
          1Flammpunkt < 23 oC und Siedebeginn ≤ 35 oC
          2Flammpunkt < 23 oC und Siedebeginn > 35 oC
          3Flammpunkt ≥ 23 oC und ≤ 60 oC(6)

          Hinweis:

          Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

      1. 2.6.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.6.2 zu verwenden.

        EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2008353de.01006001.jpg
        32008r1272_l_2008353de.01006002.jpg
        32008r1272_l_2008353de.01006003.jpg
        SignalwortGefahrGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbarH225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbarH226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P233

        P240

        P241

        P242

        P243

        P280

        P210

        P233

        P240

        P241

        P242

        P243

        P280

        P210

        P233

        P240

        P241

        P242

        P243

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P303 + P361 + P353

        P370 + P378

        P303 + P361 + P353

        P370 + P378

        P303 + P361 + P353

        P370 + P378

        Sicherheitshinweise — LagerungP403 + P235P403 + P235P403 + P235
        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501
      1. 2.6.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.6.4.1.

          Zur Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten sind Daten über den Flammpunkt und den Siedebeginn erforderlich. Sie können durch Prüfung ermittelt, der Literatur entnommen oder berechnet werden. Sind keine Daten verfügbar, müssen der Flammpunkt und der Siedebeginn durch Prüfung ermittelt werden. Für die Ermittlung des Flammpunktes muss eine Methode angewandt werden, bei der ein geschlossener Tiegel verwendet wird.

        2. 2.6.4.2.

          Bei Gemischen(7), die bekannte entzündbare Flüssigkeiten in festgelegten Konzentrationen enthalten, muss der Flammpunkt nicht experimentell bestimmt werden, selbst wenn sie nichtflüchtige Bestandteile wie Polymere oder Additive enthalten, falls der nach der in Abschnitt 2.6.4.3 genannten Methode berechnete Flammpunkt des Gemisches mindestens 5 °C(8) über dem relevanten Einstufungskriterium (23 °C bzw. 60 °C) liegt und sofern:

          1. a)

            die Zusammensetzung des Gemisches genau bekannt ist (wenn die Zusammensetzung eine festgelegte Bandbreite aufweist, ist jene Zusammensetzung mit dem niedrigsten berechneten Flammpunkt für die Bewertung heranzuziehen);

          2. b)

            die untere Explosionsgrenze jedes Bestandteils bekannt ist (werden diese Daten auf andere Temperaturen als in den Prüfbedingungen extrapoliert, ist eine geeignete Korrelation zu verwenden), und auch die Methode zur Berechnung der unteren Explosionsgrenze des Gemisches;

          3. c)

            die Temperaturabhängigkeit des Sättigungsdampfdrucks und des Aktivitätskoeffizienten für jeden in dem Gemisch vorkommenden Bestandteil bekannt ist;

          4. d)

            die Flüssigphase homogen ist.

        3. 2.6.4.3.

          Eine geeignete Methode wird in Gmeling und Rasmussen (Ind. Eng. Fundament, 21, 186, (1982)) beschrieben. Bei einem Gemisch, das nichtflüchtige Bestandteile enthält, wird der Flammpunkt anhand der flüchtigen Bestandteile errechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein nichtflüchtiger Bestandteil den Partialdruck der Lösemittel nur geringfügig senkt und der berechnete Flammpunkt nur knapp unter dem Messwert liegt.

        4. 2.6.4.4.

          Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.3. aufgeführt.

          Europäische Normen:

          EN ISO 1516 in der aktuellen Ausgabe

          Flammpunktbestimmung — Ja/Nein-Verfahren — Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

          EN ISO 1523 in der aktuellen Ausgabe

          Bestimmung des Flammpunktes — Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

          EN ISO 2719 in der aktuellen Ausgabe

          Bestimmung des Flammpunktes — Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel

          EN ISO 3679 in der aktuellen Ausgabe

          Bestimmung des Flammpunktes — Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

          EN ISO 3680 in der aktuellen Ausgabe

          Bestimmung des Flammpunktes — Ja/Nein-Verfahren — Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

          EN ISO 13736 in der aktuellen Ausgabe

          Mineralölprodukte und Flüssigkeiten — Bestimmung des Flammpunktes — Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel

          Einzelstaatliche Normen:
          Association française de normalisation (AFNOR):

          NF M07-036 in der aktuellen Ausgabe

          Bestimmung des Flammpunktes — geschlossener Tiegel nach Abel-Pensky

          (identisch mit DIN 51755)

          British Standards Institute

          BS 2000 Part 170 in der aktuellen Ausgabe

          (identisch mit EN ISO 13736)

          Deutsches Institut für Normung e. V.

          DIN 51755 (Flammpunkte unter 65 oC) in der aktuellen Ausgabe Prüfung von Mineralölen und anderen brennbaren Flüssigkeiten; Bestimmung des Flammpunktes im geschlossenen Tiegel, nach Abel-Pensky

          (identisch mit NF M07-036)

        5. 2.6.4.5.

          Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C und höchstens 60 °C müssen nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.

        6. 2.6.4.6.

          Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.4. aufgeführt.

          Europäische Normen:

          EN ISO 3405 in der aktuellen Ausgabe

          Mineralölerzeugnisse — Bestimmung des Destillationsverlaufes bei Atmosphärendruck

          EN ISO 3924 in der aktuellen Ausgabe

          Mineralölerzeugnisse — Bestimmung der Siedebereichsverteilung — Gaschromatographisches Verfahren

          EN ISO 4626 in der aktuellen Ausgabe

          Flüchtige organische Flüssigkeiten — Bestimmung des Siedebereiches von organischen Lösemitteln, die als Rohstoffe verwendet werden

          Verordnung (EG) Nr. 440/2008(9)Methode A.2 gemäß Teil A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
    1. 2.7.

      Entzündbare Feststoffe

      1. 2.7.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 2.7.1.1.

          Entzündbarer Feststoff: Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann.

          Leicht brennbare Feststoffe: pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische, die gefährlich sind, wenn sie durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzündet werden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.

      1. 2.7.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.7.2.1.

          Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische (ausgenommen Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen — siehe Abschnitt 2.7.2.2) sind als leicht brennbare Feststoffe einzustufen, wenn bei einem oder mehreren Prüfdurchläufen nach der Prüfmethode gemäß den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.1, die Abbrandzeit kürzer als 45 Sekunden ist oder die Abbrandgeschwindigkeit mehr als 2,2 mm/s beträgt.

        2. 2.7.2.2.

          Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind als entzündbare Feststoffe einzustufen, wenn sie entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Proben ausbreitet.

        3. 2.7.2.3.

          Ein entzündbarer Feststoff ist anhand der Methode N.1 gemäß den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 33.2.1, nach Tabelle 2.7.1 in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen:

          KategorieKriterien
          1

          Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

          Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

          1. a)

            befeuchtete Zone hält Brand nicht auf und

          2. b)

            Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

          Metallpulver:

          Abbrandzeit ≤ 5 Minuten

          2

          Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

          Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

          1. a)

            befeuchtete Zone hält Brand für mindestens 4 Minuten auf und

          2. b)

            Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

          Metallpulver:

          Abbrandzeit > 5 Minuten und ≤ 10 Minuten

          Hinweis 1:

          Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

          Hinweis 2:

          Aerosole dürfen nicht als entzündbare Feststoffe eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

      1. 2.7.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.7.2 zu verwenden.

        EinstufungKategorie 1Kategorie 2
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2008353de.01006301.jpg
        32008r1272_l_2008353de.01006302.jpg
        SignalwortGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH228: Entzündbarer FeststoffH228: Entzündbarer Feststoff
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P240

        P241

        P280

        P210

        P240

        P241

        P280

        Sicherheitshinweise — ReaktionP370 + P378P370 + P378
        Sicherheitshinweise — Lagerung
        Sicherheitshinweise — Entsorgung
    1. 2.8.

      Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

      1. 2.8.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 2.8.1.1.

          Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische: thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Diese Definition schließt Stoffe oder Gemische aus, die nach diesem Teil des Anhangs als explosive Stoffe/Gemische, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft wurden.

        2. 2.8.1.2.

          Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische werden als Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften angesehen, wenn die Formulierungen im Laborversuch leicht detonieren, schnell deflagrieren oder bei Erhitzen unter Einschluss heftig reagieren.

      1. 2.8.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.8.2.1.

          Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische sind für eine Einstufung in diese Klasse in Betracht zu ziehen, es sei denn:

          1. a)

            es handelt sich um explosive Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien von Kapitel 2.1,

          2. b)

            es handelt sich um oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe gemäß den Kriterien der Kapitel 2.13 oder 2.14, mit der Ausnahme, dass Gemische oxidierender Stoffe, die 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten, entsprechend dem in Abschnitt 2.8.2.2 beschriebenen Verfahren als selbstzersetzliche Stoffe einzustufen sind,

          3. c)

            es handelt sich um organische Peroxide gemäß den Kriterien von Kapitel 2.15,

          4. d)

            ihre Zersetzungswärme ist geringer als 300 J/g, oder

          5. e)

            ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist bei einem 50-kg-Versandstück größer als 75 oC(10).

        2. 2.8.2.2.

          Gemische aus oxidierenden Stoffen, die die Kriterien für die Einstufung als oxidierende Stoffe erfüllen, in denen 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten sind und die die obigen Kriterien nach den Buchstaben a, c, d oder e in Abschnitt 2.8.2.1 nicht erfüllen, werden dem Verfahren für die Einstufung als selbstzersetzlicher Stoff unterzogen.

          Weist ein solches Gemisch die Eigenschaften eines selbstzersetzlichen Stoffes der Typen B bis F (siehe Abschnitt 2.8.2.3) auf, ist es als selbstzersetzlicher Stoff einzustufen.

          Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

        3. 2.8.2.3.

          Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische sind anhand folgender Grundsätze in eine der sieben Kategorien "TypA bis Typ G" dieser Klasse einzustufen:

          1. a)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die in der Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS A.

          2. b)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die explosive Eigenschaften haben und in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, aber in dieser Verpackung zur thermischen Explosion neigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS B.

          3. c)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die explosive Eigenschaften haben, aber in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren oder thermisch explodieren können, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS C.

          4. d)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch

            1. i)

              teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

            2. ii)

              überhaupt nicht detonieren, langsam deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

            3. iii)

              überhaupt nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen,

            gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS D.

          5. e)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS E.

          6. f)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch im kavitierten Zustand nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Wirkung sowie nur eine geringe oder keine explosive Kraft zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS F.

          7. g)

            Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch im kavitierten Zustand nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keinerlei Wirkung und auch keine explosive Kraft zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS G, vorausgesetzt sie sind thermisch stabil (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung für ein 50-kg-Versandstück liegt bei 60 oC bis 75 oC) und im Fall flüssiger Gemische wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 oC zur Desensibilisierung verwendet. Ist das Gemisch thermisch instabil oder wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 oC zur Desensibilisierung verwendet, gilt das Gemisch als selbstzersetzlicher Stoff des TYPS F.

          Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

        1. 2.8.2.4.

          Kriterien für die Temperaturkontrolle

          Für selbstzersetzliche Stoffe mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) von 55 oC oder weniger ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Die Prüfverfahren zur SADT-Bestimmung und die Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperaturen sind in den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II Abschnitt 28, angegeben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie sowohl für die Größe als auch für das Material der Verpackung repräsentativ ist.

      1. 2.8.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.8.1 zu verwenden.

        Tabelle 2.8.1Kennzeichnungselemente für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
        EinstufungTyp ATyp BTypen C & DTypen E & FTyp G(11)
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001001.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001002.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001003.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001004.jpg
        Dieser Gefahrenkategorie sind keine Kennzeichnungselemente zugeordnet.
        SignalwortGefahrGefahrGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH240: Erwärmung kann Explosion verursachenH241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachenH242: Erwärmung kann Brand verursachenH242: Erwärmung kann Brand verursachen
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        Sicherheitshinweise — ReaktionP370 + P372 + P380 + P373P370 + P380 + P375 [+ P378](12)P370 + P378P370 + P378
        Sicherheitshinweise — Lagerung

        P403

        P411

        P420

        P403

        P411

        P420

        P403

        P411

        P420

        P403

        P411

        P420

        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501P501

        Dem Typ G sind zwar keine Elemente der Gefahrenkommunikation zugewiesen, doch kommt er für Eigenschaften in Frage, die unter andere Gefahrenklassen fallen.

      1. 2.8.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.8.4.1.

          Die einstufungsrelevanten Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe oder Gemische sind experimentell zu bestimmen. Die Einstufung eines selbstzersetzlichen Stoffes oder Gemisches ist anhand der Prüfserien A bis H gemäß den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, vorzunehmen. Das Einstufungsverfahren ist in Abbildung 2.8.1 dargestellt.

        2. 2.8.4.2.

          Die Einstufungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische entfallen,

          1. a)

            wenn im Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf explosive oder selbstzersetzliche Eigenschaften hinweisen. Beispiele für solche Gruppen sind in Anhang 6 Tabellen A6.1 und A6.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt, oder

          2. b)

            wenn bei einem reinen organischen Stoff oder einem homogenen Gemisch aus organischen Stoffen die geschätzte SADT bei einem 50-kg-Versandstück höher als 75 oC oder die exotherme Zersetzungsenergie geringer als 300 J/g ist. Die Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie) und die Zersetzungsenergie können mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden (siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II Unterabschnitt 20.3.3.3).

        1. Abbildung 2.8.1

          Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

          32008r1272_l_2016156de.01001201.jpg

          Wird Detonation weitergeleitet?

          Typ G

          Typ F

          Typ E

          Typ D

          Typ C

          Typ B

          Typ A

          Wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt < 150 °C verwendet?

          Ist die SADT < 60°C in einem 50 kg-Versandstück?

          Wie ist die explosive Kraft?

          Kästchen 12 Prüfserie F

          Kann er/es eine Deflagration weiterleiten?

          3.2 Ja, langsam

          3.3 Nein

          13.2 Keine

          13.1 Gering

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          12.2 Gering

          Wird er/es in Mengen von mehr als 400 kg/450 l abgepackt oder kommt Freistellung in Betracht?

          9.3 Gering

          9.4 Keine

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          10.2 Nein

          Kann es in verpackter Form explodieren?

          7.1 Heftig

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          6.2 Nein

          Deflagriert er/es schnell in verpackter Form?

          Kann er/es eine Deflagration weiterleiten?

          Kann er/es eine Deflagration weiterleiten?

          1.2 teilweise

          Kann er/es in verpackter Form detonieren?

          Kästchen 10 Prüfserie G

          Kästchen 6 Prüfserie D

          Kästchen 4 Prüfserie C

          Kästchen 3 Prüfserie C

          Kästchen 1 Prüfserie A

          Kästchen 2 Prüfserie B

          STOFF/GEMISCH

          6.1 Ja

          7.2 Mittel

          7.3 Gering

          7.4 Keine

          8.1 Heftig

          8.2 Mittel

          8.3 Gering

          8.4 Keine

          9.1 Heftig

          9.2 Mittel

          16.2 Nein

          16.1 Ja

          Kästchen 16

          15.2 Nein

          15.1 Ja

          Ist der Stoff ein Feststoff?

          Kästchen 14 Prüfserie H

          14.1 Ja

          Kästchen 13 Prüfserie E

          12.1 Nicht gering

          12.3 Keine

          5.2 Ja, langsam

          11.1 Ja

          Kästchen 9 Prüfserie E

          Kästchen 8 Prüfserie E

          Kästchen 7 Prüfserie E

          5.1 Ja, schnell

          Kästchen 5 Prüfserie C

          4.2 Ja, langsam

          4.3 Nein

          4.1 Ja, schnell

          10.1 Ja

          11.2 Nein

          14.2 Nein

          Kästchen 15

          Kästchen 11

          5.3 Nein

          1.3 Nein

          3.1 Ja, schnell

          2.2 Nein

          2.1 Ja

          1.1 Ja

    1. 2.9.

      Pyrophore Flüssigkeiten

      1. 2.9.1.

        Begriffsbestimmung

        Pyrophore Flüssigkeiten: flüssige Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.

      1. 2.9.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.9.2.1.

          Eine pyrophore Flüssigkeit ist anhand der Prüfung N.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.5, nach der Tabelle 2.9.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen:

          KategorieKriterien
          1In Berührung mit Luft entzündet sich die Flüssigkeit innerhalb von 5 Minuten, wenn sie auf ein inertes Trägermaterial aufgetragen wird, oder sie entzündet oder verkohlt ein Filterpapier innerhalb von 5 Minuten.
      1. 2.9.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.9.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.9.2Kennzeichnungselemente für pyrophore Flüssigkeiten
        EinstufungKategorie 1
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001301.jpg
        SignalwortGefahr
        GefahrenhinweisH250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P222

        P231 + P232

        P233

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P302 + P334

        P370 + P378

        Sicherheitshinweise — Lagerung
        Sicherheitshinweise — Entsorgung
      1. 2.9.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.9.4.1.

          Das Einstufungsverfahren für pyrophore Flüssigkeiten braucht nicht angewandt zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff oder das Gemisch in Berührung mit Luft und bei normalen Temperaturen nicht von selbst entzündet (d. h. von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).

    1. 2.10.

      Pyrophore Feststoffe

      1. 2.10.1.

        Begriffsbestimmung

        Pyrophore Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.

      1. 2.10.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.10.2.1.

          Ein pyrophorer Feststoff ist anhand der Prüfung N.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.4, nach Tabelle 2.10.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen:

          KategorieKriterien
          1Der Feststoff entzündet sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten.

          Hinweis:

          Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

      1. 2.10.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.10.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.10.2Kennzeichnungselemente für pyrophore Feststoffe
        EinstufungKategorie 1
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001302.jpg
        SignalwortGefahr
        GefahrenhinweisH250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P222

        P231 + P232

        P233

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P302 + P335 + P334

        P370 + P378

        Sicherheitshinweise — Lagerung
        Sicherheitshinweise — Entsorgung
      1. 2.10.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.10.4.1.

          Das Einstufungsverfahren für pyrophore Feststoffe braucht nicht angewandt zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Berührung mit Luft und bei normalen Temperaturen nicht von selbst entzündet (d. h. von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).

    1. 2.11.

      Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

      1. 2.11.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 2.11.1.1.

          Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische: flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die keine pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.

        2. 2.11.1.2.

          Bei der Selbsterhitzung eines Stoffs oder Gemisches handelt es sich um einen Prozess, bei dem die allmähliche Reaktion des Stoffes oder Gemisches mit dem (Luft-) Sauerstoff Wärme erzeugt. Ist die Menge der erzeugten Wärme größer als die Menge der abgeführten Wärme, steigt die Temperatur des Stoffs oder Gemisches an, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und zum Verbrennen führen kann.

      1. 2.11.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.11.2.1.

          Stoffe oder Gemische sind als selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische dieser Klasse einzustufen, wenn die Prüfungen gemäß dem Prüfverfahren in Teil III Unterabschnitt 33.3.1.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Folgendes ergeben:

          1. a)

            Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge ist bei 140 oC positiv

          2. b)

            Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 140 oC positiv und das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 120 oC Versuchstemperatur negativ und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 3 m3 verpackt.

          3. c)

            Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 140 oC positiv und das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 100 oC negativund der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 450 Liter verpackt.

          4. d)

            Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 140 oC positiv und das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist bei 100 oC positiv.

        2. 2.11.2.2.

          Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische sind in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen, sofern bei einer Prüfung nach dem Prüfverfahren N.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.6, das Ergebnis den Kriterien nach Tabelle 2.11.1 entspricht.

          KategorieKriterien
          1Das Ergebnis der Prüfung mit einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge ist bei 140 oC positiv.
          2
          1. a)

            In einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 oC positiv und in einer kubischen Probe mit 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 oC negativ und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 3 m3 verpackt, oder

          2. b)

            in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 oC positiv und in einer kubischen Probe mit 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 oC negativ, in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 120 oC positiv und der Stoff oder das Gemisch wird in Verpackungen mit einem Volumen von mehr als 450 Liter verpackt, oder

          3. c)

            in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 oC positiv und in einer kubischen Probe mit 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 oC negativ und in einer kubischen Probe mit 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 100 oC positiv.

          Hinweis:

          Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen werden, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

        3. 2.11.2.3.

          Stoffe und Gemische mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 oC für ein Volumen von 27 m3 sind nicht als selbsterhitzungsfähig einzustufen.

        4. 2.11.2.4.

          Stoffe und Gemische mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 oC für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Kategorie 1 dieser Klasse zuzuordnen.

      1. 2.11.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.11.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.11.2Kennzeichnungselemente für selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
        EinstufungKategorie 1Kategorie 2
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001401.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001402.jpg
        SignalwortGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH251: Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geratenH252: In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P235

        P280

        P235

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion
        Sicherheitshinweise — Lagerung

        P407

        P413

        P420

        P407

        P413

        P420

        Sicherheitshinweise — Entsorgung
      1. 2.11.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.11.4.1.

          Eine ausführliche Darstellung der Entscheidungslogik für die Einstufung und die Prüfungen zur Feststellung der verschiedenen Kategorien ist Abbildung 2.11.1 zu entnehmen.

        2. 2.11.4.2.

          Das Einstufungsverfahren für selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische braucht nicht angewandt zu werden, wenn sich die Ergebnisse eines Screeningtests sinnvoll mit der Einstufungsprüfung korrelieren lassen und eine angemessene Sicherheitsmarge besteht. Beispiele für Screeningtests sind:

          1. a)

            Grewer-Ofen-Test (VDI-Richtlinien 2263, Blatt 1, 1990, Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von sicherheitstechnischen Kenngrößen von Stäuben) mit einer Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie), die 80 K über der Referenztemperatur für ein Volumen von 1 l liegt,

          2. b)

            Schüttgut-Screeningtest (Gibson, N. Harper, D. J. Rogers, R.: Evaluation of the fire and explosion risks in drying powders, Plant Operations Progress, 4 (3), 181-189, 1985) mit einer Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie), die 60 K über der Referenztemperatur für ein Volumen von 1 l liegt.

        1. Abbildung 2.11.1.

          Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

          32008r1272_cl2008r1272de0050010.0004.jpg

          STOFF/GEMISCH

          Gefährliche Selbsterhitzung des Stoffs/Gemisches im Versuch mit kubischer Probe von 100 mm Kantenlänge bei 140 °C?

          NEIN

          KEINE EINSTUFUNG

          JA

          Gefährliche Selbsterhitzung des Stoffs/Gemisches im Versuch mit kubischer Probe von 25 mm Kantenlänge bei 140 °C?

          NEIN

          Kategorie 1

          JA

          Befindet sich der Stoff/das Gemisch in einer Verpackung von mehr als 3 m3?

          JA

          NEIN

          Gefährliche Selbsterhitzung des Stoffs/Gemisches im Versuch mit kubischer Probe von 100 mm Kantenlänge bei 120 °C?

          NEIN

          KEINE EINSTUFUNG

          NEIN

          Befindet sich der Stoff/das Gemisch in einer Verpackung mit einem Volumen von mehr als 450 Liter?

          JA

          NEIN

          Gefährliche Selbsterhitzung des Stoffs/Gemisches im Versuch mit kubischer Probe von 100 mm Kantenlänge bei 100 °C?

          JA

          NEIN

          KEINE EINSTUFUNG

          Gefahr

          Kategorie 2

          Achtung

          Kategorie 2

          Achtung

          Kategorie 2

          Achtung

    1. 2.12.

      Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

      1. 2.12.1.

        Begriffsbestimmung

        Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln: feste oder flüssige Stoffe oder Gemische, die dazu neigen, sich durch Reaktion mit Wasser spontan zu entzünden oder in gefährlichen Mengen entzündbare Gase zu entwickeln.

      1. 2.12.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.12.2.1.

          Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind anhand der Prüfung N.5 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.4.1.4, nach Tabelle 2.12.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen:

          KategorieKriterien
          1Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei das entwickelte Gas im Allgemeinen dazu neigt, sich spontan zu entzünden, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes innerhalb einer Minute beträgt
          2Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 20 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes pro Stunde beträgt, und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen
          3Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 1 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes pro Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen

          Hinweis:

          Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Muss ein Stoff beispielsweise zum Zwecke der Lieferung oder der Beförderung in einer anderen physikalischen Form vorgelegt werden als der, in der er geprüft wurde und von der angenommen wird, dass sie seine Leistung in einem Einstufungstest wesentlich ändern wird, so muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

        2. 2.12.2.2.

          Ein Stoff oder Gemisch ist dann als Stoff oder Gemisch, der/das in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt, einzustufen wenn es bei irgendeinem Schritt des Prüfverfahrens zur spontanen Entzündung kommt.

      1. 2.12.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.12.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.12.2Kennzeichnungselemente für Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
        EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001403.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001404.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001405.jpg
        SignalwortGefahrGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden könnenH261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare GaseH261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P223

        P231 + P232

        P280

        P223

        P231 + P232

        P280

        P231 + P232

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P302 + P335 + P334

        P370 + P378

        P302 + P335 + P334

        P370 + P378

        P370 + P378
        Sicherheitshinweise — LagerungP402 + P404P402 + P404P402 + P404
        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501
      1. 2.12.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.12.4.1.

          Das Einstufungsverfahren für diese Klasse braucht nicht angewandt zu werden,

          1. a)

            wenn in der chemischen Struktur des Stoffes oder Gemisches keine Metalle oder Halbmetalle enthalten sind oder

          2. b)

            wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass der Stoff oder das Gemisch nicht mit Wasser reagiert, so z. B. weil der Stoff mit Wasser hergestellt oder mit Wasser gewaschen wird, oder

          3. c)

            wenn der Stoff oder das Gemisch bekanntermaßen in Wasser löslich ist und ein stabiles Gemisch bildet.

    1. 2.13.

      Oxidierende Flüssigkeiten

      1. 2.13.1.

        Begriffsbestimmung

        Oxidierende Flüssigkeiten: flüssige Stoffe oder Gemische, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch die Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

      1. 2.13.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.13.2.1.

          Eine oxidierende Flüssigkeit ist anhand der Prüfung O.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 34.4.2, nach der Tabelle 2.13.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen:

          KategorieKriterien
          1Alle Stoffe oder Gemische, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden, oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50 %iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis).
          2Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch aus 40 %igem Natriumchlorat in wässriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.
          3Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch aus 65 %iger Salpetersäure in wässriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.
      1. 2.13.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.13.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.13.2Kennzeichnungselemente für oxidierende Flüssigkeiten
        EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001501.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001502.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001503.jpg
        SignalwortGefahrGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes OxidationsmittelH272: Kann Brand verstärken; OxidationsmittelH272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P220

        P280

        P283

        P210

        P220

        P280

        P210

        P220

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P306 + P360

        P371 + P380 + P375

        P370 + P378

        P370 + P378P370 + P378
        Sicherheitshinweise — LagerungP420
        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501
      1. 2.13.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.13.4.1.

          Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden, wenn

          1. a)

            der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder

          2. b)

            der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber chemisch nur an Kohlenstoff oder Wasserstoff gebunden sind.

        2. 2.13.4.2.

          Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keine Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden.

        3. 2.13.4.3.

          Im Fall von Abweichungen zwischen Prüfergebnissen und der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung von Stoffen und Gemischen, die zeigt, dass sie oxidierend wirken, haben die Bewertungen aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen

        4. 2.13.4.4.

          Falls Stoffe oder Gemische aufgrund chemischer Reaktionen einen (zu hohen oder zu niedrigen) Druckanstieg erzeugen, der nicht auf die oxidierenden Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches zurückzuführen ist, ist es erforderlich, die Prüfung nach Teil III Unterabschnitt 34.4.2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, mit einem inerten Stoff wie beispielsweise Kieselgur (Diatomit) anstatt mit Cellulose zu wiederholen, um die Art der Reaktion festzustellen und ein ggf. falsch positives Ergebnis zu überprüfen.

    1. 2.14.

      Oxidierende Feststoffe

      1. 2.14.1.

        Begriffsbestimmung

        Oxidierende Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, aber im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

      1. 2.14.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.14.2.1.

          Ein oxidierender Feststoff ist anhand der Prüfung O.1 in Teil III Unterabschnitt 34.4.1 oder anhand der Prüfung O.3 in Teil III Unterabschnitt 34.4.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, nach der Tabelle 2.14.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen:

          Tabelle 2.14.1Kriterien für oxidierende Feststoffe
          KategorieKriterien bei Prüfung O.1Kriterien bei Prüfung O.3
          1Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis).Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis).
          2Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.
          3Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.

          Anmerkung 1:

          Manche oxidierende Feststoffe weisen unter bestimmten Bedingungen (wenn sie in großen Mengen gelagert werden) auch eine Explosionsgefahr auf. Einige Arten von Ammoniumnitrat können unter extremen Bedingungen explosionsfähig werden und diese Gefahr kann mit dem Detonationstest (IMSBC-Code — Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See, IMO), Anhang 2 Abschnitt 5) bewertet werden. Zweckmäßige Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

          Anmerkung 2:

          Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen werden, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

      1. 2.14.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.14.2 zu verwenden.

        Tabelle 2.14.2Kennzeichnungselemente für oxidierende Feststoffe
        Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001601.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001602.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001603.jpg
        SignalwortGefahrGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes OxidationsmittelH272: Kann Brand verstärken; OxidationsmittelH272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P220

        P280

        P283

        P210

        P220

        P280

        P210

        P220

        P280

        Sicherheitshinweise — Reaktion

        P306 + P360

        P371 + P380 + P375

        P370 + P378

        P370 + P378P370 + P378
        Sicherheitshinweise — LagerungP420
        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501
      1. 2.14.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.14.4.1.

          Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden, wenn

          1. a)

            der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder

          2. b)

            der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber chemisch nur an Kohlenstoff oder Wasserstoff gebunden sind.

        2. 2.14.4.2.

          Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keine Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden.

        3. 2.14.4.3.

          Im Fall von Abweichungen von Prüfergebnissen und der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung von Stoffen und Gemischen, die zeigt, dass die Stoffe und Gemische oxidierend wirken, haben die Bewertungen aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen.

    1. 2.15.

      Organische Peroxide

      1. 2.15.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 2.15.1.1.

          Organische Peroxide: flüssige oder feste organische Stoffe, die die bivalente Struktur -O-O- enthalten und als Wasserstoffperoxid-Derivate gelten können, bei denen eines der Wasserstoffatome oder beide durch organische Radikale ersetzt wurden. Der Begriff organische Peroxide umfasst auch Gemische (Formulierungen) mit mindestens einem organischen Peroxid. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe oder Gemische, die einer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung unterliegen können. Ferner können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen:

          1. i)

            zu explosiver Zersetzung neigen,

          2. ii)

            schnell brennen,

          3. iii)

            schlag- oder reibempfindlich sein,

          4. iv)

            mit anderen Stoffen gefährlich reagieren.

        2. 2.15.1.2.

          Ein organisches Peroxid wird als Stoff oder Gemisch mit explosiven Eigenschaften angesehen, wenn das Gemisch (die Formulierung) im Laborversuch dazu neigt, zu detonieren, schnell zu deflagrieren oder bei Erhitzen unter Einschluss eine heftige Wirkung zu zeigen.

      1. 2.15.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.15.2.1.

          Alle organischen Peroxide sind dieser Klasse zuzuordnen, außer:

          1. a)

            sie enthalten nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff und höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid, oder

          2. b)

            sie enthalten nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 1,0 % jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.

          Hinweis:

          Der Aktivsauerstoffgehalt ( %) eines Gemisches eines organischen Peroxids ergibt sich aus der folgenden Formel:

          eu_dummy.gif

          wobei gilt:

          ni

          Anzahl der Peroxidgruppen pro Molekül des organischen Peroxids i

          ci

          Konzentration (in Massenprozent) des organischen Peroxids i

          mi

          molekulare Masse des organischen Peroxids i

        2. 2.15.2.2.

          Organische Peroxide sind anhand folgender Grundsätze in eine der sieben Kategorien "Typ A bis Typ G" dieser Klasse einzustufen:

          1. a)

            Alle organischen Peroxide, die in der Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, gelten als organische Peroxide des TYPS A.

          2. b)

            Alle organischen Peroxide, die explosive Eigenschaften haben und in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, aber in dieser Verpackung zur thermischen Explosion neigen, gelten als organische Peroxide des TYPS B.

          3. c)

            Alle organischen Peroxide, die explosive Eigenschaften haben, aber in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren oder thermisch explodieren können, gelten als organische Peroxide des TYPS C.

          4. d)

            Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch

            1. i)

              teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

            2. ii)

              überhaupt nicht detonieren, langsam deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder

            3. iii)

              überhaupt nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen,

            gelten als organische Peroxide des TYPS D.

          5. e)

            Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen, gelten als organische Peroxide des TYPS E.

          6. f)

            Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch nicht im kavitierten Zustand detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Wirkung sowie eine geringe oder keine explosive Kraft zeigen, gelten als organische Peroxide des TYPS F.

          7. g)

            Alle organischen Peroxide, die im Laborversuch nicht im kavitierten Zustand detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keinerlei Wirkung und auch keine explosive Kraft zeigen, gelten als organische Peroxide des TYPS G, vorausgesetzt sie sind thermisch stabil (d. h. die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung für ein 50-kg-Versandstück liegt bei 60 oC oder mehr(13) und im Fall flüssiger Gemische wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 oC zur Desensibilisierung verwendet. Ist das Gemisch thermisch instabil oder wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 oC zur Desensibilisierung verwendet, gilt das Gemisch als organisches Peroxid des TYPS F.

            Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

        1. 2.15.2.3.

          Kriterien für die Temperaturkontrolle

          Für folgende organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle erforderlich:

          1. a)

            organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT von ≤ 50 oC,

          2. b)

            organische Peroxide des Typs D, die bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen(14) und deren SADT ≤ 50 oC ist oder die bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen und deren SADT ≤ 45 oC ist, und

          3. c)

            organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT von ≤ 45 oC.

          Die Prüfverfahren zur SADT-Bestimmung und die Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperaturen sind in den UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil II Abschnitt 28, angegeben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie sowohl für die Größe als auch für das Material der Verpackung repräsentativ ist.

      1. 2.15.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.15.1 zu verwenden.

        Tabelle 2.15.1Kennzeichnungselemente für organische Peroxide
        EinstufungTyp ATyp BTypen C & DTypen E & FTyp G
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2016156de.01001701.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001702.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001703.jpg
        32008r1272_l_2016156de.01001704.jpg
        Dieser Gefahrenkategorie sind keine Kennzeichnungselemente zugeordnet.
        SignalwortGefahrGefahrGefahrAchtung
        GefahrenhinweisH240: Erwärmung kann Explosion verursachenH241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachenH242: Erwärmung kann Brand verursachenH242: Erwärmung kann Brand verursachen
        Sicherheitshinweise — Prävention

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        P210

        P234

        P235

        P240

        P280

        Sicherheitshinweise — ReaktionP370 + P372 + P380 + P373P370 + P380 + P375 [+ P378](15)P370 + P378P370 + P378
        Sicherheitshinweise — Lagerung

        P403

        P410

        P411

        P420

        P403

        P410

        P411

        P420

        P403

        P410

        P411

        P420

        P403

        P410

        P411

        P420

        Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501P501

        Dem Typ G sind zwar keine Elemente der Gefahrenkommunikation zugewiesen, doch kommt er für Eigenschaften in Frage, die unter andere Gefahrenklassen fallen.

      1. 2.15.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.15.4.1.

          Organische Peroxide werden definitionsgemäß aufgrund ihrer chemischen Struktur und ihres Gehalts an Aktivsauerstoff und an Wasserstoffperoxid eingestuft (siehe Abschnitt 2.15.2.1). Die Eigenschaften organischer Peroxide, die für ihre Einstufung benötigt werden, sind mit Versuchen zu bestimmen. Die Einstufung organischer Peroxide ist anhand der Prüfserien A bis H der UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil II, vorzunehmen. Das Einstufungsverfahren ist in Abbildung 2.15.1 dargestellt.

        2. 2.15.4.2.

          Gemische aus bereits eingestuften organischen Peroxiden können als derselbe Typ organisches Peroxid eingestuft werden wie ihr gefährlichster Bestandteil. Da zwei stabile Bestandteile jedoch ein thermisch instabileres Gemisch bilden können, ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen.

          Hinweis: Die Summe der einzelnen Bestandteile kann gefährlicher sein als die Einzelbestandteile.

        1. Abbildung 2.15.1

          Organische Peroxide

          32008r1272_l_2016156de.01001901.jpg

          4.2 Ja, langsam

          4.3 Nein

          Wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt < 150 °C verwendet?

          Kann es eine Deflagration weiterleiten?

          Typ G.

          Typ E.

          Typ F.

          Typ D.

          Typ C.

          Typ B.

          Typ A.

          Wie ist die explosive Kraft?

          Wird es in Mengen von mehr als 400 kg/450 l verpackt oder kommt Freistellung in Betracht?

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          Deflagriert es schnell in verpackter Form?

          Ist die SADT < 60°C in einem 50 kg-Versandstück?

          13.2 Keine

          13.1 Gering

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          12.2 Gering

          Kann es in verpackter Form explodieren?

          10.2 Nein

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          7.1 Heftig

          Wie ist die Wirkung bei Erwärmen unter definiertem Einschluss?

          5.3 Nein

          Kann es eine Deflagration weiterleiten?

          6.2 Nein

          3.2 Ja, langsam

          3.3 Nein

          Kann es eine Deflagration weiterleiten?

          1.2 Teilweise

          Wird Detonation weitergeleitet?

          Kann es in verpackter Form detonieren?

          Kästchen 10 Prüfserie G

          Kästchen 9 Prüfserie E

          Kästchen 6 Prüfserie D

          Kästchen 2 Prüfserie B

          Kästchen 1 Prüfserie A

          ORGANISCHES PEROXID

          1.3 Nein

          6.1 Ja

          7.2 Mittel

          7.3 Gering

          7.4 Keine

          8.1 Heftig

          8.2 Mittel

          8.3 Gering

          8.4 Keine

          9.1 Heftig

          9.2 Mittel

          16.2 Nein

          16.1 Ja

          Kästchen 16

          15.2 Nein

          15.1 Ja

          Ist der Stoff ein Feststoff?

          Kästchen 14 Prüfserie H

          14.1 Ja

          Kästchen 13 Prüfserie E

          12.1 Nicht gering

          12.3 Keine

          Kästchen 12 Prüfserie F

          5.2 Ja, langsam

          11.1 Ja

          9.3 Gering

          9.4 Keine

          Kästchen 8 Prüfserie E

          Kästchen 7 Prüfserie E

          5.1 Ja, schnell

          Kästchen 5 Prüfserie C

          Kästchen 4 Prüfserie C

          4.1 Ja, schnell

          Kästchen 3 Prüfserie C

          10.1 Ja

          11.2 Nein

          14.2 Nein

          Kästchen 15

          Kästchen 11

          3.1 Ja, schnell

          2.2 Nein

          2.1 Ja

          1.1 Ja

    1. 2.16.

      Korrosiv gegenüber Metallen

      1. 2.16.1.

        Begriffsbestimmung

        Gegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.

      1. 2.16.2.

        Einstufungskriterien

        1. 2.16.2.1.

          Stoffe oder Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind, werden anhand der Prüfung der UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 Unterabschnitt 37.4, nach der Tabelle 2.16.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse eingestuft:

          KategorieKriterien
          1Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 oC die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6,25 mm pro Jahr.

          Hinweis:

          Ergibt bereits die erste Prüfung an Stahl oder an Aluminium, dass der geprüfte Stoff oder das geprüfte Gemisch korrodierend wirkt, ist keine weitere Prüfung an dem anderen Metall erforderlich.

      1. 2.16.3.

        Gefahrenkommunikation

        Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.16.2 zu verwenden.

        EinstufungKategorie 1
        GHS-Piktogramm
        32008r1272_l_2008353de.01008001.jpg
        SignalwortAchtung
        GefahrenhinweisH290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
        Sicherheitshinweise — PräventionP234
        Sicherheitshinweise — ReaktionP390
        Sicherheitshinweise — LagerungP406
        Sicherheitshinweise — Entsorgung

        Hinweis:

        Wenn ein Stoff oder ein Gemisch als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft ist, sind die Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 1.3.6 anzuwenden.

      1. 2.16.4.

        Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

        1. 2.16.4.1.

          Die Korrosionsrate kann nach dem Prüfverfahren der UN RTDG, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 37.4, gemessen werden. Die Versuchsproben müssen aus folgendem Material bestehen:

          1. a)

            zur Prüfung von Stahl aus den Stahltypen

            • S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2),

            • S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574 in der aktuellen Ausgabe, Unified Numbering System (UNS) G 10200 oder SAE 1020;

          2. b)

            zur Prüfung von Aluminium aus den unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6.

  1. 3.

    TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN

    1. 3.1.

      Akute Toxizität

      1. 3.1.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 3.1.1.1.

          Akute Toxizität: jene schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24 Stunden in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 Stunden lang eingeatmet wird.

        2. 3.1.1.2.

          Die Gefahrenklasse akute Toxizität wird differenziert nach:

          • akuter oraler Toxizität,

          • akuter dermaler Toxizität,

          • akuter inhalativer Toxizität.

      1. 3.1.2.

        Kriterien für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch

        1. 3.1.2.1.

          Stoffe können nach ihrer akuten Toxizität bei oraler, dermaler oder inhalativer Exposition gemäß den numerischen Kriterien von Tabelle 3.1.1 einer von vier Gefahrenkategorien zugeordnet werden. Die akute Toxizität wird als (approximativer) LD50- (oral, dermal) oder LC50-Wert (inhalativ) oder als Schätzwert Akuter Toxizität (acute toxicity estimate — ATE) ausgedrückt. Im Anschluss an Tabelle 3.1.1 finden sich genauere Erläuterungen.

          ExpositionswegKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4
          oral (mg/kg Körpergewicht)ATE ≤ 55 < ATE ≤ 5050 < ATE ≤ 300300 < ATE ≤ 2000
          siehe:

          Hinweis a

          Hinweis b

          dermal (mg/kg Körpergewicht)ATE ≤ 5050 < ATE ≤ 200200 < ATE ≤ 10001000 < ATE ≤ 2000
          siehe:

          Hinweis a

          Hinweis b

          Gase (ppmV(16)) ATE ≤ 100100 < ATE ≤ 500500 < ATE ≤ 25002500 < ATE ≤ 20000
          siehe:

          Hinweis a

          Hinweis b

          Hinweis c

          Dämpfe (mg/l)ATE ≤ 0,50,5 < ATE ≤ 2,02,0 < ATE ≤ 10,010,0 < ATE ≤ 20,0
          siehe:

          Hinweis a

          Hinweis b

          Hinweis c

          Hinweis d

          Stäube und Nebel (mg/l)ATE ≤ 0,050,05 < ATE ≤ 0,50,5 < ATE ≤ 1,01,0 < ATE ≤ 5,0
          siehe:

          Hinweis a

          Hinweis b

          Hinweis c

          Hinweise zu Tabelle 3.1.1:

          1. a)

            Den Schätzwert Akuter Toxizität (ATE) zur Einstufung eines Stoffes erhält man durch Verwendung der LD50-/LC50-Werte, falls verfügbar.

          2. b)

            Den Schätzwert Akuter Toxizität (ATE) zur Einstufung eines Stoffes in einem Gemisch erhält man durch Verwendung:

            • der LD50-/LC50-Werte, falls verfügbar,

            • des entsprechenden Umrechnungswerts aus Tabelle 3.1.2, der sich auf die Ergebnisse einer Dosisbereichsprüfung bezieht, oder

            • des entsprechenden Umrechnungswerts aus Tabelle 3.1.2, der sich auf eine Einstufungskategorie bezieht.

          3. c)

            Die in der Tabelle verwendeten Bereiche der Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) bei Inhalationstoxizität beruhen auf einer vierstündigen Exposition. Vorliegende Daten über die Inhalationstoxizität, die aus einer einstündigen Exposition gewonnen wurden, lassen sich umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt.

          4. d)

            Bei manchen Stoffen besteht die Prüfatmosphäre nicht nur aus einem Dampf, sondern aus einer Mischung aus flüssigen und gasförmigen Phasen. Bei anderen Stoffen kann die Prüfatmosphäre aus einem nahezu gasförmigen Dampf bestehen. In diesen Fällen wird wie folgt nach ppmV-Werten eingestuft: Kategorie 1 (100 ppmV), Kategorie 2 (500 ppmV), Kategorie 3 (2500 ppmV), Kategorie 4 (20000 ppmV).

            Die Begriffe "Staub", "Nebel" und "Dampf" sind wie folgt definiert:

            • Staub: in einem Gas (in der Regel in Luft) schwebende feste Teilchen eines Stoffes oder Gemisches;

            • Nebel: in einem Gas (in der Regel in Luft) schwebende flüssige Tröpfchen eines Stoffes oder Gemisches;

            • Dampf: die gasförmige Phase eines Stoffes oder Gemisches, die aus der flüssigen oder festen Phase hervorgegangen ist.

            Staub entsteht normalerweise durch mechanische Vorgänge. Nebel bildet sich in der Regel durch Kondensation übersättigter Dämpfe oder durch physikalische Scherung von Flüssigkeiten. Stäube und Nebel weisen normalerweise Teilchengrößen zwischen unter 1 und rund 100 μm auf.

        1. 3.1.2.2.

          Besondere Hinweise für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch

          1. 3.1.2.2.1

            Die bevorzugte Tierart für Prüfungen zur Beurteilung der akuten Toxizität bei oraler und inhalativer Exposition ist die Ratte, bei der Beurteilung der akuten dermalen Toxizität ist es die Ratte oder das Kaninchen. Liegen von mehreren Tierarten Versuchsdaten zur akuten Toxizität vor, dann ist mittels wissenschaftlichen Sachverstandes der angemessenste LD50-Wert aus den gültigen, ordnungsgemäß durchgeführten Prüfungen auszuwählen.

        1. 3.1.2.3.

          Besondere Hinweise für die Einstufung von Stoffen als akut inhalationstoxisch

          1. 3.1.2.3.1

            Die Maßeinheit für die Inhalationstoxizität hängt von der Form des eingeatmeten Materials ab. Bei Staub und Nebel lauten die Werte auf mg/l, bei Gasen auf ppmV. Um die Schwierigkeiten bei der Prüfung von Dämpfen zu berücksichtigen, die manchmal aus Gemischen von flüssigen und gasförmigen Phasen bestehen können, sind die Tabellenwerte als mg/l angegeben. Bei den Dämpfen, die der gasförmigen Phase näher sind, beruht die Einstufung dagegen auf ppmV.

          2. 3.1.2.3.2

            Bei der Einstufung der Inhalationstoxizität ist es besonders wichtig, in den höchsten Gefahrenkategorien für Staub und Nebel aussagekräftige Werte zu verwenden. Eingeatmete Teilchen mit einem Massenmedianwert des aerodynamischen Durchmessers (MMAD) zwischen einem und vier Mikrometern deponieren in sämtlichen Bereichen der Atemwege einer Ratte. Solche Partikelgrößenverteilungen entsprechen einer Maximaldosis von etwa 2 mg/l. Damit die Ergebnisse der Tierversuche auf die Exposition von Menschen übertragen werden können, sollten Staub und Nebel idealerweise in diesem Bereich an Ratten getestet werden.

          3. 3.1.2.3.3

            Zusätzlich zur Einstufung der Inhalationstoxizität ist der Stoff oder das Gemisch auch als "Ätzend für die Atemwege" zu kennzeichnen, wenn die Datenlage darauf hindeutet, dass der Wirkungsmechanismus in einer Ätzwirkung besteht (siehe Anmerkung 1 in 3.1.4.1). Die Ätzwirkung auf die Atemwege ist analog zur Ätzwirkung auf die Haut definiert als Gewebezerstörung der Atemwege nach einer einmaligen und zeitlich begrenzten Exposition; dazu gehört auch die Zerstörung der Schleimhaut. Die Bewertung der Ätzwirkung kann auf einer Beurteilung durch Experten beispielsweise auf folgenden Nachweisen beruhen: Erfahrungen bei Mensch und Tier, vorhandene (in vitro)Daten, pH-Wert, Informationen zu ähnlichen Stoffen oder andere aussagekräftige Daten.

      1. 3.1.3.

        Kriterien zur Einstufung von Gemischen als akut toxisch

        1. 3.1.3.1.

          Die in Abschnitt 3.1.2 aufgeführten Kriterien für die Einstufung von Stoffen nach ihrer akuten Toxizität beruhen auf (in Versuchen gewonnenen oder abgeleiteten) Daten zur letalen Dosis. Bei Gemischen müssen Informationen gewonnen oder abgeleitet werden, die es ermöglichen, die Kriterien zwecks Einstufung auf das Gemisch anzuwenden. Die Einstufung nach der akuten Toxizität erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren und hängt davon ab, wie umfangreich die verfügbaren Informationen zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen sind. Das Flussdiagramm in Abbildung 3.1.1 zeigt die einzelnen Schritte des Verfahrens.

        2. 3.1.3.2.

          Bei der akuten Toxizität ist jeder Expositionsweg zur Einstufung von Gemischen zu betrachten, erforderlich ist allerdings nur ein Expositionsweg, sofern dieser bei allen Bestandteilen befolgt (abgeleitet oder geprüft) wird und es keine stichhaltigen Belege für eine akute Toxizität auf mehreren Expositionswegen gibt. Falls stichhaltige Belege für eine akute Toxizität auf mehreren Expositionswegen bestehen, ist die Einstufung für alle relevanten Expositionswege durchzuführen. Alle verfügbaren Informationen sind zu berücksichtigen. Es ist das Gefahrenpiktogramm und das Signalwort zu verwenden, welches der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist, und es sind alle zutreffenden Gefahrenhinweise zu verwenden.

        3. 3.1.3.3.

          Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung der Gefahren von Gemischen zu nutzen, wurden bestimmte Annahmen getroffen, die gegebenenfalls im mehrstufigen Verfahren angewandt werden:

          1. a)

            Als "relevante Bestandteile" eines Gemisches gelten jene, die in Konzentrationen von 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen; in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) oder mehr vorliegen, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund seiner akuten Toxizität relevant ist. (siehe Tabelle 1.1)

          2. b)

            Wird ein eingestuftes Gemisch als Bestandteil eines anderen Gemisches verwendet, kann die tatsächliche oder abgeleitete Schätzung Akuter Toxizität (ATE) dieses Gemisches verwendet werden, wenn die Einstufung des neuen Gemisches anhand der Formeln von Abschnitt 3.1.3.6.1 und Abschnitt 3.1.3.6.2.3 berechnet wird

          3. c)

            Liegen die umgerechneten Punktschätzungen der akuten Toxizität für alle Bestandteile eines Gemisches in derselben Kategorie, dann sollte das Gemisch in diese Kategorie eingestuft werden

          4. d)

            Sind für Bestandteile eines Gemisches nur Ergebnisse von Dosisbereichsprüfungen (oder Informationen über die Gefahrenkategorie der akuten Toxizität) verfügbar, können sie zur Berechnung der die Einstufung des neuen Gemisches mit Hilfe der Formeln aus den Abschnitten 3.1.3.6.1 und 3.1.3.6.2.3 gemäß Tabelle 3.1.2 in Punktschätzungen umgerechnet werden.

        1. Abbildung 3.1.1

          Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen bezüglich ihrer akuten Toxizität

          32008r1272_l_2008353de.01008301.jpg

          Prüfdaten für das gesamte Gemisch

          Nein

          Ja

          Vorhandene Daten zu ähnlichen Gemischen genügen zur Einschätzung der Gefahren

          Ja

          Übertragungsgrundsätze gemäß Abschnitt 1.1.3 anwenden

          EINSTUFUNG

          Nein

          Daten für alle Bestandteile verfügbar

          Ja

          Formel nach Abschnitt 3.1.3.6.1 anwenden

          EINSTUFUNG

          Nein

          Andere Daten verfügbar für Schätzung der Umrech- nungswerte für Einstufung

          Ja

          Formel nach Abschnitt 3.1.3.6.1 anwenden

          EINSTUFUNG

          Nein

          Gefahren der bekannten Bestandteile heranziehen

          • Formel nach Abschnitt 3.1.3.6.1 anwenden (unbekannte Bestandteile höchstens 10 %)

          • Formel nach Abschnitt 3.1.3.6.2.3 anwenden (unbekannte Bestandteile mehr als 10 %)

          EINSTUFUNG

        1. 3.1.3.4.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten zur akuten Toxizität für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.1.3.4.1.

            Wurde das Gemisch selbst auf seine akute Toxizität geprüft, wird es nach denselben Kriterien wie Stoffe gemäß Tabelle 3.1.1 eingestuft. Liegen keine Prüfdaten für das Gemisch vor, sind die nachstehenden Verfahren anzuwenden.

        1. 3.1.3.5.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten zur akuten Toxizität für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.1.3.5.1.

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine akute Toxizität geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

          2. 3.1.3.5.2.

            Wird ein geprüftes Gemisch verdünnt, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Toxizitätskategorie eingestuft wurde als der am wenigsten toxische Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Toxizität anderer Bestandteile beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso toxisch wie das Ausgangsgemisch eingestuft werden. Alternativ kann die in Abschnitt 3.1.3.6.1 dargelegte Formel angewandt werden.

        1. 3.1.3.6.

          Einstufung von Gemischen auf Basis ihrer Bestandteile (Additivitätsformel)

          1. 3.1.3.6.1.

            Für alle Bestandteile sind Daten verfügbar

            Damit eine genaue Einstufung des Gemisches gewährleistet und die Berechnung nur einmal für alle Systeme, Sektoren und Kategorien erforderlich ist, sind die Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) der Bestandteile wie folgt zu berücksichtigen:

            1. a)

              Bestandteile mit einer bekannten akuten Toxizität, die unter eine der akuten Gefahrenkategorien von Tabelle 3.1.1 fallen, sind einzubeziehen;

            2. b)

              Bestandteile, bei denen man keine akute Toxizität annimmt (z. B. Wasser, Zucker), bleiben unberücksichtigt;

            3. c)

              Bestandteile bleiben unberücksichtigt, wenn die verfügbaren Daten aus einem Limit-Dose-Test stammen (mit der Dosierung durchgeführt, die für den jeweiligen Expositionsweg gemäß Tabelle 3.1.1 die obere Einstufungsgrenze für Kategorie 4 darstellt) und keine akute Toxizität zeigen.

            Bestandteile, die unter diesen Absatz fallen, gelten als Bestandteile mit bekannten Schätzwerten Akuter Toxizität (ATE). Dabei sind Hinweis b zu Tabelle 3.1.1 und Abschnitt 3.1.3.3 für die richtige Anwendung der verfügbaren Daten in der nachstehenden Gleichung sowie Abschnitt 3.1.3.6.2.3 zu beachten.

            Die ATE des Gemisches wird für die orale, die dermale oder die inhalative Toxizität nach folgender Formel aus den ATE-Werten aller relevanten Bestandteile errechnet:

            eu_dummy.gif

            wobei gilt:

            Ci

            Konzentration von Bestandteil i ( % w/w oder % v/v)

            i

            der einzelne Bestandteil von 1 bis n

            n

            die Anzahl der Bestandteile

            ATEi

            Schätzwert Akuter Toxizität von Bestandteil i

          1. 3.1.3.6.2.

            Einstufung von Gemischen, wenn nicht für alle Bestandteile Daten verfügbar sind

            1. 3.1.3.6.2.1

              Ist für einen Einzelbestandteil des Gemisches kein ATE verfügbar, lässt sich jedoch aus verfügbaren Informationen der nachstehend aufgeführten Art ein abgeleiteter Umrechnungswert wie die Werte nach Tabelle 3.1.2 gewinnen, darf die Formel von Abschnitt 3.1.3.6.1 angewandt werden.

              Dazu gehört die Bewertung folgender Aspekte:

              1. a)

                Extrapolierung zwischen den Schätzwerten Akuter Toxizität für die orale, dermale und inhalative Toxizität(17). Für eine solche Bewertung können geeignete pharmakodynamische und pharmakokinetische Daten erforderlich sein;

              2. b)

                Erfahrungen beim Menschen, die auf toxische Wirkungen hindeuten, aber keine Daten zur letalen Dosis ergeben;

              3. c)

                Befunde aus anderen verfügbaren Toxizitätsprüfungen, die auf akut toxische Wirkungen hindeuten, aber nicht unbedingt Daten zur letalen Dosis ergeben; oder

              4. d)

                Daten von strukturell nah verwandten Stoffen unter Verwendung von Struktur-Wirkungs-Beziehungen.

              Dieses Vorgehen erfordert in der Regel umfangreiche ergänzende technische Informationen und einen gut ausgebildeten erfahrenen Experten (zur Beurteilung durch Experten siehe Abschnitt 1.1.1), um die akute Toxizität zuverlässig abzuschätzen. Liegen solche Informationen nicht vor, ist nach Abschnitt 3.1.3.6.2.3 weiter zu verfahren.

            2. 3.1.3.6.2.2.

              Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei für die Einstufung verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von ≥ 1 % verwendet wird, gilt der Schluss, dass sich dem Gemisch kein endgültiger Schätzwert Akuter Toxizität zuordnen lässt. In diesem Fall muss das Gemisch ausschließlich anhand der bekannten Bestandteile eingestuft werden und folgenden zusätzlichen Hinweis auf dem Kennzeichnungsschild und im Sicherheitsdatenblatt tragen: "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität"; die Bestimmungen von Abschnitt 3.1.4.2 sind zu berücksichtigen.

            3. 3.1.3.6.2.3.

              Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität ≤ 10 %, ist die Formel in Abschnitt 3.1.3.6.1 anzuwenden. Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität > 10 %, ist die Formel in Abschnitt 3.1.3.6.1 zu korrigieren und wie folgt an den Gesamtprozentsatz unbekannter Bestandteile anzupassen:

              eu_dummy.gif

            ExpositionswegEinstufungskategorie oder im Versuch ermittelter Bereich der ATE

            Umrechnungswert der akuten Toxizität

            (siehe Hinweis 1)

            oral

            (mg/kg Körpergewicht)

            0 < Kategorie 1 ≤ 5

            5 < Kategorie 2 ≤ 50

            50 < Kategorie 3 ≤ 300

            300 < Kategorie 4 ≤ 2000

            0,5

            5

            100

            500

            dermal

            (mg/kg Körpergewicht)

            0 < Kategorie 1 ≤ 50

            50 < Kategorie 2 ≤ 200

            200 < Kategorie 3 ≤ 1000

            1000 < Kategorie 4 ≤ 2000

            5

            50

            300

            1100

            Gase

            (ppmV)

            0 < Kategorie 1 ≤ 100

            100 < Kategorie 2 ≤ 500

            500 < Kategorie 3≤ 2500

            2500 < Kategorie 4 ≤ 20000

            10

            100

            700

            4500

            Dämpfe

            (mg/l)

            0 < Kategorie 1 ≤ 0,5

            0,5 < Kategorie 2 ≤ 2,0

            2,0 < Kategorie 3 ≤ 10,0

            10,0 < Kategorie 4 ≤ 20,0

            0,05

            0,5

            3

            11

            Stäube/Nebel

            (mg/l)

            0 < Kategorie 1 ≤ 0,05

            0,05 < Kategorie 2 ≤ 0,5

            0,5 < Kategorie 3 ≤ 1,0

            1,0 < Kategorie 4 ≤ 5,0

            0,005

            0,05

            0,5

            1,5

            Hinweis 1:

            Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.

      1. 3.1.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.1.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.1.3 zu verwenden. Unbeschadet Artikel 27 können kombinierte Gefahrenhinweise nach Anhang III verwendet werden.

          Tabelle 3.1.3Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität
          EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2013149de.01001401.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001402.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001403.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001404.jpg
          SignalwortGefahrGefahrGefahrAchtung

          Gefahrenhinweis:

          • oral

          H300: Lebensgefahr bei VerschluckenH300: Lebensgefahr bei VerschluckenH301: Giftig bei VerschluckenH302: Gesundheits-schädlich bei Verschlucken

          dermal

          H310: Lebensgefahr bei HautkontaktH310: Lebensgefahr bei HautkontaktH311: Giftig bei HautkontaktH312: Gesundheits-schädlich bei Hautkontakt

          inhalativ

          (s. Hinweis 1)

          H330: Lebensgefahr bei EinatmenH330: Lebensgefahr bei EinatmenH331: Giftig bei EinatmenH332: Gesundheits-schädlich bei Einatmen
          Sicherheitshinweise — Prävention (oral)

          P264

          P270

          P264

          P270

          P264

          P270

          P264

          P270

          Sicherheitshinweise — Reaktion (oral)

          P301 + P310

          P321

          P330

          P301 + P310

          P321

          P330

          P301 + P310

          P321

          P330

          P301 + P312

          P330

          Sicherheitshinweise — Lagerung (oral)P405P405P405
          Sicherheitshinweise — Entsorgung (oral)P501P501P501P501
          Sicherheitshinweise — Prävention (dermal)

          P262

          P264

          P270

          P280

          P262

          P264

          P270

          P280

          P280P280
          Sicherheitshinweise — Reaktion (dermal)

          P302 + P352

          P310

          P321

          P361 + P364

          P302 + P352

          P310

          P321

          P361 + P364

          P302 + P352

          P312

          P321

          P361 + P364

          P302 + P352

          P312

          P321

          P362 + P364

          Sicherheitshinweise — Lagerung (dermal)P405P405P405
          Sicherheitshinweise — Entsorgung (dermal)P501P501P501P501
          Sicherheitshinweise — Prävention (inhalativ)

          P260

          P271

          P284

          P260

          P271

          P284

          P261

          P271

          P261

          P271

          Sicherheitshinweise — Reaktion (inhalativ)

          P304 + P340

          P310

          P320

          P304 + P340

          P310

          P320

          P304 + P340

          P311

          P321

          P304 + P340

          P312

          Sicherheitshinweise — Lagerung (inhalativ)

          P403 + P233

          P405

          P403 + P233

          P405

          P403 + P233

          P405

          Sicherheitshinweise — Entsorgung (inhalativ)P501P501P501

          Hinweis 1:

          Zusätzlich zur Einstufung der Inhalationstoxizität ist der Stoff oder das Gemisch auch mit EUH071: "Wirkt ätzend auf die Atemwege" zu kennzeichnen, wenn die Daten darauf hindeuten, dass die Toxizität auf einer Ätzwirkung beruht (Genaueres dazu unter Abschnitt 3.1.2.3.3). Neben dem entsprechenden Piktogramm für akute Toxizität kann auch ein Piktogramm für Ätzwirkung (für Haut und Augen genutzt) zusammen mit dem Hinweis "Wirkt ätzend auf die Atemwege" hinzugefügt werden.

          Hinweis 2:

          Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von 1 % oder mehr verwendet wird, muss das Gemisch folgenden zusätzlichen Hinweis tragen: "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter Toxizität" (Genaueres dazu unter Abschnitt 3.1.3.6.2.2).

        2. 3.1.4.2.

          Bei den Gefahrenhinweisen für akute Toxizität werden die Gefahren nach Expositionsweg unterschieden. Diese Differenzierung sollte sich auch in der Angabe der Einstufung aufgrund der akuten Toxizität widerspiegeln. Wird ein Stoff oder ein Gemisch für mehr als einen Expositionsweg eingestuft, so sollten alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation wie in Abschnitt 3.1.3.2 vorgeschrieben auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Ist der Hinweis "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter Toxizität" gemäß Abschnitt 3.1.3.6.2.2 zu verwenden, können die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt ebenfalls anhand des Expositionswegs differenziert werden. Zum Beispiel: "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter oraler Toxizität" und "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter dermaler Toxizität".

    1. 3.2.

      Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung

      1. 3.2.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.2.1.1.

          Ätzwirkung auf die Haut

          das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose nach Auftragen einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige Verschorfungen und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen als Verfärbung durch Ausbleichen der Haut, komplett haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Unklare Schädigungen sind durch histopathologische Untersuchungen abzuklären.

          Hautreizung

          das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung nach Auftragen einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden.

        1. 3.2.1.2.

          Im Zuge eines mehrstufigen Verfahrens sind vorrangig vorhandene Humandaten, danach vorhandene Tierversuchsdaten, gefolgt von In-vitro-Daten, und schließlich andere Informationsquellen heranzuziehen. Entsprechen die Daten den Kriterien, führt dies unmittelbar zur Einstufung. In einigen Fällen erfolgt die Einstufung eines Stoffs oder Gemischs anhand einer Ermittlung der Beweiskraft innerhalb einer Stufe. Im Zuge eines reinen Verfahrens mit Ermittlung der Beweiskraft werden alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut zusammen betrachtet, einschließlich der Ergebnisse geeigneter validierter In-vitro-Tests, einschlägiger Tierversuchsdaten und Humandaten, wie z. B. epidemiologische und klinische Studien, sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen (siehe Anhang I Teil 1 Abschnitte 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5).

      1. 3.2.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        Stoffe sind in eine der folgenden beiden Kategorien innerhalb dieser Gefahrenklasse einzustufen:

        1. a))

          Kategorie 1 (Ätzwirkung auf die Haut)

          Diese Kategorie wird in drei Unterkategorien (1A, 1B, 1C) unterteilt. Ätzende Stoffe sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen. Bei ausreichender Datenlage werden Stoffe in eine der drei Unterkategorien 1A, 1B oder 1C eingestuft (siehe Tabelle 3.2.1).

        2. b)

          Kategorie 2 (Hautreizung) (siehe Tabelle 3.2.2).

        1. 3.2.2.1.

          Einstufung anhand von Tierversuchsdaten

          1. 3.2.2.1.1.

            Ätzwirkung auf die Haut

            1. 3.2.2.1.1.1.

              Ein Stoff gilt als ätzend für die Haut, wenn er nach einer Exposition von höchstens 4 Stunden bei mindestens einem getesteten Tier das Hautgewebe zerstört, d. h. eine deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis verursacht hat.

            2. 3.2.2.1.1.2.

              Ätzende Stoffe sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen.

            3. 3.2.2.1.1.3.

              Bei ausreichender Datenlage werden Stoffe anhand der Kriterien von Tabelle 3.2.1 in eine der drei Unterkategorien 1A, 1B oder 1C eingestuft.

            4. 3.2.2.1.1.4.

              Die Kategorie Ätzwirkung auf die Haut gliedert sich in drei Unterkategorien: Unterkategorie 1A: Nach höchstens dreiminütiger Einwirkungszeit und einer Beobachtungszeit von höchstens einer Stunde ist eine Ätzwirkung auf die Haut festzustellen. Unterkategorie 1B: Nach einer Einwirkungszeit zwischen drei Minuten und einer Stunde und einer Beobachtungszeit von höchstens 14 Tagen ist eine Ätzwirkung auf die Haut festzustellen. Unterkategorie 1C: Nach einer Einwirkungszeit zwischen einer und vier Stunden und einer Beobachtungszeit von höchstens 14 Tagen ist eine Ätzwirkung auf die Haut festzustellen.

              Tabelle 3.2.1Die Kategorie Ätzwirkung auf die Haut und ihre Unterkategorien
              KategorieKriterien
              Kategorie 1(18)Nach Exposition von ≤ 4 Stunden Zerstörung des Hautgewebes bei mindestens einem getesteten Tier, d. h. deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis
              Unterkategorie 1 ANach Exposition von ≤ 3 Minuten Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von < 1 Stunde
              Unterkategorie 1 BNach Exposition von > 3 Minuten und ≤ 1 Stunde Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von < 14 Tagen
              Unterkategorie 1CNach Exposition von > 1 Stunde und ≤ 4 Stunden Ätzwirkung bei mindestens einem Tier während einer Beobachtungszeit von ≤ 14 Tagen
            5. 3.2.2.1.1.5.

              Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 3.2.1.2 und 3.2.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.

          1. 3.2.2.1.2.

            Hautreizung

            1. 3.2.2.1.2.1.

              Ein Stoff gilt als hautreizend, wenn er bei Applikation für eine Dauer von höchstens 4 Stunden eine reversible Hautschädigung verursacht. Das Hauptkriterium für die Kategorie Reizwirkung besteht darin, dass bei mindestens zwei von drei getesteten Tieren ein Mittelwert von > 2,3 und < 4,0 auftritt.

            2. 3.2.2.1.2.2.

              Die Tabelle 3.2.2 enthält nur eine einzige Kategorie (Kategorie 2) für die Reizwirkung, die auf den Ergebnissen von Tierversuchen beruht.

            3. 3.2.2.1.2.3.

              Die Reversibilität der Hautschädigungen ist ein weiterer Faktor bei der Beurteilung von Reizungsreaktionen. Hält die Entzündung bei zwei oder mehr Versuchstieren bis zum Ende des Beobachtungszeitraums (unter Berücksichtigung von Haarausfall in einem begrenzten Bereich, Hyperkeratose, Hyperplasie und Schuppenbildung) an, dann gilt ein Material als hautreizend.

            4. 3.2.2.1.2.4.

              Tiere können bei der Prüfung auf Hautreizung ebenso unterschiedlich reagieren wie bei der Prüfung auf Ätzwirkung auf die Haut. Ein eigenes Kriterium für die Hautreizung deckt jene Fälle ab, in denen eine nennenswerte Reizungsreaktion auftritt, der als Kriterium für einen positiven Befund dienende Mittelwert allerdings nicht erreicht wird. Ein Prüfstoff könnte beispielsweise als reizend eingestuft werden, wenn mindestens eines von drei getesteten Tieren während der gesamten Prüfung einen stark erhöhten Mittelwert aufweist, einschließlich Verletzungen, die am Ende des normalerweise 14 Tage dauernden Beobachtungszeitraums noch immer bestehen. Auch andere Reaktionen können diesem Kriterium entsprechen. Es sollte allerdings geklärt werden, ob diese Reaktionen eine Folge der stofflichen Exposition sind.

              Tabelle 3.2.2Kategorie der Hautreizung(19)
              KategorieKriterien
              Hautreizung (Kategorie 2)
              1. 1.

                Mittelwert von > 2,3 und < 4,0 für die Rötung/Schorfbildung oder für das Auftreten von Ödemen bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren nach dem Grad der Reizung bei 24, 48 und 72 Stunden nach Entfernen des Läppchens oder bei verzögerter Reaktion nach dem Grad der Reizung an 3 aufeinander folgenden Tagen nach Einsetzen der Hautreaktion oder

              2. 2.

                Entzündung, die bei mindestens 2 Tieren bis zum Ende des Beobachtungszeitraums (in der Regel 14 Tage) andauert, wobei insbesondere (begrenzter) Haarausfall, Hyperkeratose, Hyperplasie und Schuppenbildung zu berücksichtigen sind

              3. 3.

                Manchmal können die Reaktionen der Tiere ausgesprochen unterschiedlich ausfallen, so dass ein einzelnes Tier zwar eine eindeutig positive, aber doch schwächere Reaktion auf die chemische Exposition zeigt, als in den vorstehenden Kriterien beschrieben.

            5. 3.2.2.1.2.5.

              Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 3.2.1.2 und 3.2.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.

        1. 3.2.2.2.

          Die Einstufung in einem mehrstufigen Verfahren

          1. 3.2.2.2.1.

            Für die Bewertung der Datenausgangslage ist gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren zu beachten, wobei zu bedenken ist, dass möglicherweise nicht alle Elemente relevant sind.

          1. 3.2.2.2.2.

            Vorhandene Humandaten und Tierversuchsdaten, einschließlich Informationen aus einmaliger oder wiederholter Exposition, stellen erste Anhaltspunkte für die Bewertung dar, weil sie direkte Aussagen über Wirkungen auf die Haut ergeben.

          1. 3.2.2.2.3.

            Daten über die akute dermale Toxizität können zur Einstufung herangezogen werden. Bei einem Stoff, der bei dermaler Exposition hoch toxisch ist, ist eine Studie zur Ermittlung der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut nicht durchführbar, weil die zu verabreichende Prüfstoffmenge die toxische Dosis erheblich überschreiten und damit zum Tod der Tiere führen würde. Beobachtet man in akuten Toxizitätsstudien bis hin zur Grenzdosis eine Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, dürfen diese Daten zur Einstufung verwendet werden, sofern die verwendeten Verdünnungen und geprüften Tierarten gleichwertig sind. Feststoffe (Pulver) können nach Anfeuchten oder in Berührung mit feuchter Haut oder Schleimhaut ätzend oder reizend werden.

          1. 3.2.2.2.4.

            Auch In-vitro-Alternativen, die validiert und akzeptiert worden sind, sind für Entscheidungen über die Einstufung hinzuzuziehen.

          1. 3.2.2.2.5.

            Genauso können Stoffe und/oder Gemische mit extremen pH-Werten von ≤ 2 und ≥ 11,5, ein Indiz für das Potenzial sein, Wirkungen auf die Haut zu erzeugen, insbesondere wenn diese mit einer starken sauren/alkalischen Reserve (Pufferkapazität) einhergehen. In der Regel geht man bei solchen Stoffen davon aus, dass sie ausgeprägte Wirkungen auf die Haut haben. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt ein Stoff als ätzend für die Haut (Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1), wenn er einen pH-Wert von ≤ 2 bzw. einen pH-Wert ≥ 11,5 aufweist. Wird jedoch der Stoff aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise für nicht ätzend gehalten, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten In-vitro-Prüfung.

          1. 3.2.2.2.6.

            In einigen Fällen können die über strukturell verwandte Stoffe vorliegenden Informationen ausreichen, um über eine Einstufung zu entscheiden.

          1. 3.2.2.2.7.

            Das mehrstufige Verfahren bietet eine Anleitung dafür, wie die vorliegenden Informationen über einen Stoff zu organisieren sind und wie eine Beweiskraftentscheidung über die Gefahrenbewertung und -einstufung zu treffen ist.

            Obgleich sich auch aus der Bewertung einzelner, auf einer Stufe liegender Parameter (siehe Abschnitt 3.2.2.2.1) Informationen gewinnen lassen, sind doch die vorliegenden Informationen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, und es ist daraufhin eine umfassende Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die zu manchen Parametern verfügbaren Informationen widersprüchlich sind.

      1. 3.2.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.2.3.1.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.2.3.1.1.

            Gemische sind nach denselben Kriterien wie Stoffe einzustufen, wobei das mehrstufige Verfahren zur Bewertung der Daten für die jeweilige Gefahrenklasse zu berücksichtigen ist.

          1. 3.2.3.1.2.

            Wenn sie die Prüfung eines Gemischs erwägen, sollten die einstufenden Personen ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten einsetzen, wie in den Kriterien für die Einstufung von Stoffen bezüglich ihrer Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung beschrieben (siehe Abschnitte 3.2.1.2 und 3.2.2.2), damit zum einen eine genaue Einstufung gewährleistet ist und zum anderen unnötige Tierversuche vermieden werden. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt ein Gemisch als ätzend für die Haut (Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1), wenn es einen pH-Wert von ≤ 2 bzw. einen pH-Wert ≥ 11,5 aufweist. Wird jedoch das Gemisch aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise für nicht ätzend gehalten, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten In-vitro-Prüfung.

        1. 3.2.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.2.3.2.1.

            Wurde nicht das Gemisch selbst auf sein Potenzial bezüglich der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemischs angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

        1. 3.2.3.3.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemischs vorliegen

          1. 3.2.3.3.1.

            Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen hinsichtlich ihrer Gefahr der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Zuge des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird:

            Als "relevante Bestandteile" eines Gemischs gelten jene, die in Konzentrationen von ≥ 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen, in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) vorliegen, sofern (z. B. bei Bestandteilen mit Ätzwirkung auf die Haut) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von < 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemischs hinsichtlich seiner Ätz-/Reizwirkung auf die Haut relevant ist.

          1. 3.2.3.3.2.

            Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als ätzend oder reizend für die Haut, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder Bestandteil mit ätzender oder reizender Wirkung auf die Haut proportional zu seiner Stärke und Konzentration zur ätzenden oder reizenden Gesamteigenschaft des Gemisches für die Haut beiträgt. Auf Bestandteile mit einer Ätzwirkung auf die Haut wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn sie in einer Konzentration vorliegen, die zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, diese Konzentration jedoch zur Einstufung des Gemischs als hautreizend beiträgt. Das Gemisch wird als ätzend oder reizend für die Haut eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.

          1. 3.2.3.3.3.

            Tabelle 3.2.3 enthält die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte, anhand derer ermittelt wird, ob ein Gemisch als ätzend oder reizend für die Haut zu gelten hat.

          1. 3.2.3.3.4.1.

            Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in Abschnitt 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 erläuterte Verfahrensweise unter Umständen nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits in Konzentrationen von < 1 % ätzend oder reizend für die Haut wirken.

          1. 3.2.3.3.4.2.

            Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.2.3.1.2), da der pH-Wert ein besserer Indikator für die Ätzwirkung auf die Haut ist als die Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.2.3.

          1. 3.2.3.3.4.3.

            Ein Gemisch mit ätzenden oder reizenden Bestandteilen für die Haut, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.2.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, ist als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) einzustufen, wenn es ≥ 1 % eines Bestandteils enthält, der als Ätzwirkung auf die Haut eingestuft ist, oder es ist als Hautreizung (Kategorie 2) einzustufen, wenn es ≥ 3 % eines hautreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.2.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.2.4 zusammengefasst.

          1. 3.2.3.3.5.

            Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die Gefahr der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung eines Bestandteils auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 in Abschnitt 3.2.2.3.3.6 nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Gefahr der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung eines Bestandteils nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die in den Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 angegebenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemischs in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Abschnitt 3.2.2.2 anzuwenden.

          1. 3.2.3.3.6.

            Stellt sich die Datenlage derart dar, dass einer oder mehrere der Bestandteile bei einer Konzentration von < 1 % (ätzend für die Haut) oder < 3 % (hautreizend) eine ätzende oder reizende Wirkung auf die Haut haben, ist das Gemisch entsprechend einzustufen.

            Tabelle 3.2.3Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C)/oder Hautreizung (Kategorie 2) eingestuft sind, die zur Einstufung des Gemischs als Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip anwendbar ist
            Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als:Konzentration, die zu folgender Einstufung des Gemischs führt:
            Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1 (siehe Hinweis unten)Hautreizung Kategorie 2
            Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1≥ 5 %≥ 1 % aber < 5 %
            Hautreizung Kategorie 2≥ 10 %
            (10 × Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) + Hautreizung Kategorie 2≥ 10 %

            Hinweis:

            Die Summe aller Bestandteile eines Gemischs, die jeweils als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss ≥ 5 % betragen, damit auch das Gemisch als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Beträgt die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1A eingestuft sind, < 5 %, beträgt jedoch die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorien 1A + 1B eingestuft sind, ≥ 5 %, so ist das Gemisch als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Beträgt die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorien 1A + 1 B eingestuft sind, < 5 %, beträgt jedoch die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorien 1A + 1B + 1C eingestuft sind, ≥ 5 %, so ist das Gemisch als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1C einzustufen. Ist mindestens ein relevanter Bestandteil eines Gemischs in Kategorie 1 (nicht jedoch in eine Unterkategorie) eingestuft, ist das Gemisch in Kategorie 1 (nicht jedoch in eine Unterkategorie) einzustufen, wenn die Summe aller ätzenden Bestandteile für die Haut ≥ 5 % beträgt.

            Tabelle 3.2.4Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die zur Einstufung des Gemischs als Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist
            Bestandteil:Konzentration:Gemisch eingestuft als:
            Sauer mit pH-Wert ≤ 2≥ 1 %Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1
            Basisch mit pH-Wert ≥ 11,5≥ 1 %Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1
            Andere Bestandteile mit Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1)≥ 1 %Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1
            Andere hautreizende Bestandteile (der Kategorie 2), einschließlich Säuren und Basen≥ 3 %Hautreizung Kategorie 2
      1. 3.2.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.2.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.2.5 zu verwenden.

          Tabelle 3.2.5Kennzeichnungselemente für Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
          EinstufungUnterkategorien 1A/1B/1C und Kategorie 1Kategorie 2
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2016156de.01002501.jpg
          32008r1272_l_2016156de.01002502.jpg
          SignalwortGefahrAchtung
          GefahrenhinweisH314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere AugenschädenH315: Verursacht Hautreizungen
          Sicherheitshinweise — Prävention

          P260

          P264

          P280

          P264

          P280

          Sicherheitshinweise — Reaktion

          P301 + P330 + P331

          P303 + P361 + P353

          P363

          P304 + P340

          P310

          P321

          P305 + P351 + P338

          P302 + P352

          P321

          P332 + P313

          P362 + P364

          Sicherheitshinweise — LagerungP 405
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501
    1. 3.3.

      Schwere Augenschädigung/Augenreizung

      1. 3.3.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.3.1.1.

          Schwere Augenschädigung

          das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation eines Prüfstoffs auf die vordere Augenoberfläche, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind.

          Augenreizung

          das Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Auftragen eines Prüfstoffs auf die vordere Augenoberfläche, die innerhalb von 21 Tagen nach dem Auftragen vollständig reversibel sind.

        1. 3.3.1.2.

          Im Zuge eines mehrstufigen Verfahrens sind vorrangig vorhandene Humandaten, danach vorhandene Tierversuchsdaten, gefolgt von In-vitro-Daten, und schließlich andere Informationsquellen heranzuziehen. Entsprechen die Daten den Kriterien, führt dies unmittelbar zur Einstufung. In einigen Fällen erfolgt die Einstufung eines Stoffs oder Gemischs anhand einer Ermittlung der Beweiskraft innerhalb einer Stufe. Im Zuge eines reinen Verfahrens mit Ermittlung der Beweiskraft werden alle verfügbaren Informationen zur Feststellung einer schweren Augenschädigung/Augenreizung zusammen betrachtet, einschließlich der Ergebnisse geeigneter validierter In-vitro-Tests, einschlägiger Tierversuchsdaten, und Humandaten, wie z. B. epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen (siehe Anhang I Teil 1 Abschnitte 1.1.1.3).

      1. 3.3.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        Stoffe werden einer der Kategorien innerhalb dieser Gefahrenklasse (Kategorie 1: schwere Augenschädigung, oder Kategorie 2: Augenreizung) wie folgt zugeordnet:

        1. a)

          Kategorie 1 (schwere Augenschädigung):

          Stoffe, bei denen ein Potenzial für eine schwere Schädigung der Augen besteht (siehe Tabelle 3.3.1).

        2. b)

          Kategorie 2 (Augenreizung):

          Stoffe, bei denen ein Potenzial für eine reversible Reizung der Augen besteht (siehe Tabelle 3.3.2).

        1. 3.3.2.1.

          Einstufung anhand von Tierversuchsdaten

          1. 3.3.2.1.1.

            Schwere Augenschädigung (Kategorie 1)

            1. 3.3.2.1.1.1.

              Für Stoffe, die das Potenzial für eine schwere Augenschädigung aufweisen, wird eine einzige Gefahrenkategorie (Kategorie 1) festgelegt. Als Kriterien für diese Gefahrenkategorie gelten die in Tabelle 3.3.1 aufgeführten Beobachtungen. Diese Beobachtungen umfassen Tiere mit Hornhautschäden des Grades 4 und andere schwere, zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Versuchs beobachtete Reaktionen (z. B. Hornhautzerstörung) sowie Tiere mit dauerhafter Hornhauttrübung, Verfärbung der Hornhaut durch einen Farbstoff, Anhaften, Pannus und Beeinträchtigungen der Funktion der Regenbogenhaut oder andere Wirkungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang gelten jene Verletzungen als dauerhaft, die sich in einem Beobachtungszeitraum von in der Regel 21 Tagen nicht vollständig zurückbilden. Die Gefahreneinstufung in Kategorie 1 gilt auch für Stoffe, die den Kriterien einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 3 oder einer Iritis des Grades > 1,5 bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren entsprechen, da derartige schwere Verletzungen in einer Beobachtungszeit von 21 Tagen normalerweise nicht reversibel sind.

            2. 3.3.2.1.1.2.

              Die Verwendung von Humandaten wird in Abschnitt 3.3.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.

            Tabelle 3.3.1Schwere Augenschädigung(20)
            KategorieKriterien
            Kategorie 1

            Der Stoff erzeugt:

            1. a)

              bei mindestens einem Tier Wirkungen auf die Horn-, Regenbogen- oder Bindehaut, bei denen nicht mit einer Rückbildung zu rechnen ist oder die sich in einer Beobachtungszeit von normalerweise 21 Tagen nicht vollständig zurückgebildet haben, und/oder

            2. b)

              bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren eine positive Reaktion in Form:

              1. i)

                einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 3 und/oder

              2. ii)

                einer Iritis des Grades > 1,5,

              berechnet als Mittelwerte bei Befundung nach 24, 48 und 72 Stunden nach Einbringen des Prüfmaterials.

          1. 3.3.2.1.2.

            Augenreizung (Kategorie 2)

            1. 3.3.2.1.2.1.

              Stoffe, die reversible Augenreizungen verursachen können, werden in Kategorie 2 (Augenreizung) eingestuft.

            2. 3.3.2.1.2.2.

              Bei Stoffen, bei denen die Reaktionen der Versuchstiere ausgesprochen unterschiedlich ausfallen, ist dies bei der Einstufung zu berücksichtigen.

            3. 3.3.2.1.2.3.

              Die Verwendung von Humandaten wird in Abschnitt 3.3.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.

            Tabelle 3.3.2Augenreizung(21)
            KategorieKriterien
            Kategorie 2

            Stoffe mit einer positiven Reaktion bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren in Form:

            1. a)

              einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 1 und/oder

            2. b)

              einer Iritis des Grades ≥ 1 und/oder

            3. c)

              einer Bindehautrötung des Grades ≥ 2 und/oder

            4. d)

              eines Bindehautödems (Chemosis) des Grades ≥ 2,

            berechnet als Mittelwerte bei Befundung nach 24, 48 und 72 Stunden nach Aufbringen des Prüfmaterials, die sich innerhalb einer Beobachtungszeit von normalerweise 21 Tagen vollständig zurückbilden.

        1. 3.3.2.2.

          Die Einstufung in einem mehrstufigen Verfahren

          1. 3.3.2.2.1.

            Für die Bewertung der Datenausgangslage ist gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren zu beachten, wobei zu bedenken ist, dass möglicherweise nicht alle Elemente relevant sind.

          1. 3.3.2.2.2.

            Vorhandene Daten über Erfahrungen beim Menschen und aus Tierversuchen stellen erste Anhaltspunkte für die Bewertung dar, da sie für Wirkungen auf das Auge unmittelbar relevante Aussagen ergeben. Bevor ein Test auf schwere Augenschädigung/Augenreizung in Betracht gezogen wird, ist der Stoff im Hinblick auf seine mögliche Ätzwirkung auf die Haut zu beurteilen, um die Prüfung von Stoffen mit Ätzwirkung auf die Haut auf lokale Wirkungen am Auge zu vermeiden. Bei Stoffen mit einer Ätzwirkung auf die Haut ist davon auszugehen, dass sie auch eine schwere Augenschädigung (Kategorie 1) hervorrufen, und bei hautreizenden Stoffen kann davon ausgegangen werden, dass sie eine Augenreizung (Kategorie 2) hervorrufen.

          1. 3.3.2.2.3.

            Auch In-vitro-Alternativen, die validiert und akzeptiert worden sind, sind für Entscheidungen über die Einstufung hinzuzuziehen.

          1. 3.3.2.2.4.

            Genauso können Stoffe mit extremen pH-Werten von ≤ 2 und ≥ 11,5 ein Indiz für eine schwere Augenschädigung sein, insbesondere wenn sie mit einer starken sauren/alkalischen Reserve (Pufferkapazität) einhergehen. In der Regel geht man bei solchen Stoffen davon aus, dass sie ausgeprägte Wirkungen auf die Augen haben. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt, dass ein Stoff eine schwere Augenschädigung (Kategorie 1) verursacht, wenn er einen pH-Wert von ≤ 2 bzw. einen pH-Wert ≥ 11,5 aufweist. Nimmt man jedoch an, dass der Stoff aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise keine schwere Augenschädigung verursacht, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten In-vitro-Prüfung.

          1. 3.3.2.2.5.

            In einigen Fällen können die über strukturell verwandte Stoffe vorliegenden Informationen ausreichen, um über eine Einstufung zu entscheiden.

          1. 3.3.2.2.6.

            Das mehrstufige Verfahren bietet eine Anleitung dafür, wie die vorliegenden Informationen über einen Stoff zu organisieren sind und wie eine Beweiskraftentscheidung über die Gefahrenbewertung und -einstufung zu treffen ist. Tierversuche mit ätzenden Stoffen sind möglichst zu vermeiden. Obgleich sich auch aus der Bewertung einzelner, auf einer Stufe liegender Parameter (siehe Abschnitt 3.3.2.1.1) Informationen gewinnen lassen, sind doch die vorliegenden Informationen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, und es ist daraufhin eine umfassende Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die zu manchen Parametern verfügbaren Informationen widersprüchlich sind.

      1. 3.3.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.3.3.1.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.3.3.1.1.

            Gemische sind nach denselben Kriterien wie Stoffe einzustufen, wobei das mehrstufige Verfahren zur Bewertung der Daten für die jeweilige Gefahrenklasse zu berücksichtigen ist.

          1. 3.3.3.1.2.

            Wenn sie die Prüfung eines Gemischs erwägen, sollten die für die Einstufung zuständigen Personen ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten einsetzen, wie in den Kriterien für die Einstufung von Stoffen nach ihrer Ätzwirkung auf die Haut und ihrer schweren Augenschädigung/Augenreizung beschrieben, damit zum einen eine angemessene Einstufung gewährleistet ist und zum anderen unnötige Tierversuche vermieden werden. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt, dass ein Gemisch eine schwere Augenschädigung (Kategorie 1) verursacht, wenn es einen pH-Wert von ≤ 2 bzw. einen pH-Wert ≥ 11,5 aufweist. Nimmt man jedoch an, dass das Gemisch aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise keine schwere Augenschädigung verursacht, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten In-vitro-Prüfung.

        1. 3.3.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.3.3.2.1.

            Wurde nicht das Gemisch selbst auf seine Ätzwirkung auf die Haut oder sein Potenzial, eine schwere Augenschädigung/Augenreizung zu verursachen, geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemischs angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

        1. 3.3.3.3.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemischs vorliegen

          1. 3.3.3.3.1.

            Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer schwer augenschädigenden oder augenreizenden Eigenschaften zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird:

            Als "relevante Bestandteile" eines Gemischs gelten jene, die in Konzentrationen von ≥ 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen, in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) vorliegen, sofern (z. B. bei Bestandteilen mit Ätzwirkung auf die Haut) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von < 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemischs aufgrund einer schweren Augenschädigung/Augenreizung relevant ist.

          1. 3.3.3.3.2.

            Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als schwer augenschädigend/augenreizend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder hautätzende oder schwer augenschädigende/augenreizende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu der schwer augenschädigenden oder augenreizenden Gesamteigenschaft des Gemisches beiträgt. Auf hautätzende oder schwer augenschädigende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn sie in einer Konzentration vorliegen, die zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, diese Konzentration jedoch zur Einstufung des Gemischs als augenreizend beiträgt. Das Gemisch wird als schwer augenschädigend oder als augenreizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.

          1. 3.3.3.3.3.

            Tabelle 3.3.3 enthält die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte, nach denen ein Gemisch als schwer augenschädigend oder augenreizend einzustufen ist.

          1. 3.3.3.3.4.1.

            Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in den Abschnitten 3.3.3.3.1 und 3.3.3.3.2 erläuterte Verfahrensweise eventuell nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits bei Konzentrationen von < 1 % schwer augenschädigend oder augenreizend wirken.

          1. 3.3.3.3.4.2.

            Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.3.3.1.2), da der pH-Wert (unter Berücksichtigung der Überlegungen zur sauren/alkalischen Reserve) ein besserer Indikator für eine schwere Augenschädigung ist als die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.3.3.

          1. 3.3.3.3.4.3.

            Bei einem Gemisch mit hautätzenden oder schwer augenschädigenden/augenreizenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.3.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften dieses Prinzip nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) einzustufen, wenn es ≥ 1 % eines Bestandteiles mit Ätzwirkung auf die Haut oder schwerer Augenschädigung enthält, und es ist als Augenreizung (Kategorie 2) einzustufen, wenn es ≥ 3 % eines augenreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.3.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.3.4 zusammengefasst.

          1. 3.3.3.3.5.

            Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die schwere Augenschädigung/Augenreizung eines Bestandteiles auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 in Abschnitt 3.3.3.3.6 nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung oder die schwere Augenschädigung/Augenreizung eines Bestandteils nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. Dann ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten anzuwenden.

          1. 3.3.3.3.6.

            Zeigt die Datenlage, dass ein oder mehrere Bestandteile bei einer Konzentration von < 1 % (ätzend für die Haut oder schwer augenschädigend) oder < 3 % (augenreizend) eine ätzende Wirkung für die Haut oder schwer augenschädigende/augenreizende Wirkung haben können, ist das Gemisch entsprechend einzustufen.

          Tabelle 3.3.3Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C) und/oder als schwere Augenschädigung(Kategorie 1) oder als Augenreizung (Kategorie 2) eingestuft sind, die zur Einstufung des Gemisches als schwere Augenschädigung/Augenreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip anwendbar ist
          Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als:Konzentration, die zu folgender Einstufung des Gemisches führt:
          Schwere AugenschädigungAugenreizung
          Kategorie 1Kategorie 2
          Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1 + schwere Augenschädigung (Kategorie 1)(22)≥ 3 %≥ 1 % aber < 3 %
          Augenreizung (Kategorie 2)≥ 10 %
          10 × (Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1 + schwere Augenschädigung (Kategorie 1)) + Augenreizung (Kategorie 2)≥ 10 %
          Tabelle 3.3.4Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile, die zur Einstufung des Gemischs als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder Augenreizung (Kategorie 2) führen, wenn das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist
          BestandteilKonzentrationGemisch eingestuft als:
          Sauer mit pH-Wert ≤ 2≥ 1 %Schwere Augenschädigung (Kategorie 1)
          Basisch mit pH-Wert ≥ 11,5≥ 1 %Schwere Augenschädigung (Kategorie 1)
          Anderer Bestandteil, der als Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft ist≥ 1 %Schwere Augenschädigung (Kategorie 1)
          Anderer Bestandteil, der als Augenreizung (Kategorie 2) eingestuft ist≥ 3 %Augenreizung (Kategorie 2)
      1. 3.3.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.3.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.3.5 zu verwenden.

          Tabelle 3.3.5Kennzeichnungselemente für schwere Augenschädigung/Augenreizung(23)
          EinstufungKategorie 1Kategorie 2
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2016156de.01003101.jpg
          32008r1272_l_2016156de.01003102.jpg
          SignalwortGefahrAchtung
          GefahrenhinweisH318: Verursacht schwere AugenschädenH319: Verursacht schwere Augenreizung
          Sicherheitshinweise — PräventionP280

          P264

          P280

          Sicherheitshinweise — Reaktion

          P305 + P351 + P338

          P310

          P305 + P351 + P338

          P337 + P313

          Sicherheitshinweise — Lagerung
          Sicherheitshinweise — Entsorgung
    1. 3.4.

      Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

      1. 3.4.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.4.1.1.

          Inhalationsallergen: ein Stoff, der bei Einatmen eine Überempfindlichkeit der Atemwege verursacht.

        2. 3.4.1.2.

          Hautallergen: ein Stoff, der bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslöst.

        3. 3.4.1.3.

          Für die Zwecke vorliegenden Abschnitts wird die Sensibilisierung in zwei Phasen unterteilt: In der ersten Phase (Induktion) entwickelt sich nach Exposition gegenüber einem Allergen ein spezielles immunologisches Gedächtnis. Die zweite Phase besteht in der Auslösung einer zell- oder antikörpervermittelten allergischen Reaktion bei Exposition eines sensibilisierten Individuums gegenüber einem Allergen (Auslösephase).

        4. 3.4.1.4.

          Wie die Hautsensibilisierung zeigt auch die Sensibilisierung der Atemwege das gleiche Muster einer Induktion gefolgt von Auslösephasen. Auch bei der Hautsensibilisierung ist eine Induktionsphase erforderlich, in der das Immunsystem erst lernt zu reagieren; klinische Symptome können dann auftreten, wenn eine weitere Exposition ausreicht, um eine sichtbare Reaktion des Epithels hervorzurufen (Auslösephase). Prädiktive Tests folgen daher normalerweise diesem Muster mit einer Induktionsphase, wobei die spätere Allergieantwort mit einer standardisierten Auslösephase erfasst wird, die üblicherweise aus einem Epikutantest (Patchtest) besteht. Der lokale Lymphknotentest ist insofern eine Ausnahme, als mit ihm die Induktionsreaktion direkt gemessen wird. Nachweise für eine Hautsensibilisierung beim Menschen werden in der Regel über einen diagnostischen Epikutantest bewertet.

        5. 3.4.1.5.

          Sowohl bei der Haut- als auch bei der Atemwegssensibilisierung erfolgt die Auslösung bereits bei einer niedrigeren Exposition als die Induktion. Vorschriften zur Warnung sensibilisierter Personen vor einem besonderen Allergen in einem Gemisch sind in Anhang II Abschnitt 2.8 zu finden.

        6. 3.4.1.6.

          Die Gefahrenklasse der Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut gliedert sich in:

          • Sensibilisierung der Atemwege und

          • Sensibilisierung der Haut.

      1. 3.4.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 3.4.2.1.

          Inhalationsallergene

          1. 3.4.2.1.1.

            Gefahrenkategorien

            1. 3.4.2.1.1.1.

              Inhalationsallergene sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen.

            1. 3.4.2.1.1.2.

              Bei ausreichender Datenlage ermöglicht es eine verfeinerte Bewertung nach Abschnitt 3.4.2.1.1.3, ein Inhalationsallergen als starkes Allergen in Unterkategorie 1A oder als sonstiges Inhalationsallergen in Unterkategorie 1B einzustufen.

            1. 3.4.2.1.1.3.

              Entweder beim Menschen oder beim Tier beobachtete Wirkungen begründen in der Regel eine über das Verfahren der Beweiskraftermittlung erfolgende Einstufung als Inhalationsallergen. Stoffe können im Wege der Beweiskraftermittlung anhand der Kriterien von Tabelle 3.4.1 und aufgrund zuverlässiger und hochwertiger Nachweise aus Fallstudien, epidemiologischen Studien und/oder Beobachtungen bei geeigneten Studien an Versuchstieren einer der beiden Unterkategorien 1A oder 1B zugeordnet werden.

            1. 3.4.2.1.1.4.

              Stoffe sind nach den Kriterien von Tabelle 3.4.1 als Inhalationsallergene einzustufen:

              KategorieKriterien
              Kategorie 1

              Falls die Daten für die Einstufung von Stoffen in Unterkategorien nicht ausreichend sind, sind diese nach folgenden Kriterien als Inhalationsallergene (Kategorie 1) einzustufen:

              1. a)

                aufgrund von Nachweisen beim Menschen, dass der Stoff eine spezifische Überempfindlichkeit der Atemwege verursachen kann, und/oder

              2. b)

                aufgrund positiver Befunde aus einem geeigneten Tierversuch.

              Unterkategorie 1A:Stoffe, bei denen es besonders häufig zu einem Auftreten beim Menschen kommt oder bei denen das Auftreten einer hohen Sensibilisierungsrate beim Menschen aufgrund von Tierversuchen oder anderen Versuchen wahrscheinlich ist(24). Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden.
              Unterkategorie 1B:Stoffe, bei denen es mit geringer oder mäßiger Häufigkeit zu einem Auftreten beim Menschen kommt oder bei denen aufgrund von Tierversuchen oder anderen Versuchen das Auftreten einer niedrigen bis mäßigen Sensibilisierungsrate beim Menschen wahrscheinlich ist(25). Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden.
          1. 3.4.2.1.2.

            Erfahrungen beim Menschen

            1. 3.4.2.1.2.1.

              Nachweise dafür, dass ein Stoff eine spezifische Überempfindlichkeit der Atemwege hervorrufen kann, ergeben sich in der Regel aus Erfahrungen beim Menschen. Die Überempfindlichkeit äußert sich dabei üblicherweise als Asthma, jedoch können auch andere Überempfindlichkeitsreaktionen wie Rhinitis/Konjunktivitis und Alveolitis auftreten. Hierbei handelt es sich um klinische Erscheinungsbilder einer allergischen Reaktion. Der Nachweis eines immunologischen Mechanismus ist hier nicht erforderlich.

            1. 3.4.2.1.2.2.

              Bei der Bewertung der Erfahrungen beim Menschen ist für eine Entscheidung über die Einstufung zusätzlich zu den fallbezogenen Nachweisen Folgendes zu berücksichtigen:

              1. a)

                der Umfang der exponierten Bevölkerungsgruppe,

              2. b)

                das Ausmaß der Exposition.

              Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 behandelt.

            1. 3.4.2.1.2.3.

              Die oben genannten Nachweise können sein:

              1. a)

                die Krankengeschichte und Daten aus geeigneten Lungenfunktionsprüfungen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber diesem Stoff, gestützt durch weitere Nachweise wie:

                1. i)

                  immunologische Untersuchungen in vivo (z. B. Prick-Test),

                2. ii)

                  immunologische Untersuchungen in vitro (z. B. serologische Tests),

                3. iii)

                  Studien, die andere spezifische Überempfindlichkeitsreaktionen anzeigen können, bei denen aber keine immunologischen Wirkmechanismen nachgewiesen wurden (z. B. wiederholte geringfügige Reizung, pharmakologisch vermittelte Wirkungen),

                4. iv)

                  Ähnlichkeit mit der chemischen Struktur von Stoffen, die bekanntermaßen Atemwegsüberempfindlichkeit hervorrufen;

              2. b)

                Daten aus einem oder mehreren positiven bronchialen Provokationstests, die mit dem Stoff gemäß anerkannten Leitlinien für die Bestimmung spezifischer Überempfindlichkeitsreaktionen durchgeführt wurden.

            1. 3.4.2.1.2.4.

              Die Krankengeschichte muss die medizinische und die berufliche Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen, um einen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber einem bestimmten Stoff und der Entstehung einer Überempfindlichkeit der Atemwege herleiten zu können. In Betracht zu ziehen sind hierbei weitere ins Gewicht fallende Faktoren, sowohl aus dem häuslichen Bereich als auch vom Arbeitsplatz, Beginn und Verlauf der Krankheit, die familiäre Vorgeschichte und die Krankengeschichte des betroffenen Patienten. Die Krankengeschichte muss auch Aufschluss über andere allergische Erkrankungen oder Atemwegsbeschwerden von Kindheit an sowie die Rauchgewohnheiten geben.

            1. 3.4.2.1.2.5.

              Positive bronchiale Provokationstests allein gelten schon als ausreichende Belege für eine Einstufung. In der Praxis werden allerdings viele Befunde der vorgenannten Untersuchungen bereits vorliegen.

          1. 3.4.2.1.3.

            Tierstudien

            1. 3.4.2.1.3.1.

              Zu den Daten aus geeigneten Tierstudien(26), die als Hinweis darauf gewertet werden können, dass ein Stoff bei Einatmen Sensibilisierungen beim Menschen(27) hervorrufen kann, gehören beispielsweise:

              1. a)

                Bestimmungen des Immunglobulin E (IgE) und anderer spezifischer immunologischer Parameter an Mäusen,

              2. b)

                spezifische Lungenreaktionen bei Meerschweinchen.

        1. 3.4.2.2.

          Hautallergene

          1. 3.4.2.2.1.

            Gefahrenkategorien

            1. 3.4.2.2.1.1.

              Hautallergene sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen.

            1. 3.4.2.2.1.2.

              Bei ausreichender Datenlage ermöglicht es eine verfeinerte Bewertung nach Abschnitt 3.4.2.2.1.3, ein Hautallergen als starkes Allergen in Unterkategorie 1A oder als sonstiges Hautallergen in Unterkategorie 1B einzustufen.

            1. 3.4.2.2.1.3.

              Entweder beim Menschen oder beim Tier beobachtete Wirkungen begründen in der Regel eine über das Verfahren der Beweiskraftermittlung erfolgende Einstufung als Hautallergen gemäß Abschnitt 3.4.2.2.2. Stoffe können im Wege der Beweiskraftermittlung anhand der Kriterien von Tabelle 3.4.2 und aufgrund zuverlässiger und hochwertiger Nachweise, die aus Fallstudien, epidemiologischen Studien und/oder Beobachtungen bei geeigneten Studien an Versuchstieren entsprechend den Leitwerten in den Abschnitten 3.4.2.2.2.1 und 3.4.2.2.3.2 bei Unterkategorie 1A und den Leitwerten in den Abschnitten 3.4.2.2.2.2 und 3.4.2.2.3.3 bei Unterkategorie 1B abgeleitet wurden, einer der beiden Unterkategorien 1A oder 1B zugeordnet werden.

            1. 3.4.2.2.1.4.

              Stoffe sind nach den Kriterien von Tabelle 3.4.2 als Hautallergene einzustufen:

              KategorieKriterien
              Kategorie 1

              Falls die Daten für die Einstufung von Stoffen in Unterkategorien nicht ausreichend sind, sind diese nach folgenden Kriterien als Hautallergene (Kategorie 1) einzustufen:

              1. a)

                aufgrund von Nachweisen beim Menschen, dass der Stoff bei einer erheblichen Anzahl von Personen eine Sensibilisierung durch Hautkontakt verursachen kann oder

              2. b)

                aufgrund positiver Befunde aus einem geeigneten Tierversuch (siehe dazu die spezifischen Kriterien in Abschnitt 3.4.2.2.4.1).

              Unterkategorie 1A:Es ist davon auszugehen, dass Stoffe, bei denen es sehr häufig zu einem Auftreten beim Menschen kommt und/oder bei denen eine hohe Sensibilisierungsstärke beim Tier zu beobachten ist, beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen können. Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden.
              Unterkategorie 1B:Es ist davon auszugehen, dass Stoffe, bei denen es mit geringer bis mäßiger Häufigkeit zu einem Auftreten beim Menschen kommt und/oder bei denen eine geringe bis mäßige Sensibilisierungsstärke beim Tier zu beobachten ist, beim Menschen eine Sensibilisierung auslösen können. Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden.
          1. 3.4.2.2.2.

            Erfahrungen beim Menschen

            1. 3.4.2.2.2.1.

              Die Nachweise für die Unterkategorie 1A aufgrund von Erfahrungen beim Menschen können Folgendes umfassen:

              1. a)

                positive Reaktionen bei ≤ 500 μg/cm2 (HRIPT, HMT — Induzierungsschwelle);

              2. b)

                Ergebnisse diagnostischer Epikutantests, bei denen in einer definierten Population eine relativ hohe und bedeutende Inzidenz von Reaktionen im Verhältnis zu einer relativ geringen Exposition auftritt;

              3. c)

                andere epidemiologische Nachweise, bei denen eine relativ hohe und bedeutende Inzidenz von allergischen Kontaktdermatitiden im Verhältnis zu einer relativ geringen Exposition auftritt.

            1. 3.4.2.2.2.2.

              Die Nachweise für die Unterkategorie 1B aufgrund von Erfahrungen beim Menschen können Folgendes umfassen:

              1. a)

                positive Reaktionen bei > 500 μg/cm2 (HRIPT, HMT — Induktionsschwelle);

              2. b)

                Ergebnisse diagnostischer Epikutantests, bei denen in einer definierten Population eine relativ geringe, aber bedeutende Inzidenz von Reaktionen im Verhältnis zu einer relativ starken Exposition auftritt;

              3. c)

                andere epidemiologische Nachweise, bei denen eine relativ geringe, aber bedeutende Inzidenz von allergischen Kontaktdermatitiden im Verhältnis zu einer relativ starken Exposition auftritt.

              Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 behandelt.

          1. 3.4.2.2.3.

            Tierstudien

            1. 3.4.2.2.3.1.

              Für Kategorie 1 gilt bei der Anwendung einer Adjuvans-Prüfmethode für die Sensibilisierung der Haut eine Reaktion bei mindestens 30 % der Versuchstiere als positiver Befund. Bei einem Test ohne Adjuvans an Meerschweinchen gilt eine Reaktion bei mindestens 15 % der Versuchstiere als positiver Befund. Für Kategorie 1 gilt ein Stimulationsindex von Drei oder höher beim lokalen Lymphknotentest als positiver Befund. Testmethoden zur Hautsensibilisierung sind in der OECD-Leitlinie 406 (Meerschweinchen-Maximierungstest und Mehrschweinchentest nach Bühler) und der OECD-Leitlinie 429 (lokaler Lymphknotentest) beschrieben. Andere Methoden sind zulässig, sofern sie ordnungsgemäß validiert sind und eine wissenschaftliche Begründung angegeben wird. Der MEST (Mouse Ear Swelling Test) wäre beispielsweise ein zuverlässiger Screening-Test für die Erkennung mäßiger bis starker Allergene und könnte als erste Stufe bei der Bewertung des Hautsensibilisierungspotenzials verwendet werden.

            1. 3.4.2.2.3.2.

              Die Ergebnisse von Tierversuchen für die Unterkategorie 1A können Daten mit den Werten nach Tabelle 3.4.3 umfassen:

              AssayKriterien
              Lokaler LymphknotentestEC3-Wert ≤ 2 %
              Meerschweinchen-Maximierungstest

              ≥ 30 % mit Reaktion bei ≤ 0,1 % der intradermalen Induktionsdosis oder

              ≥ 60 % mit Reaktion bei > 0,1 % bis ≤ 1 % der intradermalen Induktionsdosis

              Bühler-Assay

              ≥ 15 % mit Reaktion bei ≤ 0,2 % der topischen Induktionsdosis oder

              ≥ 60 % mit Reaktion bei > 0,2 % bis ≤ 20 % der topischen Induktionsdosis

            1. 3.4.2.2.3.3.

              Die Ergebnisse von Tierversuchen für die Unterkategorie 1B können Daten mit den Werten nach Tabelle 3.4.4 umfassen:

              AssayKriterien
              Lokaler LymphknotentestEC3-Wert > 2 %
              Meerschweinchen-Maximierungstest

              ≥ 30 % bis < 60 % mit Reaktion bei > 0,1 % bis ≤ 1 % der intradermalen Induktionsdosis oder

              ≥ 30 % mit Reaktion bei > 1 % der intradermalen Induktionsdosis

              Bühler-Assay

              ≥ 15 % bis < 60 % mit Reaktion bei > 0,2 % bis ≤ 20 % der topischen Induktionsdosis oder

              ≥ 15 % mit Reaktion bei > 20 % der topischen Induktionsdosis

          1. 3.4.2.2.4.

            Besondere Erwägungen

            1. 3.4.2.2.4.1.

              Zur Einstufung eines Stoffes müssen einer oder mehrere der folgenden Nachweise vorliegen und einer Beweiskraftermittlung unterzogen werden:

              1. a)

                positive Daten aus Epikutantests, in der Regel aus mehr als einer dermatologischen Klinik;

              2. b)

                epidemiologische Untersuchungen, die zeigen, dass der Stoff eine allergische Kontaktdermatitis verursacht. Besonders aufmerksam sind Fälle zu betrachten, in denen ein hoher Anteil der Exponierten charakteristische Symptome zeigt, selbst wenn die Zahl der Fälle insgesamt klein ist;

              3. c)

                positive Daten aus geeigneten Tierstudien;

              4. d)

                positive Daten aus experimentellen Studien an menschlichen Probanden (siehe Abschnitt 1.3.2.4.7);

              5. e)

                gut dokumentierte Fälle von allergischer Kontaktdermatitis, in der Regel aus mehr als einer dermatologischen Klinik;

              6. f)

                auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden.

            1. 3.4.2.2.4.2.

              Nachweise aus Studien an Tieren sind generell weit zuverlässiger als aus der Exposition von Menschen gewonnene Nachweise. Falls Nachweise aus beiden Quellen verfügbar sind und die Ergebnisse einander widersprechen, müssen allerdings Qualität und Zuverlässigkeit der Nachweise aus beiden Quellen bewertet werden, um die Frage der Einstufung von Fall zu Fall beantworten zu können. Normalerweise werden Erfahrungen beim Menschen nicht aus kontrollierten Versuchen mit Freiwilligen zu Einstufungszwecken, sondern vielmehr im Rahmen einer Risikobewertung zur Bestätigung negativer Tierversuche gewonnen. Positive Daten über eine Hautsensibilisierung beim Menschen stammen daher gewöhnlich aus Fall-Kontroll-Studien oder anderen weniger klar definierten Untersuchungen. Derartige Befunde müssen deshalb sorgfältig bewertet werden, weil die Häufigkeit der Fälle neben den intrinsischen Stoffeigenschaften auch Faktoren wie die Exposition, Bioverfügbarkeit, individuelle Prädisposition und die ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen widerspiegelt. Negative Erfahrungen beim Menschen sollten normalerweise keine positiven Befunde aus Tierstudien widerlegen. Sowohl bei den an Menschen als auch bei den an Tieren gewonnenen Daten ist die Wirkung des Vehikels zu berücksichtigen.

            1. 3.4.2.2.4.3.

              Trifft keine der vorstehenden Bedingungen zu, erübrigt sich eine Einstufung des Stoffes als Hautallergen. Allerdings kann eine Kombination von zwei oder mehreren der nachstehend aufgeführten Indikatoren für die Hautsensibilisierung zu einer anderen Entscheidung führen. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen.

              1. a)

                Isoliert auftretende Fälle allergischer Kontaktdermatitis;

              2. b)

                epidemiologische Untersuchungen von begrenzter Aussagekraft, weil beispielsweise Zufall oder Störfaktoren ("bias", "confounding") nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit vollständig ausgeschlossen worden sind;

              3. c)

                Daten aus Tierversuchen, die nach geltenden Standards durchgeführt wurden und deren Ergebnisse die in Abschnitt 3.4.2.2.3 angegebenen Kriterien für einen positiven Befund zwar nicht erfüllen, sich jedoch diesen so weit nähern, dass sie als positiver Hinweis gelten können;

              4. d)

                durch andere als Standardverfahren gewonnene positive Befunde;

              5. e)

                Positive Ergebnisse von strukturell eng verwandten Analoga.

            1. 3.4.2.2.4.4.

              Immunologische Kontakturtikaria

              Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Inhalationsallergene erfüllen, können außerdem immunologische Kontakturtikaria verursachen. Hier ist zu erwägen, ob diese Stoffe auch als Hautallergene einzustufen sind. Bei Stoffen, die eine immunologische Kontakturtikaria hervorrufen, jedoch nicht den Kriterien für Inhalationsallergene genügen, sollte auch geprüft werden, ob sie als Hautallergen eingestuft werden sollten.

              Es ist noch kein anerkanntes Tiermodell verfügbar, um Stoffe zu erkennen, die immunologische Kontakturtikaria hervorrufen. Die Einstufung erfolgt deshalb in der Regel aufgrund von Erfahrungen beim Menschen, die denen bei der Hautsensibilisierung ähneln.

      1. 3.4.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.4.3.1.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.4.3.1.1

            Liegen für das Gemisch zuverlässige und qualitativ hochwertige Daten aus Erfahrungen beim Menschen oder aus geeigneten Studien an Versuchstieren vor, wie bei den Kriterien für Stoffe beschrieben, dann kann das Gemisch durch Ermittlung der Beweiskraft dieser Daten eingestuft werden. Bei der Bewertung der Daten zu Gemischen muss man sich sorgfältig vergewissern, dass die Ergebnisse in Bezug auf die Expositionshöhen schlüssig sind.

        1. 3.4.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.4.3.2.1

            Wurde nicht das Gemisch selbst auf seine sensibilisierenden Eigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

        1. 3.4.3.3.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.4.3.3.1

            Das Gemisch ist als Inhalations- oder Hautallergen einzustufen, wenn mindestens einer seiner Bestandteile als Inhalations- oder Hautallergen eingestuft worden ist und dessen Konzentration den jeweiligen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für Feststoffe/Flüssigkeiten und Gase gemäß Tabelle 3.4.5 erreicht oder übersteigt.

          2. 3.4.3.3.2.

            Einige Stoffe, die als Allergene eingestuft sind, können bei einzelnen Personen, die gegenüber dem Stoff oder Gemisch bereits sensibilisiert sind, eine Reaktion hervorrufen, wenn sie in einem Gemisch in Mengen enthalten sind, die unter den in Tabelle 3.4.5 festgelegten Konzentrationen liegen (siehe Hinweis 1 zu Tabelle 3.4.6).

          Bestandteil eingestuft alsAllgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung des Gemisches führen:

          sensibilisierend für die Atemwege

          Kategorie 1

          hautsensibilisierend

          Kategorie 1

          fest/flüssiggasförmigalle Aggregatzustände

          sensibilisierend für die Atemwege

          Kategorie 1

          ≥ 1,0 %≥ 0,2 %

          sensibilisierend für die Atemwege

          Unterkategorie 1A

          ≥ 0,1 %≥ 0,1 %

          sensibilisierend für die Atemwege

          Unterkategorie 1B

          ≥ 1,0 %≥ 0,2 %

          hautsensibilisierend

          Kategorie 1

          ≥ 1,0 %

          Hautsensibilisierend

          Unterkategorie 1A

          ≥ 0,1 %

          hautsensibilisierend

          Unterkategorie 1B

          ≥ 1,0 %
          Bestandteil eingestuft alsKonzentrationsgrenzwerte für die Auslösung einer allergischen Reaktion

          Sensibilisierend für die Atemwege

          Kategorie 1

          Hautsensibilisierend

          Kategorie 1

          fest/flüssiggasförmigalle Aggregatzustände

          sensibilisierend für die Atemwege

          Kategorie 1

          ≥ 0,1 % (Hinweis 1)≥ 0,1 % (Hinweis 1)

          sensibilisierend für die Atemwege

          Unterkategorie 1A

          ≥ 0,01 % (Hinweis 1)≥ 0,01 % (Hinweis 1)

          sensibilisierend für die Atemwege

          Unterkategorie 1B

          ≥ 0,1 % (Hinweis 1)≥ 0,1 % (Hinweis 1)

          hautsensibilisierend

          Kategorie 1

          ≥ 0,1 % (Hinweis 1)

          hautsensibilisierend

          Unterkategorie 1A

          ≥ 0,01 % (Hinweis 1)

          hautsensibilisierend

          Unterkategorie 1B

          ≥ 0,1 % (Hinweis 1)

          Hinweis 1:

          Dieser Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion wird für die Anwendung der besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt 2.8 eingesetzt, um bereits sensibilisierte Personen zu schützen. Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der diese Konzentration erreicht oder überschreitet, ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Bei sensibilisierenden Stoffen mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert unter 0,1 % ist der Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion auf ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts festzulegen.

      1. 3.4.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.4.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.4.7 zu verwenden.

          Tabelle 3.4.7Kennzeichnungselemente für die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege
          EinstufungSensibilisierung der AtemwegeSensibilisierung der Haut
          Kategorie 1 und Unterkategorien 1A und 1BKategorie 1 und Unterkategorien 1A und 1B
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2013149de.01001601.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001602.jpg
          SignalwortGefahrAchtung
          GefahrenhinweisH334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
          Sicherheitshinweise — Prävention

          P261

          P284

          P261

          P272

          P280

          Sicherheitshinweise — Reaktion

          P304 + P340

          P342 + P311

          P302 + P352

          P333 + P313

          P321

          P362 + P364

          Sicherheitshinweise — Lagerung
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501
    1. 3.5.

      Keimzellmutagenität

      1. 3.5.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.5.1.1.

          Mutation: eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials einer Zelle. Der Begriff Mutation gilt sowohl für vererbbare genetische Veränderungen, die sich im Phänotyp ausdrücken können, als auch für die zugrunde liegenden DNA-Veränderungen, sofern sie bekannt sind (einschließlich spezifischer Basenpaar-Veränderungen und chromosomaler Translokationen). Die Begriffe mutagen/keimzellmutagen und Mutagen werden bei Stoffen verwendet, die zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in Populationen von Zellen und/oder Organismen führen.

        2. 3.5.1.2.

          Die allgemeineren Begriffe genotoxisch und Genotoxizität werden bei Stoffen oder Prozessen verwendet, die die Struktur, den Informationsgehalt oder Segregation von DNA verändern, darunter auch solche, die durch die Störung normaler Replikationsabläufe DNA-Schäden verursachen oder die die DNA-Replikation auf nichtphysiologische Weise (vorübergehend) verändern. Die Ergebnisse von Genotoxizitätsprüfungen dienen in der Regel als Indikatoren für mutagene Wirkungen.

      1. 3.5.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 3.5.2.1.

          Diese Gefahrenklasse betrifft hauptsächlich Stoffe, die Mutationen in den Keimzellen von Menschen auslösen können, die an die Nachkommen weitergegeben werden können. Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen in dieser Gefahrenklasse finden jedoch auch die Ergebnisse von Mutagenitäts -oder Genotoxizitätsprüfungen Berücksichtigung, die in vitro und an Soma- und Keimzellen von Säugern in vivo durchgeführt werden.

        2. 3.5.2.2.

          Für die Zwecke der Einstufung aufgrund der Keimzellmutagenität werden die Stoffe einer der beiden Kategorien gemäß Tabelle 3.5.1 zugeordnet.

          KategorienKriterien
          KATEGORIE 1:

          Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen verursachen oder die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen

          Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen

          Kategorie 1A:

          Die Einstufung in die Kategorie 1A beruht auf positiven Befunden aus epidemiologischen Studien an Menschen.

          Stoffe, die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen

          Kategorie 1B:

          Die Einstufung in Kategorie 1B beruht auf:

          • positiven Befunden von In-vivo-Prüfungen auf vererbbare Keimzellmutagenität bei Säugern oder

          • positiven Befunden von In-vivo Mutagenitätsprüfungen an Somazellen von Säugern in Verbindung mit Hinweisen darauf, dass der Stoff das Potenzial hat, an Keimzellen Mutationen zu verursachen. Diese unterstützenden Nachweise können sich beispielsweise aus in vivo Mutagenitäts-/Genotoxizitäts-Prüfungen an Keimzellen ergeben oder aus dem Aufzeigen der Fähigkeit des Stoffes oder seines/-r Metaboliten mit dem genetischen Material von Keimzellen zu interagieren, oder

          • positiven Befunden von Prüfungen, die mutagene Wirkungen an Keimzellen von Menschen zeigen, allerdings ohne Nachweis der Weitergabe an die Nachkommen; dazu gehört beispielsweise eine Zunahme der Aneuploidierate in Spermien exponierter Personen.

          KATEGORIE 2:

          Stoffe, die für Menschen bedenklich sind, weil sie möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können

          Einstufungen in Kategorie 2 beruhen auf:

          • positiven Befunden bei Versuchen an Säugern und/oder in manchen Fällen aus In-vitro-Versuchen, die erhalten wurden aus:

            • In-vivo-Mutagenitätsprüfungen an Somazellen von Säugern oder

            • anderen In-vivo-Genotoxizitätsprüfungen an Somazellen, die durch positive Befunde aus In- vitro Mutagenitäts-Prüfungen gestützt werden.

          Hinweis: Stoffe mit positiven Befunden aus In-vitro Mutagenitäts-Prüfungen bei Säugern, die zudem eine chemische Struktur-Wirkungs-Beziehung zu bekannten Keimzellmutagenen aufweisen, sind auf eine Einstufung als keimzellmutagen der Kategorie 2 zu prüfen.

        1. 3.5.2.3.

          Besondere Erwägungen für die Einstufung von Stoffen als Keimzellmutagene

          1. 3.5.2.3.1

            Zum Zwecke der Einstufung werden die Prüfergebnisse von Versuchen zur Ermittlung der mutagenen und/oder genotoxischen Wirkungen in den Keim- und/oder Somazellen von exponierten Tieren berücksichtigt. Mutagene und/oder genotoxische Wirkungen, die mittels in vitro Prüfungen ermittelt wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

          2. 3.5.2.3.2

            Das System ist gefahrenbasiert und sieht vor, dass Stoffe anhand ihrer intrinsischen Fähigkeit zur Erzeugung von Mutationen in Keimzellen eingestuft werden. Daher ist dieses Schema auch nicht für die (quantitative) Risikobewertung von Stoffen gedacht.

          3. 3.5.2.3.3

            Die Einstufung nach vererbbaren Wirkungen auf menschliche Keimzellen erfolgt anhand ordnungsgemäß durchgeführter und ausreichend validierter Versuche, vorzugsweise wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde ("Prüfmethodenverordnung") beschrieben sind, wie die in den folgenden Absätzen aufgeführten Versuche. Die Versuchsergebnisse sind mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten vorzunehmen und alle verfügbaren Daten sind einer ihrer Ermittlung der Beweiskraft zu unterziehen, um zu einer Einstufung zu gelangen.

          4. 3.5.2.3.4

            In-vivo-Prüfungen auf vererbbare Keimzell-Mutagenität wie etwa:

            • Dominant-Letal-Test an Nagern

            • Assay zur vererbbaren Translokation an Mäusen

          5. 3.5.2.3.5

            In-vivo-Mutagenitätsprüfungen an Somazellen wie etwa:

            • Chromosomenaberrationstest am Knochenmark von Säugetieren

            • Maus-Fellfleckentest

            • Erythrozyten-Mikrokerntest an Säugetieren

          6. 3.5.2.3.6

            Mutagenitäts-/Genotoxizitätsprüfungen an Keimzellen wie etwa:

            1. a)

              Mutagenitätsprüfungen:

              • Spermatogonien-Chromosomenaberrationstest an Säugetieren

              • Spermatiden-Mikrokern-Assay

            2. b)

              Genotoxizitätsprüfungen:

              • Schwesterchromatid-Austausch-Test an Spermatogonien

              • Test auf außerplanmäßige DNA-Synthese (UDS) an Testikelzellen

          7. 3.5.2.3.7

            Genotoxizitätsprüfungen an Somazellen wie etwa:

            • In-vivo-Test auf außerplanmäßige DNA-Synthese (UDS) an Leberzellen

            • Schwesterchromatid-Austausch-Test (SCE) am Knochenmark von Säugetieren

          8. 3.5.2.3.8

            In-vitro-Mutagenitätstests wie etwa:

            • In-vitro-Chromosomenaberrationstest an Säugetieren

            • In-vitro-Genmutationstest an Säugetierzellen

            • Rückmutationstests an Bakterien

          9. 3.5.2.3.9

            Die Einstufung einzelner Stoffe erfolgt mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten auf der Grundlage der Beweiskraft sämtlicher verfügbaren Daten (siehe Abschnitt 1.1.1). Wird ein einzelner ordnungsgemäß durchgeführter Versuch zur Einstufung herangezogen, muss dieser klare und eindeutig positive Befunde ergeben. Wenn neue, ordnungsgemäß validierte Testverfahren verfügbar werden, dann können sie auch zur Beurteilung der Beweiskraft sämtlicher Daten herangezogen werden. Auch die Relevanz des in der Studie verwendeten Expositionswegs des Stoffes im Vergleich zum wahrscheinlichsten Expositionsweg beim Menschen ist zu berücksichtigen.

      1. 3.5.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.5.3.1.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.5.3.1.1

            Gemische werden als mutagen eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil als Mutagen der Kategorie 1A, der Kategorie 1B oder der Kategorie 2 eingestuft worden ist und seine Konzentration die entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.5.2 erreicht oder übersteigt.

            Tabelle 3.5.2Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als keimzellmutagen eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen
            Bestandteil eingestuft als:Konzentrationsgrenzwerte, die zur Einstufung des Gemisches in folgende Kategorie führen:
            Mutagen der Kategorie 1Mutagen der Kategorie 2
            Kategorie 1AKategorie 1B
            Mutagen der Kategorie 1A≥ 0,1 %
            Mutagen der Kategorie 1B≥ 0,1 %
            Mutagen der Kategorie 2≥ 1,0 %

            Hinweis:

            Die Konzentrationsgrenzwerte der vorstehenden Tabelle gelten für Feststoffe und Flüssigkeiten (in w/w) sowie für Gase (in v/v).

        1. 3.5.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.5.3.2.1

            Die Einstufung von Gemischen beruht auf den verfügbaren Testdaten für die einzelnen Bestandteile des Gemisches, wobei Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile gelten, die als Keimzell-Mutagene eingestuft sind. Im Einzelfall können Versuchsdaten für Gemische zur Einstufung herangezogen werden, wenn sie auf Wirkungen hinweisen, die bei einer Beurteilung der einzelnen Bestandteile nicht zu erkennen waren. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dass die Versuchsergebnisse für das Gemisch insgesamt schlüssig sind, wobei die eingesetzten Dosen und weitere Faktoren wie Expositionsdauer, weitere Beobachtungen, Empfindlichkeit und statistische Analyse des jeweiligen Keimzellmutagenitätsprüfsystems zu berücksichtigen sind. Es sind geeignete Unterlagen zur Begründung der Einstufung aufzubewahren und auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.

        1. 3.5.3.3.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.5.3.3.1.

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Keimzellmutagenität geprüft, liegen jedoch (vorbehaltlich des Abschnittes 3.5.3.2.1) ausreichende Daten über seine Einzelbestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

      1. 3.5.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.5.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.5.3 zu verwenden.

          Tabelle 3.5.3Kennzeichnungselemente für Keimzellmutagenität
          Einstufung

          Kategorie 1

          (Kategorien 1A, 1B)

          Kategorie 2
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2013149de.01001701.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001702.jpg
          SignalwortGefahrAchtung
          GefahrenhinweisH340: Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
          Sicherheitshinweise — Prävention

          P201

          P202

          P280

          P201

          P202

          P280

          Sicherheitshinweise — ReaktionP308 + P313P308 + P313
          Sicherheitshinweise — LagerungP405P405
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501
      1. 3.5.5

        Zusätzliche Erwägungen für die Einstufung

        Es ist zunehmend anerkannt, dass die durch chemische Stoffe ausgelöste Karzinogenese beim Menschen und beim Tier zu genetischen Veränderungen beispielsweise von Protoonkogenen und/oder Tumorsuppressorgenen von Somazellen führt. Daher kann der In-vivo-Nachweis von keimzellmutagenen Eigenschaften eines Stoffes bei Soma- und/oder Keimzellen von Säugetieren Auswirkungen auf die potenzielle Einstufung dieser Stoffe als karzinogen haben (siehe auch Karzinogenität, Kapitel 3.6, Abschnitt 3.6.2.2.6).

    1. 3.6.

      Karzinogenität

      1. 3.6.1.

        Begriffsbestimmung

        1. 3.6.1.1.

          Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann, wird als karzinogen angesehen. Bei Stoffen, die in ordnungsgemäß durchgeführten Tierstudien gutartige und bösartige Tumore induziert haben, ist ebenfalls von der Annahme auszugehen, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff wahrscheinlich Krebs erzeugen kann, sofern nicht eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass der Mechanismus der Tumorbildung beim Menschen nicht von Bedeutung ist.

      1. 3.6.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 3.6.2.1.

          Zur Einstufung nach ihrer karzinogenen Wirkung werden Stoffe anhand der Aussagekraft der Nachweise und zusätzlicher Erwägungen (Beweiskraft der Daten) einer von zwei Kategorien zugeordnet. In manchen Fällen kann auch eine Einstufung nach dem jeweiligen Expositionsweg gerechtfertigt sein, sofern schlüssig nachgewiesen werden kann, dass bei keinem anderen Expositionsweg Gefahren bestehen.

          KategorienKriterien
          KATEGORIE 1:

          Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen

          Ein Stoff wird anhand epidemiologischer und/oder Tierversuchsdaten als karzinogen der Kategorie 1 eingestuft. Die Einstufung eines Stoffes kann weiter wie folgt differenziert werden:

          Kategorie 1A:Kategorie 1A für Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen;
          Kategorie 1BKategorie 1B, für Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren.

          Die Einstufung in Kategorie 1A und 1B beruht auf der Aussagekraft der Nachweise in Verbindung mit zusätzlichen Hinweisen (siehe Abschnitt 3.6.2.2). Diese Nachweise können entweder:

          • aus epidemiologischen Studien, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Exposition von Menschen gegenüber einem Stoff und der Entwicklung von Krebs herstellen (bekanntes Humankarzinogen), oder

          • aus Tierversuchen stammen, deren Beweiskraft ausreicht(28), eine karzinogene Wirkung beim Tier (wahrscheinliches Humankarzinogen) nachzuweisen.

          Darüber hinaus kann es im Einzelfall aufgrund einer wissenschaftlichen Beurteilung gerechtfertigt sein, eine Entscheidung über die wahrscheinliche karzinogene Wirkung beim Menschen auf Untersuchungen zu stützen, die nur begrenzte Nachweise auf eine karzinogene Wirkung beim Menschen in Verbindung mit begrenzten Nachweisen bei Versuchstieren ergaben.
          KATEGORIE 2

          Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen

          Die Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 erfolgt aufgrund von Nachweisen aus Studien an Mensch und/oder Tier, die jedoch nicht hinreichend genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1A oder 1B sind, anhand der Aussagekraft der Nachweise und zusätzlicher Hinweise (siehe Abschnitt 3.6.2.2). Solche Nachweise können entweder aus Studien beim Menschen, die einen Verdacht auf karzinogene Wirkung(29) begründen, oder aus Tierstudien, die einen Verdacht karzinogene Wirkungen ergeben, stammen.

        1. 3.6.2.2.

          Besondere Erwägungen für die Einstufung von Stoffen als karzinogen

          1. 3.6.2.2.1

            Die Einstufung als karzinogen erfolgt aufgrund von Nachweisen, die in zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen gewonnen wurden, und betrifft Stoffe mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen. Die Bewertung muss auf allen vorhandenen Daten beruhen, darunter von Experten begutachtete veröffentlichte Studien und auf zusätzlichen anerkannten Daten.

          2. 3.6.2.2.2

            Die Einstufung eines Stoffes als karzinogen ist ein Vorgang, der zwei miteinander in Zusammenhang stehende Prozesse beinhaltet: die Bewertung der Stärke der Beweiskraft der Nachweise und die Berücksichtigung aller anderen maßgeblichen Informationen, die für die Einstufung von Stoffen mit möglicher karzinogener Wirkung beim Menschen nach Gefahrenkategorien von Bedeutung sind.

          3. 3.6.2.2.3

            Die Bewertung der Stärke der Beweiskraft der Nachweise umfasst die quantitative Auswertung der aufgetretenen Tumore in epidemiologischen und tierexperimentellen Studien und die Bestimmung ihrer statistischen Signifikanz. Ausreichende Nachweise beim Menschen lassen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Exposition und der Entwicklung von Krebs erkennen, während ausreichende Nachweise beim Tier einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Stoff und einer erhöhten Tumorhäufigkeit zeigen. Ein Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen liegt bei einem positiven Zusammenhang von Exposition und Krebs vor, ein ursächlicher Zusammenhang ist jedoch nicht klar erwiesen. Ein Verdacht auf karzinogene Wirkung besteht, wenn tierexperimentelle Studien zwar auf eine karzinogene Wirkung hindeuten, die Beweiskraft der Daten jedoch nicht als ausreichend erachtet wird. Die Begriffe "ausreichender Nachweis" und "Verdacht" werden hier gemäß ihrer Begriffsbestimmung durch die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) verwendet, die wie folgt lautet:

            1. a)

              Karzinogenität beim Menschen

              Die relevanten Nachweise auf Karzinogenität aus Erfahrungen beim Menschen führen zur Einstufung in eine der folgenden Kategorien:

              • Ausreichender Nachweis auf Karzinogenität: Es wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber einem Stoff und Krebs beim Menschen nachgewiesen. D. h. in Untersuchungen, bei denen Zufall und Störfaktoren ("bias", "confounding") mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können, wurde ein positiver Zusammenhang zwischen der Exposition und Krebs beobachtet.

              • Verdacht auf Karzinogenität: Es wurde ein positiver Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber einem Stoff und Krebs beobachtet, für den ein ursächlicher Zusammenhang als glaubwürdig betrachtet wird, jedoch Zufall und Störfaktoren ("bias", "confounding") nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können.

            2. b)

              Karzinogenität bei Versuchstieren

              Die Karzinogenität bei Versuchstieren kann anhand konventioneller tierexperimenteller Studien, tierexperimenteller Studien an genetisch veränderten Tieren und anderen In-vivo-Studien, die sich auf eine oder mehrere kritische Phasen der Karzinogenese konzentrieren, beurteilt werden. In Ermangelung von Daten aus konventionellen chronischen Tierstudien oder aus anderen Tierstudien mit Neoplasie als Endpunkt sollten durchgängig positive Ergebnisse in verschiedenen Modellen, die sich auf mehrere Phasen im mehrstufigen Prozess der Karzinogenese beziehen, bei der Bewertung des nachgewiesenen Grads der Karzinogenität bei Versuchstieren berücksichtigt werden. Die für eine Karzinogenität bei Versuchstieren relevanten Nachweise werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft:

              • Ausreichender Nachweis auf Karzinogenität: Es wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Stoff und der erhöhten Häufigkeit bösartiger Neoplasmen oder einer geeigneten Kombination von gutartigen und bösartigen Neoplasmen a) bei zwei oder mehreren Arten von Tierspezies oder b) in zwei oder mehreren in verschiedenen Zeiträumen oder in verschiedenen Laboratorien oder unter verschiedenen Protokollen durchgeführten unabhängigen Studien an einer Spezies nachgewiesen. Eine erhöhte Tumorhäufigkeit bei beiden Geschlechtern einer einzigen Spezies in einer ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchung, die idealerweise nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt wurde, kann ebenso einen ausreichenden Nachweis liefern. Es ist möglich, dass eine einzige Untersuchung an einer Art und an einem Geschlecht ausreichende Nachweise für Karzinogenität liefert, wenn bösartige Neoplasmen in ungewöhnlichem Ausmaß in Bezug auf Häufigkeit, Ort, Art des Tumors oder Alter bei Einsetzen auftreten oder wenn zahlreiche Tumore an verschiedenen Orten gefunden werden.

              • Verdacht auf Karzinogenität: Die Daten weisen auf eine karzinogene Wirkung hin, sind aber im Hinblick auf eine definitive Beurteilung zu begrenzt, beispielsweise weil a) der Nachweis für Karzinogenität auf einen einzigen Versuch beschränkt ist; b) es ungeklärte Fragen in Bezug auf die Angemessenheit der Konzeption, Durchführung oder Auslegung der Untersuchungen gibt; c) der Stoff nur die Häufigkeit von gutartigen Neoplasmen oder Läsionen mit ungewissem neoplastischem Potenzial erhöht; oder d) der Nachweis für Karzinogenität auf Untersuchungen begrenzt ist, die nur eine krebspromovierende Wirkung in einer begrenzten Reihe von Geweben und Organen nachweisen.

          4. 3.6.2.2.4

            Zusätzliche Erwägungen (im Rahmen des Konzepts der Ermittlung der Beweiskraft der Daten (s. Abschnitt 1.1.1): Neben der Bewertung der Stärke der Beweiskraft der Studien zu karzinogenen Wirkungen sind einige weitere Faktoren zu berücksichtigen, die einen Einfluss darauf haben, dass von einem Stoff eine Gefahr einer karzinogenen Wirkung für den Menschen ausgeht. Alle Faktoren, die diese Bestimmung beeinflussen, hier zu behandeln, würden zu weit führen, aber auf einige der wichtigsten wird an dieser Stelle eingegangen.

          5. 3.6.2.2.5

            Die Betrachtung dieser Faktoren kann den Grad der Besorgnis bezüglich der karzinogenen Wirkung beim Menschenerhöhen oder vermindern. Die relative Gewichtung, die jedem einzelnen Faktor zukommt, hängt davon ab, wie umfangreich und wie schlüssig die Nachweise jeweils sind. In der Regel müssen Informationen, die den Grad der Besorgnis abschwächen, umfangreicher sein als Informationen, ihn verstärken. Zusätzliche Erwägungen sind erforderlich bei der Bewertung der Tumorbefunde und anderer Faktoren in einer Fall-zu-Fall-Betrachtung.

          6. 3.6.2.2.6

            Einige wichtige Faktoren, die bei der Bewertung des Grads der Besorgnis berücksichtigt werden können, sind:

            1. a)

              Tumortyp und Hintergrundinzidenz,

            2. b)

              Auftreten an mehreren Zielorganen,

            3. c)

              Progression von Schädigungen zur Malignität,

            4. d)

              verkürzte Tumorlatenz,

            5. e)

              eine Wirkung liegt nur für ein Geschlecht oder für beide Geschlechter vor,

            6. f)

              eine Wirkung liegt nur für eine oder für mehrere Tierarten vor,

            7. g)

              strukturelle Ähnlichkeit mit einem Stoff/mehreren Stoffen, bei dem/denen fundierte Nachweise für eine karzinogene Wirkung vorliegen,

            8. h)

              Expositionswege,

            9. i)

              Vergleich von Aufnahme, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung zwischen Versuchstieren und Menschen,

            10. j)

              Die Möglichkeit eines beeinflussenden Effektes einer übermäßigen Toxizität in den Versuchsdosierungen

            11. k)

              Wirkungsweise und ihre Relevanz beim Menschen, beispielsweise Zytotoxizität mit Stimulierung des (Zell-)Wachstums, Mitogenese, Immunsuppression, Mutagenität.

              Mutagenität: Es ist unstrittig, dass Ereignisse am genetischen Material eine wichtige Rolle während des gesamten Prozesses der Krebsentstehung spielen. In vivo Nachweise mutagener Wirkungen können daher einen Anhaltspunkt für das karzinogene Potenzial eines Stoffes darstellen.

          7. 3.6.2.2.7

            Ein Stoff, der nicht auf seine karzinogene Wirkung geprüft worden ist, kann unter bestimmten Umständen in Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 eingestuft werden, wenn Tumordaten von einem strukturell verwandten Stoff vorliegen, die durch die Betrachtung weiterer wichtiger Faktoren deutlich gestützt werden, wie der Bildung gemeinsamer bedeutender Metaboliten, beispielsweise bei Farbstoffen aus Benzidin-Kongeneren.

          8. 3.6.2.2.8

            Bei der Einstufung ist zu berücksichtigen, ob der Stoff auf bestimmten Expositionswegen resorbiert wird oder nicht, ob es bei den geprüften Expositionswegen nur zur lokalen Tumorbildung am Applikationsort kommt und ob bei geeigneten Prüfungen anderer wichtiger Expositionswege die karzinogene Wirkung ausbleibt.

          9. 3.6.2.2.9

            Es ist besonders wichtig, dass bei der Einstufung alle Daten berücksichtigt werden, das heißt, auch alles was über die physikalisch-chemischen, toxikokinetischen und toxikodynamischen Eigenschaften des Stoffes bekannt ist, ebenso relevante Informationen von chemischen Analoga, beispielsweise über Struktur-Wirkungs-Beziehungen.

      1. 3.6.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.6.3.1.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.6.3.1.1

            Das Gemisch wird als karzinogen eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil als Karzinogen der Kategorie 1A, der Kategorie 1B oder der Kategorie 2 eingestuft worden ist und seine Konzentration den jeweiligen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.6.2 erreicht oder übersteigt.

            Tabelle 3.6.2Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als karzinogen eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen
            Bestandteil eingestuft als:Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung des Gemisches führen:
            karzinogen der Kategorie 1karzinogen der Kategorie 2
            Kategorie 1AKategorie 1B
            Karzinogen der Kategorie 1A≥ 0,1 %
            Karzinogen der Kategorie 1B≥ 0,1 %
            Karzinogen der Kategorie 2≥ 1,0 % (Hinweis 1)

            Hinweis:

            Die Konzentrationsgrenzwerte der vorstehenden Tabelle gelten für Feststoffe und Flüssigkeiten (in w/w) sowie für Gase (in v/v).

            Hinweis 1:

            Liegt in einem Gemisch ein Stoff, der als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft wurde, als Bestandteil mit einer Konzentration von ≥ 0,1 % vor, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.

        1. 3.6.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorlliegen

          1. 3.6.3.2.1.

            Die Einstufung von Gemischen beruht auf den verfügbaren Testdaten für die einzelnen Bestandteile des Gemisches, wobei Konzentrationsgrenzwerte für die Bestandteile gelten, die als karzinogen eingestuft sind. Im Einzelfall können Versuchsdaten für Gemische zur Einstufung herangezogen werden, wenn sie auf Wirkungen hinweisen, die bei einereine Beurteilung der einzelnen Bestandteile nicht zu erkennen waren. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dass die Versuchsergebnisse für das Gemisch insgesamt schlüssig sind wobei die eingesetzten Dosen und weitere Faktoren wie Expositionsdauer, weitere Beobachtungen, Empfindlichkeit und statistische Analyse der Prüfsysteme für karzinogene Wirkungen zu berücksichtigen sind. Es sind geeignete Unterlagen zur Begründung der Einstufung aufzubewahren und auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.

        1. 3.6.3.3.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.6.3.3.1

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine karzinogene Wirkung geprüft, liegen jedoch (vorbehaltlich des Abschnittes 3.6.3.2.1) ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der geltenden Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

      1. 3.6.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.6.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.6.3 zu verwenden.

          Tabelle 3.6.3Kennzeichnungselemente für karzinogene Wirkungen
          Einstufung

          Kategorie 1

          (Kategorien 1A, 1B)

          Kategorie 2
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2013149de.01001801.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001802.jpg
          SignalwortGefahrAchtung
          GefahrenhinweisH350: Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
          Sicherheitshinweise — Prävention

          P201

          P202

          P280

          P201

          P202

          P280

          Sicherheitshinweise — ReaktionP308 + P313P308 + P313
          Sicherheitshinweise — LagerungP405P405
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501
    1. 3.7.

      Reproduktionstoxizität

      1. 3.7.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.7.1.1.

          Reproduktionstoxizität: Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gehen mit gewissen Anpassungen auf die Arbeitsdefinitionen zurück, die im EHC-Dokument Nr. 225 (Environmental Health Criteria: Umweltgesundheitskriterien) des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) mit dem Titel "Principles for Evaluating Health Risks to Reproduction Associated with Exposure to Chemicals" vereinbart worden sind. Für die Zwecke der Einstufung wird die bekannte Verursachung genetisch bedingter, an die Nachkommen vererbbarer Folgen in Abschnitt 3.5 "Keimzellmutagenität" behandelt, weil es nach dem vorliegenden Einstufungssystem als zweckmäßiger gilt, derartige Wirkungen in einer eigenen Gefahrenklasse als Keimzellmutagenität zu erfassen.

          Bei diesem Einstufungssystem wird die Reproduktionstoxizität folgendermaßen unterteilt:

          1. a)

            Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit,

          2. b)

            Entwicklungsschäden bei den Nachkommen.

          Einige reproduktionstoxische Wirkungen lassen sich nicht klar der Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklungstoxizität zuordnen. Stoffe mit diesen Wirkungen bzw. Gemische, die solche Stoffe enthalten, werden trotzdem als reproduktionstoxisch eingestuft.

        2. 3.7.1.2.

          Für die Zwecke der Einstufung wird die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität unterteilt in:

          • Beeinträchtigung

            • der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder

            • der Entwicklung;

          • Wirkungen auf oder über die Laktation.

        1. 3.7.1.3

          Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit

          Jede Wirkung eines Stoffes, die die Sexualfunktion und die Fruchtbarkeit stören kann. Dazu gehören unter anderem Veränderungen der weiblichen und männlichen Fortpflanzungsorgane, Störungen des Eintritts in die Pubertät, der Gametenbildung und des Gametentransports, der Regelmäßigkeit des Reproduktionszyklus, des Sexualverhaltens, der Fruchtbarkeit, der Geburt, der Schwangerschaft sowie vorzeitiges reproduktives Altern oder Änderungen anderer Funktionen, die von der Unversehrtheit der Fortpflanzungssysteme abhängen.

        1. 3.7.1.4

          Beeinträchtigung der Entwicklung von Nachkommen

          Der Begriff Entwicklungstoxizität umfasst im weitesten Sinne jede Beeinträchtigung der normalen Entwicklung des Konzeptus vor und nach der Geburt aufgrund einer Exposition eines der Elternteile vor der Empfängnis oder aufgrund der Exposition der Nachkommen im Laufe ihrer vorgeburtlichen Entwicklung oder nach der Geburt bis zur Erlangung der Geschlechtsreife. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Einstufung der Entwicklungstoxizität hauptsächlich dazu dient, dass man schwangere Frauen sowie fortpflanzungsfähige Frauen und Männer mit einem entsprechenden Hinweis warnen kann. Aus pragmatischen Einstufungsgründen bezeichnet die Entwicklungstoxizität daher im Wesentlichen die Beeinträchtigungen während der Schwangerschaft oder infolge einer Exposition eines Elternteils. Diese Wirkungen können jederzeit im Leben eines Organismus auftreten. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen der Entwicklungstoxizität gehören 1) der Tod des in der Entwicklung befindlichen Organismus, 2) Missbildungen, 3) Wachstumsstörungen und 4) funktionelle Störungen.

        1. 3.7.1.5.

          Beeinträchtigungen der Laktation oder über die Laktation gehören auch zur Reproduktionstoxizität, obgleich sie zu Einstufungszwecken gesondert behandelt werden (siehe Tabelle 3.7.1 b)). Grund dafür ist, dass man in der Lage sein wollte, Stoffe aufgrund der Beeinträchtigung der Laktation separat einzustufen, so dass man stillende Mütter mit einem besonderen Hinweis vor dieser Wirkung warnen kann.

      1. 3.7.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 3.7.2.1.

          Gefahrenkategorien

          1. 3.7.2.1.1

            Um Stoffe bezüglich ihrer Reproduktionstoxizität einzustufen, werden sie einer von zwei Kategorien zugeordnet. In jeder Kategorie werden die Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie auf die Entwicklung getrennt betrachtet. Zudem werden die Wirkungen auf/über die Laktation einer eigenen Gefahrenkategorie zugeordnet.

            KategorienKriterien
            KATEGORIE 1

            Bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff

            Stoffe werden dann als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft, wenn sie beim Menschen bekanntermaßen die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder die Entwicklung beeinträchtigen oder wenn Befunde aus Tierstudien, möglichst ergänzt durch weitere Informationen, vorliegen, die die deutliche Annahme erlauben, dass der Stoff die Fähigkeit hat, die menschliche Fortpflanzung beeinträchtigen zu können. Die Einstufung eines Stoffes wird weiter danach differenziert, ob die Einstufung überwiegend aufgrund von Befunden beim Menschen (Kategorie 1A) oder bei Tieren (Kategorie 1B) erfolgt.

            Kategorie 1A

            Bekanntermaßen reproduktionstoxischer Stoff

            Die Einstufung eines Stoffes in die Kategorie 1A beruht weitgehend auf Befunden vom Menschen.

            Kategorie 1B

            Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff

            Die Einstufung eines Stoffes in die Kategorie 1B beruht weitgehend auf Daten aus Tierstudien. Solche Daten müssen deutliche Nachweise für eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen ergeben; falls sie zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auftreten, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten. Liegen jedoch Informationen zum Wirkmechanismus vor, die die Relevanz der Wirkungen beim Menschen in Frage stellen, kann die Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen.

            KATEGORIE 2

            Vermutlich reproduktionstoxischer Stoff

            Stoffe werden dann als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft, wenn (eventuell durch weitere Informationen ergänzte) Befunde beim Menschen oder bei Versuchstieren vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung nachweisen, diese Nachweise aber nicht stichhaltig genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1 sind. Falls Mängel der Studie die Stichhaltigkeit der Nachweise mindern, könnte eine Einstufung in die Kategorie 2 geeigneter sein.

            Solche Wirkungen müssen bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen beobachtet worden sein; treten sie aber zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auf, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten.

            WIRKUNGEN AUF ODER ÜBER DIE LAKTATION

            Wirkungen auf oder über die Laktation werden einer eigenen Gefahrenkategorie ohne weitere Unterteilung zugeordnet. Es ist unstrittig, dass es für viele Stoffe keine Informationen über ihr Potenzial zur Schädigung der Nachkommen über die Laktation gibt. Stoffe, die von Frauen aufgenommen werden und nachweislich auf die Laktation wirken oder die (einschließlich ihrer Stoffwechselprodukte) in solchen Mengen in der Muttermilch enthalten sein können, dass sie für die Gesundheit eines gestillten Kindes bedenklich sind, müssen eine Einstufung und Kennzeichnung erhalten, aus der diese für gestillte Säuglinge gefährliche Eigenschaft hervorgeht. Diese Einstufung kann auf folgender Grundlage erfolgen:

            1. a)

              Befunde beim Menschen, die auf eine Gefahr für Säuglinge während der Stillzeit hinweisen, und/oder

            2. b)

              Ergebnisse tierexperimenteller Studien über eine oder zwei Generationen, die deutliche Nachweise für eine Schädigung der Nachkommen infolge Aufnahme des Stoffes über die Muttermilch oder für eine Verschlechterung der Milchqualität ergeben, und/oder

            3. c)

              Absorptions-, Stoffwechsel-, Verteilungs- und Ausscheidungsstudien, die nahelegen, dass der Stoff in möglicherweise toxischen Mengen in der Muttermilch vorhanden ist.

        1. 3.7.2.2.

          Einstufungsgrundlage

          1. 3.7.2.2.1

            Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der oben aufgeführten geeigneten Kriterien und einer Ermittlung der Beweiskraft der Daten (siehe Abschnitt 1.1.1). Die Einstufung als reproduktionstoxisch ist für Stoffe gedacht, die eine intrinsische spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung besitzen; sie ist jedoch nicht zulässig für Stoffe, bei denen diese Wirkung lediglich als unspezifische sekundäre Folge anderer toxischer Wirkungen auftritt.

            Die Einstufung eines Stoffes richtet sich nach den Gefahrenkategorien in folgender Reihenfolge: Kategorie 1A, Kategorie 1B, Kategorie 2 und die Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation. Wenn ein Stoff die Kriterien für eine Einstufung in beide der Hauptkategorien erfüllt (beispielsweise Kategorie 1B aufgrund der Auswirkungen auf die Sexualfunktion und die Fruchtbarkeit und Kategorie 2 aufgrund von Entwicklungsschäden), dann werden beide Gefahrendifferenzierungen in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt. Die Einstufung in der Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation wird unabhängig von der Einstufung in Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 berücksichtigt.

          2. 3.7.2.2.2

            Bei der Bewertung der toxischen Wirkungen auf die Entwicklung der Nachkommen ist unbedingt der mögliche Einfluss der maternalen Toxizität zu beachten (siehe Abschnitt 3.7.2.4).

          3. 3.7.2.2.3

            Damit Befunde beim Menschen als Hauptgrundlage für eine Einstufung in die Kategorie 1A dienen können, muss eine Beeinträchtigung der Fortpflanzung beim Menschen hinreichend belegt sein. Zur Einstufung herangezogene Nachweise stammen im Idealfall aus ordnungsgemäß durchgeführten epidemiologischen Studien, in denen die Verwendung geeigneter Kontrollen, eine ausgewogene Bewertung und eine gebührende Berücksichtigung systematischer Fehler und der Störfaktoren ("bias", "confounding") gewährleistet waren. Weniger fundierte Daten aus Humanstudien sind durch geeignete Daten aus Studien an Versuchstieren zu ergänzen und eine Einstufung in Kategorie 1B ist zu erwägen.

        1. 3.7.2.3.

          Ermittlung der Beweiskraft der Daten

          1. 3.7.2.3.1

            Die Einstufung als reproduktionstoxisch erfolgt auf der Grundlage einer Ermittlung der Beweiskraft sämtlicher Daten (siehe Abschnitt 1.1.1). Dies bedeutet, dass alle verfügbaren, für die Bestimmung der Reproduktionstoxizität relevanten Informationen zusammen betrachtet werden, wie beispielsweise epidemiologische Studien und Fallberichte, spezielle Reproduktionsstudien in Verbindung mit den Ergebnissen von Untersuchungen der subchronischen und chronischen Wirkung und spezieller Studien an Tieren, aus denen relevante Informationen über die Toxizität für die Fortpflanzungsorgane und damit zusammenhängende endokrine Organe gewonnen werden. Dazu kann auch die Beurteilung von Stoffen gehören, die mit dem untersuchten Stoff chemisch verwandt sind, insbesondere wenn die Informationslage zu diesem Stoff dürftig ist. Die Gewichtung der verfügbaren Nachweise wird von Faktoren beeinflusst wie der Qualität der Studien, der Stimmigkeit ihrer Ergebnisse, der Art und Stärke der Wirkungen, dem Nachweis von maternaler Toxizität in tierexperimentellen Studien, der statistischen Signifikanz von Unterschieden in den Wirkungen zwischen den Gruppen, der Zahl der betroffenen Endpunkte, der Relevanz des Verabreichungswegs beim Menschen und der Vermeidung von systematischen Fehlern. Sowohl positive als auch negative Befunde werden bei der Ermittlung der Beweiskraft der Daten zusammengetragen. Eine einzige positiv ausgefallene Studie, die nach soliden wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführt wurde und statistisch oder biologisch signifikant positive Befunde erbrachte, kann eine Einstufung begründen (siehe auch Abschnitt 3.7.2.2.3).

          2. 3.7.2.3.2

            Toxikokinetische Studien an Tieren und Menschen, die Ergebnisse von Studien über Wirkort und Wirkungsmechanismus/-weise können den Grad der Besorgnis auf eine reproduktionstoxisiche Wirkung beim Menschen verstärken oder abschwächen. Lässt sich schlüssig nachweisen, dass der/die eindeutig festgestellte Wirkungsmechanismus/-weise für den Menschen nicht relevant ist, oder sind die toxikokinetischen Unterschiede so ausgeprägt, dass die Gefahreneigenschaft mit Sicherheit nicht beim Menschen zum Tragen kommt, dann sollte ein Stoff, der die Fortpflanzung bei Versuchstieren beeinträchtigt, nicht eingestuft werden.

          3. 3.7.2.3.3

            Falls bei manchen Studien zur Reproduktionstoxizität an Versuchstieren lediglich Wirkungen festgestellt werden, deren toxikologische Bedeutung für gering oder minimal gehalten wird, kann eine Einstufung auch unterbleiben. Zu solchen Wirkungen gehören beispielsweise geringfügige Veränderungen bei Spermienparametern oder der Inzidenz von Spontandefekten beim Fötus, geringfügige Veränderungen des Anteils gewöhnlicher Fötusvariationen, wie sie bei Skelettuntersuchungen beobachtet werden, oder der Fötengewichte oder geringfügige Unterschiede bei der Beurteilung der postnatalen Entwicklung.

          4. 3.7.2.3.4

            Im Idealfall ist der eindeutige Nachweis einer spezifischen Reproduktionstoxizität mit Daten aus Tierstudien zu erbringen, falls keine anderen systemischen toxischen Wirkungen auftreten. Tritt die Entwicklungstoxizität jedoch zusammen mit anderen toxischen Wirkungen am Muttertier auf, ist der potenzielle Einfluss der allgemeinen schädlichen Wirkungen so umfassend wie möglich zu beurteilen. Dabei sollte man bei der Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzugsweise zunächst die schädlichen Wirkungen auf den Embryo/Fötus betrachten und dann gemeinsam mit allen anderen Faktoren, die Einfluss auf diese Wirkungen haben, die maternale Toxizität bewerten. Generell dürfen Entwicklungsstörungen, die bei maternal toxischen Dosen beobachtet werden, nicht automatisch unberücksichtigt bleiben. Darüber ist von Fall zu Fall zu entscheiden, je nachdem ob ein ursächlicher Zusammenhang nachzuweisen ist oder widerlegt wird.

          5. 3.7.2.3.5

            Sind geeignete Informationen verfügbar, ist es wichtig festzustellen, ob die Entwicklungstoxizität durch einen spezifischen maternal vermittelten Mechanismus oder durch einen unspezifischen sekundären Mechanismus wie Stress des Muttertiers und Störung der Homöostase bedingt ist. Generell ist es nicht zulässig, festgestellte Wirkungen am Embryo/Fötus aufgrund einer beobachteten maternalen Toxizität unberücksichtigt zu lassen, außer wenn sich eindeutig zeigen lässt, dass es sich dabei um unspezifische sekundäre Wirkungen handelt. Dies ist vor allem dann nicht zulässig, wenn die Wirkungen auf die Nachkommen relevant sind, zum Beispiel bei irreversiblen Wirkungen wie Missbildungen. In manchen Situationen kann man davon ausgehen, dass die Reproduktionstoxizität eine sekundäre Folge der maternalen Toxizität darstellt, und diese Wirkungen unberücksichtigt lassen, wenn der Stoff so toxisch ist, dass das Wohlergehen der Muttertiere leidet und es zu schwerer Entkräftung kommt, sie ihren Wurf nicht stillen können, dem Zustand höchster Erschöpfung unterliegen oder sterben.

        1. 3.7.2.4.

          Maternale Toxizität

          1. 3.7.2.4.1

            Die Entwicklung der Nachkommen während der Trächtigkeit und im Laufe der frühen postnatalen Stadien kann durch toxische Wirkungen bei den Muttertieren entweder über unspezifische stressbedingte Mechanismen und eine Störung der Homöostase bei den Muttertieren oder über spezifische maternal vermittelte Mechanismen beeinflusst werden. Bei der Interpretation der Befunde im Hinblick auf die Entscheidung über eine Einstufung ist es wichtig, den möglichen Einfluss der maternalen Toxizität zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine komplexe Fragestellung, da Unklarheiten über den Zusammenhang zwischen der maternalen Toxizität und der Entwicklungstoxizität bestehen. Alle verfügbaren Studien sind einer Beurteilung durch Experten und einer Ermittlung der Beweiskraft der Daten zu unterziehen, um zu bestimmen, welchen Einfluss die maternale Toxizität auf die Einstufung entwicklungsschädigender Wirkungen hatte. Zunächst sind die schädlichen Wirkungen auf den Embryo/Foetus und dann die maternale Toxizität sowie alle anderen Faktoren, die einen Einfluss auf diese Wirkungen gehabt haben können, zu beurteilen, um zu einer Entscheidung über die Einstufung zu gelangen.

          2. 3.7.2.4.2

            Aufgrund pragmatischer Beobachtungen kann die maternale Toxizität — je nach ihrer Schwere — über unspezifische sekundäre Mechanismen die Entwicklung beeinflussen und beispielsweise vermindertes Fötusgewicht, verzögerte Knochenbildung und möglicherweise Resorptionen sowie bestimmte Missbildungen in einigen Stämmen mancher Tierarten hervorrufen. In den wenigen Studien, in denen der Zusammenhang zwischen Entwicklungsstörungen und allgemeiner maternaler Toxizität untersucht wurde, konnte jedoch kein genereller schlüssiger reproduzierbarer Zusammenhang nachgewiesen werden. Entwicklungsschäden gelten, selbst wenn sie bei Vorliegen einer maternalen Toxizität auftreten, als Nachweis für die Entwicklungstoxizität, es sei denn, es kann im den Einzelfall eindeutig nachgewiesen werden, dass die Entwicklungsschäden eine sekundäre Folge der maternalen Toxizität sind. Zudem ist eine Einstufung zu erwägen, wenn sich bei den Nachkommen eine relevante toxische Wirkung (z. B. irreversible Folgen wie strukturelle Missbildungen, embryonale/fötale Letalität, relevante postnatale funktionelle Defekte) zeigt.

          3. 3.7.2.4.3

            Bei Stoffen, die nur bei maternaler Toxizität zu Entwicklungsschäden führen, ist nicht automatisch von einer Einstufung abzusehen, selbst wenn ein spezifischer, maternal vermittelter Mechanismus nachgewiesen ist. In diesem Fall kann eine Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen als in Kategorie 1. Ist ein Stoff allerdings so toxisch, dass er den Tod oder eine schwere Entkräftung der Muttertiere zur Folge hat oder dass sie dem Zustand höchster Erschöpfung unterliegen oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Wurf zu stillen, ist mit gutem Grund anzunehmen, dass die Entwicklungstoxizität lediglich eine sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist, und die Entwicklungsschäden können in Bezug auf ihre Relevanz abgewertet werden. Geringfügige Veränderungen in der Entwicklung, bei nur schwacher Abnahme des Körpergewichts beim Fötus/Jungtier oder nur wenig verzögerter Knochenbildung, führen nicht unbedingt zu einer Einstufung, wenn sie in Verbindung mit maternaler Toxizität auftreten.

          4. 3.7.2.4.4

            Nachstehend sind einige der Endpunkte aufgeführt, die zur Bewertung der maternalen Effekte herangezogen werden. Etwaige verfügbare Daten zu diesen Endpunkten müssen im Hinblick auf ihre statistische oder biologische Signifikanz und die Dosis-Wirkungs-Beziehung bewertet werden.

            Maternale Mortalität:

            Eine erhöhte Sterblichkeit bei den behandelten Muttertieren gegenüber der Kontrollgruppe gilt als Nachweis für maternale Toxizität, wenn diese Zunahme in Abhängigkeit von der Dosis auftritt und auf die systemische Toxizität des Prüfstoffes zurückgeführt werden kann. Eine maternale Mortalität von mehr als 10 % gilt als überhöht und die Daten für diese Dosisgruppe sind in der Regel nicht für eine weitere Bewertung in Betracht zu ziehen.

            Paarungsindex

            (Anzahl der Tiere mit Vaginalpfropf oder Spermien/Anzahl der verpaarten Tiere x 100)(30)

            Fertilitätssindex

            (Anzahl der Tiere mit Implantationen/Anzahl der Paarungen x 100)

            Dauer der Trächtigkeit

            (falls der Wurf ausgetragen werden kann)

            Körpergewicht/Veränderung des Körpergewichts:

            Die Betrachtung der Veränderung des Körpergewichts und/oder des angepassten (korrigierten) Körpergewichts des Muttertiers ist in die Bewertung der maternalen Toxizität einzubeziehen, sofern entsprechende Daten verfügbar sind. Die Berechnung der angepassten (korrigierten) mittleren Körpergewichtsveränderung des Muttertiers, die der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endgewicht abzüglich des Gebärmuttergewichts bei Trächtigkeit (oder alternativ dazu der Summe der Fötengewichte) entspricht, kann anzeigen, ob es sich um eine maternale oder intrauterine Wirkung handelt. Beim Kaninchen ist der Körpergewichtszuwachs unter Umständen kein zuverlässiger Indikator für die maternale Toxizität, weil Körpergewichtsschwankungen während der Trächtigkeit üblich sind.

            Futter- und Wasserverbrauch (sofern relevant): Die Beobachtung eines signifikanten Rückgangs des durchschnittlichen Futter- oder Wasserverbrauchs bei behandelten Muttertieren gegenüber der Kontrollgruppe ist bei der Bewertung der maternalen Toxizität nützlich, vor allem wenn der Prüfstoff über das Futter oder das Trinkwasser verabreicht wird. Veränderungen beim Futter- oder Wasserverbrauch müssen in Verbindung mit dem Körpergewicht des Muttertiers bewertet werden, wenn ermittelt werden soll, ob maternale Toxizität der Grund für die beobachteten Wirkungen ist oder ganz einfach eine geschmackliche Veränderung von Futter oder Wasser durch den Prüfstoff.

            Klinische Bewertungen (einschließlich klinischer Anzeichen, Marker, Studien zur Hämatologie oder klinischen Chemie): Auch die Beobachtung einer erhöhten Häufigkeit von signifikanten klinischen Anzeichen von Toxizität bei behandelten Muttertieren gegenüber der Kontrollgruppe ist bei der Bewertung der maternalen Toxizität hilfreich. Soll dies als Grundlage für die Beurteilung der maternalen Toxizität dienen, sind die Art, die Häufigkeit, Schwere und Dauer der klinischen Anzeichen in der Studie festzuhalten. Zu den klinischen Anzeichen einer Intoxikation der Muttertiere gehören: Koma, Erschöpfung, Hyperaktivität, Verlust des Gleichgewichtsreflexes, Ataxie oder Atemnot.

            Post-mortem-Daten: Ist aus post mortem gewonnenen Befunden eine erhöhte Häufigkeit und/oder Schwere adverser Wirkungen festzustellen, kann dies auf maternale Toxizität hindeuten. Dazu können makroskopische oder mikroskopische pathologische Befunde oder Organgewichtsdaten einschließlich des absoluten Organgewichts, des Gewichtsverhältnisses Organ/Körper oder Organ/Hirn gehören. Die Beobachtung einer signifikanten Veränderung des Durchschnittsgewichts vermuteter Zielorgane von behandelten Muttertieren gegenüber der Kontrollgruppe kann als Nachweis für maternale Toxizität gewertet werden, wenn dies durch histopathologische Befunde an den betroffenen Organen gestützt wird.

        1. 3.7.2.5.

          Tierversuchs- und Prüfdaten

          1. 3.7.2.5.1

            Es sind eine ganze Reihe international akzeptierter Versuchsmethoden verfügbar; sie umfassen Methoden für die Prüfung auf Entwicklungstoxizität (z. B. OECD-Prüfungsleitlinie 414) sowie Methoden für toxikologische Untersuchungen über eine oder zwei Generationen (z. B. OECD-Leitlinien 415 und 416).

          2. 3.7.2.5.2

            Auch die Ergebnisse von Screeningtests (z. B. OECD-Leitlinien 421 — Screeningtest zur Prüfung der Reproduktions-/Entwicklungstoxizität und 422 — Toxizitätsstudie mit kombinierter oraler Verabreichung mit Screeningtest zur Prüfung der Reproduktions-/Entwicklungstoxizität) können zur Begründung einer Einstufung dienen, obwohl unstrittig ist, dass diese Nachweise weniger zuverlässig sind als durch umfassende Studien gewonnene Nachweise.

          3. 3.7.2.5.3

            In kurz- oder langfristigen Toxizitätsstudien mit wiederholter Verabreichung festgestellte schädliche Wirkungen oder Veränderungen, die die Fortpflanzungsfunktion wahrscheinlich beeinträchtigen und die trotz Fehlens einer relevanten allgemeinen Toxizität auftreten, können als Einstufungsgrundlage dienen (so zum Beispiel histopathologische Veränderungen an den Gonaden).

          4. 3.7.2.5.4

            Nachweise, die aus In-vitro-Assays oder Versuchen an anderen Tieren als Säugern und mit Hilfe der Struktur-Wirkungs-Beziehung (SAR) aus analogen Stoffen gewonnen wurden, können zur Einstufung beitragen. In allen derartigen Fällen sind die Daten von Experten im Hinblick auf ihre Aussagekraft zu beurteilen. Ungeeignete Daten dürfen keinesfalls als gewichtiges Argument für eine Einstufung dienen.

          5. 3.7.2.5.5

            Bei Tierstudien sind vorzugsweise geeignete Verabreichungswege zu wählen, die sich an dem beim Menschen möglichen Expositionsweg orientieren. In der Praxis werden Studien zur Reproduktionstoxizität jedoch üblicherweise mit oraler Verabreichung durchgeführt; solche Studien eignen sich in der Regel durchaus für die Bewertung der Gefahreneigenschaften eines Stoffes in Bezug auf die Reproduktionstoxizität. Lässt sich jedoch schlüssig nachweisen, dass der/die eindeutig festgestellte Wirkungsmechanismus/-weise für den Menschen nicht relevant ist, oder wenn die toxikokinetischen Unterschiede so ausgeprägt sind, dass die Gefahreneigenschaft mit Sicherheit nicht beim Menschen zum Tragen kommt, dann braucht ein Stoff, der die Fortpflanzung bei Versuchstieren beeinträchtigt, nicht eingestuft zu werden.

          6. 3.7.2.5.6

            Studien mit Verabreichungswegen wie intravenöse oder intraperitoneale Injektion, die dazu führen, dass die Fortpflanzungsorgane unrealistisch hohen Dosen des Prüfstoffes ausgesetzt werden, oder die auch in Form von Reizung lokale Schäden an den Fortpflanzungsorganen verursachen können, sind mit äußerster Vorsicht zu interpretieren und stellen in der Regel keine alleinige Grundlage für die Einstufung dar.

          7. 3.7.2.5.7

            Es herrscht allgemein Einigkeit über den Begriff der Grenzdosis, oberhalb deren die Erzeugung einer schädlichen Wirkung nicht mehr als zur Einstufung führendes Kriterium betrachtet wird, nicht jedoch über die Höhe einer konkreten Dosis als Grenzdosis in die Kriterien. In manchen Leitlinien für Prüfverfahren ist aber eine Grenzdosis angegeben, in anderen wiederum ist die Grenzdosis mit dem Hinweis versehen, dass höhere Dosen erforderlich sein können, wenn die vorhergesagte Exposition beim Menschen so hoch ist, dass ein angemessener Abstand zur Expositionshöhe nicht erreicht wird. Auch kann sich die Festlegung einer bestimmten Grenzdosis aufgrund toxikokinetischer Unterschiede zwischen den Arten in jenen Fällen als ungeeignet erweisen, in denen Menschen empfindlicher sind als das Tiermodell.

          8. 3.7.2.5.8

            Grundsätzlich führen Beeinträchtigungen der Fortpflanzung, die nur bei sehr hohen Dosierungen in Tierversuchen auftreten (beispielsweise bei Dosierungen, die zum Zustand höchster Erschöpfung, starker Appetitlosigkeit, erhöhter Mortalität führen), normalerweise nicht zur Einstufung, sofern nicht andere Informationen verfügbar sind, wie etwa toxikokinetische Untersuchungen, die darauf hindeuten, dass Menschen empfindlicher als Tiere reagieren, so dass eine Einstufung angebracht erscheint. Weitere Anleitungen für diesen Bereich finden sich im Abschnitt über maternale Toxizität (3.7.2.4).

          9. 3.7.2.5.9

            Die Festlegung der tatsächlichen "Grenzdosis" wird jedoch davon abhängen, mit welchem Prüfverfahren die Prüfergebnisse erzielt wurden, z. B. wird in der OECD-Prüfungsleitlinie für Toxizitätsstudien mit wiederholter oraler Verabreichung ein oberer Dosisgrenzwert von 1000 mg/kg empfohlen, sofern die erwartete Reaktion beim Menschen nicht eine höhere Dosierung erfordert.

      1. 3.7.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.7.3.1.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.7.3.1.1

            Das Gemisch wird als reproduktionstoxisch eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, der Kategorie 1B oder der Kategorie 2 eingestuft worden ist und seine Konzentration den jeweiligen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für Kategorie 1A, Kategorie 1B und Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.7.2 erreicht oder übersteigt.

          2. 3.7.3.1.2

            Das Gemisch wird aufgrund seiner Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil aufgrund seiner Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuft worden ist und seine Konzentration den allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Zusatzkategorie der Wirkungen auf oder über die Laktation gemäß Tabelle 3.7.2 erreicht oder diesen übersteigt.

          Tabelle 3.7.2Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als reproduktionstoxisch oder aufgrund ihrer Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen
          Bestandteil eingestuft als:Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung eines Gemisches führen:
          Kategorie 1 reproduktionstoxischKategorie 2 reproduktionstoxischZusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
          Kategorie 1AKategorie 1B
          Kategorie 1A reproduktionstoxisch

          ≥ 0,3 %

          (Hinweis 1)

          Kategorie 1B reproduktionstoxisch

          ≥ 0,3 %

          (Hinweis 1)

          Kategorie 2 reproduktionstoxisch

          ≥ 3,0 %

          (Hinweis 1)

          Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation

          ≥ 0,3 %

          (Hinweis 1)

        1. 3.7.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.7.3.2.1

            Die Einstufung von Gemischen beruht auf den verfügbaren Testdaten für die einzelnen Bestandteile des Gemisches, wobei Konzentrationsgrenzwerte für die Bestandteile des Gemisches gelten. Versuchsdaten für Gemische sind im Einzelfall zur Einstufung heranzuziehen, wenn sie Wirkungen nachweisen, die eine Beurteilung der einzelnen Bestandteile nicht erkennen ließ. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dass die Versuchsergebnisse für das Gemisch insgesamt schlüssig sind, wobei die Dosis und weitere Faktoren wie Dauer, Beobachtungen, Empfindlichkeit und statistische Analyse der Testsysteme zur Reproduktionstoxizität zu berücksichtigen sind. Es sind geeignete Unterlagen zur Begründung der Einstufung aufzubewahren und auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.

        1. 3.7.3.3.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.7.3.3.1.

            Vorbehaltlich des Abschnittes 3.7.3.2.1 gilt: Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Reproduktionstoxizität geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

      1. 3.7.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.7.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.7.3 zu verwenden.

          Tabelle 3.7.3Kennzeichnungselemente für Reproduktionstoxizität
          Einstufung

          Kategorie 1

          (Kategorien 1A, 1B)

          Kategorie 2Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2013149de.01001901.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01001902.jpg
          Kein Piktogramm
          SignalwortGefahrAchtungKein Signalwort
          GefahrenhinweisH360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
          Sicherheitshinweise — Prävention

          P201

          P202

          P280

          P201

          P202

          P280

          P201

          P260

          P263

          P264

          P270

          Sicherheitshinweise — ReaktionP308 + P313P308 + P313P308 + P313
          Sicherheitshinweise — LagerungP405P405
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501
    1. 3.8.

      Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

      1. 3.8.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.8.1.1.

          Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition): die spezifische nichtletale Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich in den Abschnitten 3.1 bis 3.7 und 3.10 behandelt werden (siehe dazu auch Abschnitt 3.8.1.6).

        2. 3.8.1.2.

          Eine Einstufung bedeutet, dass der Stoff oder das Gemisch eine spezifische Zielorgan-Toxizität besitzt und damit die Gesundheit von exponierten Personen beeinträchtigt werden kann.

        3. 3.8.1.3.

          Zu diesen durch einmalige Exposition verursachten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit gehören konsistente und erkennbare toxische Wirkungen beim Menschen oder — für die menschliche Gesundheit relevante — toxikologisch eindeutige Veränderungen bei Versuchstieren, die die Funktion oder Morphologie eines Gewebes/Organs beeinträchtigt oder ernstzunehmende Veränderungen der Biochemie oder Hämatologie des Organismus hervorgerufen haben.

        4. 3.8.1.4.

          Bei der Beurteilung sind nicht nur eindeutige Veränderungen in einem einzigen Organ oder biologischen System zu berücksichtigen, sondern auch allgemeine Veränderungen geringerer Schwere in mehreren Organen.

        5. 3.8.1.5.

          Eine spezifische Zielorgan-Toxizität kann über sämtliche beim Menschen relevanten Expositionswege auftreten, d. h. hauptsächlich oral, dermal oder nach Inhalation.

        6. 3.8.1.6.

          Die Einstufung aufgrund einer spezifischen Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition erfolgt wie in Abschnitt 3.9 (Spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition) beschrieben und ist daher nicht Gegenstand des Abschnitts 3.8. Weitere nachstehend aufgeführte spezifische Toxizitätswirkungen werden getrennt beurteilt und fallen daher nicht unter diesen Abschnitt:

          1. a)

            akute Toxizität (Abschnitt 3.1);

          2. b)

            Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2);

          3. c)

            schwere Augenschädigung/Augenreizung Abschnitt 3.3);

          4. d)

            Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Abschnitt 3.4);

          5. e)

            Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5);

          6. f)

            Karzinogenität (Abschnitt 3.6);

          7. g)

            Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) und

          8. h)

            Aspirationsgefahr (Abschnitt 3.10).

        7. 3.8.1.7.

          Die Gefahrenklasse "Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" wird wie folgt differenziert:

          • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1 und 2;

          • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3.

          Siehe dazu Tabelle 3.8.1.

          KategorienKriterien
          Kategorie 1

          Stoffe, die beim Menschen eindeutig toxisch wirken oder von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien anzunehmen ist, dass sie beim Menschen nach einmaliger Exposition eindeutigtoxisch wirken können.

          Als zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1 werden Stoffe auf folgender Grundlage eingestuft:

          1. a)

            zuverlässige und hochwertige Nachweise beim Menschen, aus Fallstudien oder aus epidemiologischen Studien oder

          2. b)

            Beobachtungen eindeutiger und/oder schwerer toxischer Wirkungen aus geeigneten tierexperimentellen Studien, die für die menschliche Gesundheit relevant sind, bei generell niedrigen Expositionskonzentrationen. Leitwerte für Dosis-/Konzentrationsrichtwerte, die im Rahmen der Ermittlung der Beweiskraft zu verwenden sind, sind in Abschnitt 3.8.2.1.9 angegeben.

          Kategorie 2

          Stoffe, von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien angenommen werden kann, dass sie sich bei einmaliger Exposition schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können.

          Als zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 2 werden Stoffe auf der Grundlage von Beobachtungen im Rahmen geeigneter tierexperimenteller Studien eingestuft, bei denen es zu eindeutigen toxischen Wirkungen mit Relevanz für die menschliche Gesundheit bei allgemein moderaten Expositionskonzentrationen kam. Richtwerte für Dosis/Konzentration als Hilfe für die Einstufung werden in Abschnitt 3.8.2.1.9 angegeben.

          In Ausnahmefällen können auch Erfahrungen beim Menschen für eine Einstufung in die Kategorie 2 verwendet werden (siehe Abschnitt 3.8.2.1.9).

          Kategorie 3

          Reversible Wirkungen auf Zielorgane

          Unter diese Kategorie fallen nur narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen. Dabei handelt es sich um Wirkungen auf Zielorgane, bei denen ein Stoff die obigen Kriterien für eine Einstufung in die Kategorien 1 oder 2 nicht erfüllt. Dieses sind Wirkungen, die die menschlichen Körperfunktionen nach der Exposition vorübergehend beeinträchtigen und von denen sich der Mensch in einem angemessenen Zeitraum erholt, ohne dass eine nennenswerte strukturelle oder funktionelle Beeinträchtigung zurückbleibt. Stoffe mit diesen Wirkungen werden gemäß Abschnitt 3.8.2.2 gesondert eingestuft.

      1. 3.8.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 3.8.2.1.

          Stoffe der Kategorie 1 und der Kategorie 2

          1. 3.8.2.1.1

            Stoffe werden jeweils nach ihren unmittelbaren oder verzögerten Wirkungen eingestuft, und zwar mit Hilfe des Urteils von Experten (siehe Abschnitt 1.1.1.) auf der Grundlage einer Gewichtung aller verfügbaren Nachweise, wobei auch die empfohlenen Leitwerte (siehe Abschnitt 3.8.2.1.9) herangezogen werden. Danach werden die Stoffe je nach Art und Schwere der beobachteten Wirkung/-en der Kategorie 1 oder 2 zugeordnet (siehe Tabelle 3.8.1).

          2. 3.8.2.1.2.

            Der/die relevante/-n Expositionsweg/-e sind zu ermitteln, über den/die der eingestufte Stoff Gesundheitsschäden hervorruft (siehe Abschnitt 3.8.1.5.).

          3. 3.8.2.1.3

            Für die Einstufung ist eine Beurteilung durch Experten (siehe Abschnitt 1.1.1) auf der Grundlage einer Ermittlung der Beweiskraft aller verfügbaren Daten sowie der nachstehenden Kriterien maßgeblich.

          4. 3.8.2.1.4

            Der Nachweis spezifischer zielorgantoxischer Wirkungen, die eine Einstufung erforderlich machen, erfolgt durch eine Ermittlung der Beweiskraft aller Daten (siehe Abschnitt 1.1.1), einschließlich von Fallstudien sowie epidemiologischer Daten und Tierstudien.

          5. 3.8.2.1.5

            Die für die Bewertung der spezifischen Zielorgan-Toxizität erforderlichen Informationen stammen entweder von einmaligen Expositionen beim Menschen, beispielsweise häuslicher Exposition, Exposition am Arbeitsplatz oder in der Umwelt, oder aus tierexperimentellen Studien. Standardtierversuche an Ratten oder Mäusen, anhand derer sich die toxischen Wirkungen auf die Zielgewebe/-organe ermitteln lassen, sind akute Toxizitätsstudien, die klinische Beobachtungen sowie detaillierte makroskopische und mikroskopische Untersuchungen umfassen können. Auch Daten aus Studien zur akuten Toxizität an anderen Tierarten können relevante Informationen erbringen.

          6. 3.8.2.1.6

            In Ausnahmefällen ist es aufgrund der Beurteilung durch Experten angezeigt, bestimmte Stoffe, bei denen es Nachweise für eine spezifische Zielorgan-Toxizität beim Menschen gibt, in die Kategorie 2 einzustufen:

            1. a)

              wenn die Erfahrungen beim Menschen nicht hinreichend beweiskräftig für eine Einstufung in die Kategorie 1 sind, und/oder

            2. b)

              aufgrund von Art und Schwere der Wirkungen.

            Dosen/Konzentrationswerte beim Menschen sind normalerweise bei der Einstufung nicht zu berücksichtigen und alle verfügbaren Befunde aus Tierstudien müssen mit der Einstufung in die Kategorie 2 vereinbar sein. Mit anderen Worten: Sind zu dem Stoff auch Tierversuchsdaten verfügbar, die eine Einstufung in die Kategorie 1 rechtfertigen, ist der Stoff in die Kategorie 1 einzustufen.

          1. 3.8.2.1.7

            Wirkungen, die als Argument für eine Einstufung in die Kategorien 1 und 2 gelten

            1. 3.8.2.1.7.1

              Für eine Einstufung sprechen Befunde, die eine einmalige Exposition gegenüber dem Stoff mit einer übereinstimmenden und identifizierbaren toxischen Wirkung in Zusammenhang bringen.

            2. 3.8.2.1.7.2

              Erfahrungen beim Menschen sowie zum Beispiel Fallstudien beschränken sich üblicherweise auf Berichte über gesundheitsschädliche Wirkungen mit häufig unklaren Expositionsbedingungen und bieten unter Umständen nicht die wissenschaftlichen Einzelheiten, die aus ordnungsgemäß durchgeführten Tierstudien erschlossen werden können.

            3. 3.8.2.1.7.3

              Befunde aus geeigneten Tierstudien können in Form klinischer Beobachtungen sowie makroskopischer und mikroskopischer pathologischer Untersuchungen weitaus mehr Details erbringen, so dass häufig Gefahren erkennbar werden, die zwar nicht lebensbedrohlich sind, jedoch auf eine funktionelle Störung hindeuten. Daher müssen sämtliche verfügbaren Befunde und ihre Relevanz für die menschliche Gesundheit im Einstufungsprozess berücksichtigt werden; dazu gehören unter anderem folgende Wirkungen bei Mensch und/oder Tier:

              1. a)

                Morbidität nach einmaliger Exposition;

              2. b)

                eindeutige funktionelle Veränderungen, die mehr als nur vorübergehend in Respirationstrakt, zentralen oder peripheren Nervensystem, in anderen Organen oder Organsystemen, einschließlich von Anzeichen einer Depression des zentralen Nervensystems und Wirkungen auf Sinnesorgane (beispielsweise Seh-, Hör- und Geruchsvermögen) auftreten;

              3. c)

                alle übereinstimmenden und eindeutigen Veränderungen von klinisch-chemischen, hämatologischen oder Harnparameter;

              4. d)

                eindeutige Organschäden, die bei der Autopsie festgestellt und/oder anschließend bei der mikroskopischen Untersuchung erkannt oder bestätigt werden;

              5. e)

                Multifokale oder diffuse Nekrosen, Fibrosen oder Granulome in lebenswichtigen Organen mit Regenerationsvermögen;

              6. f)

                morphologische Veränderungen, die möglicherweise reversibel sind, aber eindeutig auf eine ausgeprägte organische Funktionsstörung hinweisen;

              7. g)

                Anhaltspunkte für ein relevantes Absterben von Zellen (einschließlich Zelldegeneration und Reduzierung der Zellzahl) in lebenswichtigen Organen, die nicht zur Regeneration fähig sind.

          1. 3.8.2.1.8

            Wirkungen, die nicht als Argument für eine Einstufung in die Kategorien 1 und 2 gelten

            Es ist zu erwähnen, dass auch Wirkungen auftreten können, die eine Einstufung nicht rechtfertigen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Wirkungen bei Mensch und/oder Tier:

            1. a)

              klinische Beobachtungen oder geringfügige Veränderungen der Gewichtszunahme, Nahrungs- oder Wasseraufnahme, die zwar toxikologisch bedeutsam sein können, jedoch als solche nicht auf eine "eindeutige" Toxizität hindeuten;

            2. b)

              geringfügige Veränderungen von klinisch-chemischen, hämatologischen oder Harnparametern und/oder vorübergehende Wirkungen von unklarer oder minimaler toxikologischer Bedeutung;

            3. c)

              Organgewichtsveränderungen ohne Anzeichen einer organischen Funktionsstörung;

            4. d)

              adaptive Reaktionen, die nicht als toxikologisch relevant gelten;

            5. e)

              substanzinduzierte tierartspezifische Toxizitätsmechanismen, für die mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurde, dass sie für die menschliche Gesundheit nicht relevant sind, begründen keine Einstufung.

          1. 3.8.2.1.9

            Richtwerte als Einstufungshilfe bei Kategorie 1 und 2 auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien

            1. 3.8.2.1.9.1

              Als Hilfe bei der Entscheidung, ob und nach welchem Schweregrad (Kategorie 1 oder Kategorie 2) ein Stoff einzustufen ist, werden Dosis-/Konzentrations-"Richtwerte" zur Berücksichtigung der Dosis/Konzentration festgelegt, bei der eindeutige Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt wurden. Hauptargument für solche Richtwerte ist, dass alle Stoffe potenziell toxisch sind und dass es eine bestimmte Dosis/Konzentration geben muss, oberhalb derer eine gewisse toxische Wirkung unstrittig ist.

            2. 3.8.2.1.9.2

              Werden also bei Tierstudien eindeutige toxische Wirkungen beobachtet, die zu einer Einstufung führen, dann ergibt ein Vergleich der Dosis/Konzentration, bei der diese Wirkungen auftraten, mit den vorgeschlagenen Richtwerten, nützliche Informationen, die dabei helfen können zu beurteilen, ob eine Einstufung erforderlich ist (da die toxischen Wirkungen eine Folge der gefährlichen Eigenschaft/-en und der Dosis/Konzentration sind).

            3. 3.8.2.1.9.3

              Die Richtwertbereiche (C) für die Einzeldosis-Exposition mit eindeutiger nichtletaler toxischer Wirkung entsprechen denjenigen für Prüfungen zur akuten Toxizität (siehe Tabelle 3.8.2).

              Leitwertbereiche für:
              ExpositionswegMaßeinheitenKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
              oral (Ratte)mg/kg KörpergewichtC ≤ 3002000 ≥ C > 300Es gelten keine Richtwerteb
              dermal (Ratte oder Kaninchen)mg/kg KörpergewichtC ≤ 10002000 ≥ C > 1000
              inhalativ (Ratte) GasppmV/4hC ≤ 250020000 ≥ C > 2500
              inhalativ (Ratte) Dampfmg/l/4hC ≤ 1020 ≥ C > 10
              inhalativ (Ratte) Staub/Nebel/Rauchmg/l/4hC ≤ 1,05,0 ≥ C > 1,0

              Hinweis:

              1. a)

                Die in der Tabelle 3.8.2 genannten Richtwerte und -bereiche sind lediglich Anhaltspunkte, d. h. sie sind für die Ermittlung der Beweiskraft zu verwenden und dienen als Entscheidungshilfe bei der Einstufung. Sie sind nicht als streng abgrenzende Werte gedacht.

              2. b)

                Für Stoffe der Kategorie 3 werden keine Richtwerte angegeben, da die Einstufung hier überwiegend auf Erfahrungen beim Menschen beruht. Falls Tierversuchsdaten verfügbar sind, sind diese in der Ermittlung der Beweiskraft zu berücksichtigen.

          1. 3.8.2.1.10

            Sonstige Erwägungen

            1. 3.8.2.1.10.1

              Ist ein Stoff lediglich anhand tierexperimenteller Daten charakterisiert (dies ist typisch für neue Stoffe, gilt jedoch auch für zahlreiche Altstoffe), werden im Einstufungsverfahren zur Ermittlung der Beweiskraft unter anderem die Richtwerte für die Dosis/Konzentration herangezogen.

            2. 3.8.2.1.10.2

              Stehen fundierte Erfahrungen beim Menschen zur Verfügung, die eine spezifische Zielorgan-Toxizitätswirkung belegen, welche zuverlässig einer einmaligen Exposition gegenüber einem Stoff zugeschrieben werden kann, ist der Stoff in der Regel einzustufen. Positive Erfahrungen beim Menschen, unabhängig von der wahrscheinlichen Dosis, sind gegenüber tierexperimentellen Daten höherrangig. Wird ein Stoff nicht eingestuft, weil die beobachtete spezifische Zielorgan-Toxizität als beim Menschen nicht relevant oder eindeutig angesehen wurde, so ist dieser Stoff in der Regel dann doch einzustufen, falls zu einem späteren Zeitpunkt Daten über Fallstudien verfügbar werden, die eine spezifische Zielorgan-Toxizität zeigen.

            3. 3.8.2.1.10.3

              Ein Stoff, der nicht auf seine spezifische Zielorgan-Toxizität geprüft wurde, kann gegebenenfalls anhand folgender Elemente eingestuft werden: Daten aus einer gesicherten Struktur-Wirkungs-Betrachtung und einer auf der Beurteilung durch Experten basierenden Extrapolation zu einem strukturell verwandten, bereits eingestuften Analogon sowie unter Berücksichtigung weiterer wichtiger Faktoren wie der Bildung gemeinsamer bedeutsamer Metaboliten.

            4. 3.8.2.1.10.4

              Die Sättigungsdampfkonzentration ist, wenn dies angezeigt ist, als zusätzliches Element zum Gesundheitsschutz heranzuziehen.

        1. 3.8.2.2.

          Stoffe der Kategorie 3: reversible Wirkungen auf Zielorgane

          1. 3.8.2.2.1

            Kriterien für die Reizung der Atemwege

            Für die Einstufung von Stoffen in die Kategorie 3 aufgrund einer Reizung der Atemwege sind folgende Kriterien maßgeblich:

            1. a)

              Atemwegsreizende Wirkungen (gekennzeichnet durch örtlich begrenzte Rötungen, Ödeme, Juckreiz und/oder Schmerzen), die zu einer funktionellen Beeinträchtigung führen, die mit Symptomen wie Husten, Schmerzen, Atemnot und allgemeinen Atembeschwerden einhergehen. Die Beurteilung beruht hauptsächlich auf Humandaten.

            2. b)

              Subjektive Beobachtungen beim Menschen können durch Quantifizierung einer eindeutigen Atemwegsreizung gestützt werden (beispielsweise Messung von elektrophysiologischen Reaktionen, von Biomarkern einer Entzündungsreaktion in nasaler oder Bronchi-alveolärer Lavage).

            3. c)

              Die am Menschen beobachteten Symptome müssen auch typischen Symptomen in der exponierten Population entsprechen und dürfen keine isolierte idiosynkratische Reaktion sein und nicht nur bei Individuen mit überempfindlichen Atemwegen auftreten. Vage Berichte von lediglich einer "Reizung" bleiben unberücksichtigt, da mit diesem Begriff gewöhnlich vielfältige Sinneseindrücke wie Geruch, unangenehmer Geschmack, Kribbeln und Trockenheit beschrieben werden, die nicht für die Einstufung aufgrund einer Reizung der Atemwege relevant sind.

            4. d)

              Es gibt derzeit keine validierten Tierversuchsmodelle zur Erfassung einer Atemwegsreizung; nützliche Informationen können aber aus den Prüfungen auf Inhalationstoxizität nach einmaliger und wiederholter Exposition gewonnen werden. Beispielsweise können Tierversuche nützliche Informationen im Zusammenhang mit klinischen Vergiftungserscheinungen (Dyspnoe, Rhinitis usw.) und histopathologischen Untersuchungen (z. B. Hyperämie, Ödem, geringe Entzündung, verdickte Schleimschicht) liefern. Solche tierexperimentellen Studien können im Rahmen der Ermittlung der Beweiskraft herangezogen werden.

            5. e)

              Diese spezielle Einstufung erfolgt nur dann, wenn keine schwerwiegenderen Wirkungen auf Organe, darunter auch auf das Respirationssystem, beobachtet werden.

          1. 3.8.2.2.2

            Kriterien für narkotisierende Wirkungen

            Für die Einstufung von Stoffen in die Kategorie 3 aufgrund ihrer narkotisierenden Wirkung sind folgende Kriterien maßgeblich:

            1. a)

              Depression des zentralen Nervensystems einschließlich narkotisierender Wirkungen beim Menschen wie beispielsweise Schläfrigkeit, Narkosewirkung, verminderte Aufmerksamkeit, Reflexverlust, Koordinationsschwäche und Schwindel. Diese Wirkungen können sich auch als schwere Kopfschmerzen oder Übelkeit äußern und zu vermindertem Urteilsvermögen, Benommenheit, Reizbarkeit, Müdigkeit, Gedächtnisstörungen, Wahrnehmungs- und Koordinierungsschwächen sowie zu Reaktionsverzögerung oder Schläfrigkeit führen.

            2. b)

              Zu den in tierexperimentellen Studien beobachteten narkotisierenden Wirkungen gehören auch Lethargie, Koordinationsmangel, Verlust des Stellreflexes und Ataxie. Sind diese Wirkungen nicht vorübergehender Art, dann ist davon auszugehen, dass sie zu einer Einstufung als spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1 oder 2 führen.

      1. 3.8.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.8.3.1.

          Gemische werden entweder anhand der Kriterien für Stoffe eingestuft oder wie nachstehend beschrieben. Wie Stoffe sind auch Gemische aufgrund ihrer spezifischen Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition einzustufen.

        1. 3.8.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.8.3.2.1

            Liegen für das Gemisch zuverlässige und gesicherte Befunde aus Erfahrungen beim Menschen oder aus geeigneten Tierstudien vor, wie bei den Kriterien für Stoffe beschrieben, dann ist das Gemisch mit Hilfe einer Ermittlung der Beweiskraft dieser Daten einzustufen (siehe Abschnitt 1.1.1.4.). Bei der Bewertung von Daten zu Gemischen ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht aufgrund von Dosis, Dauer, Beobachtung oder Analyse ihre Schlüssigkeit verlieren.

        1. 3.8.3.3.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.8.3.3.1

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine spezifische Zielorgan-Toxizität geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

        1. 3.8.3.4.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.8.3.4.1

            Gibt es keine zuverlässigen Nachweise oder Prüfdaten für das spezifische Gemisch selbst und können die Übertragungsgrundsätze nicht für seine Einstufung verwendet werden, dann beruht die Einstufung des Gemisches auf der Einstufung seiner Bestandteile. In diesem Fall ist das Gemisch als spezifisch zielorgantoxisch (unter Angabe des Organs) nach einmaliger Exposition, einzustufen, wenn mindestens ein Bestandteil als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft wurde und den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.8.3 erreicht oder übersteigt.

          2. 3.8.3.4.2

            Diese allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte und anschließenden Einstufungen sind entsprechend auf bei einmaliger Verabreichung spezifisch zielorgantoxische Stoffe anzuwenden.

          3. 3.8.3.4.3

            Gemische sind jeweils aufgrund ihrer Toxizität bei einmaliger Verabreichung und/oder bei wiederholter Verabreichung einzustufen.

            Bestandteil eingestuft als:Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu einer Einstufung des Gemisches in folgende Kategorie führen:
            Kategorie 1Kategorie 2

            Kategorie 1

            spezifisch zielorgantoxisch

            Konzentration ≥ 10 %1,0 % ≤ Konzentration < 10 %

            Kategorie 2

            spezifisch zielorgantoxisch

            Konzentration ≥ 10 % [(Hinweis 1)]

            Hinweis 1:

            Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 2 eingestuft wurde, in einer Konzentration von ≥ 1,0 %, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.

          4. 3.8.3.4.4

            Wenn Giftstoffe, die mehr als ein Organsystem angreifen, kombiniert werden, ist darauf zu achten, dass eine Potenzierung oder Synergismen berücksichtigt werden, denn manche Stoffe können bereits bei einer Konzentration von < 1 % eine Zielorgan-Toxizität bewirken, wenn von anderen Bestandteilen des Gemisches bekannt ist, dass sie seine toxische Wirkung potenzieren.

          5. 3.8.3.4.5

            Bei der Extrapolierung der Toxizität eines Gemisches, das einen oder mehrere Bestandteile der Kategorie 3 enthält, ist Vorsicht geboten. Hier ist ein allgemeiner Konzentrationsgrenzwert von 20 % zweckmäßig; trotzdem ist zu bedenken, dass dieser Konzentrationsgrenzwert höher oder niedriger sein kann, je nachdem welche/-r Bestandteil/-e der Kategorie 3 enthalten ist/sind, und dass manche Wirkungen, wie die Atemwegsreizung, unterhalb einer bestimmten Konzentration ausbleiben können, während wiederum andere, wie narkotisierende Wirkungen, auch unterhalb dieses 20 %-Werts auftreten können. Hier ist eine Beurteilung durch Experten anzustellen. Atemwegsreizungen und narkotisierende Wirkungen sind getrennt anhand der Kriterien in Abschnitt 3.8.2.2 zu bewerten. Werden Einstufungen aufgrund dieser Gefahren vorgenommen, sollte der Anteil jedes Bestandteils als kumulativ behandelt werden, sofern keine Nachweise dafür vorliegen, dass deren Wirkungen nicht kumulativ sind.

      1. 3.8.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.8.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.8.4 zu verwenden.

          Tabelle 3.8.4Kennzeichnungselemente für die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
          EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2013149de.01002001.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01002002.jpg
          32008r1272_l_2013149de.01002003.jpg
          SignalwortGefahrAchtungAchtung
          GefahrenhinweisH370: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)H371: Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)

          H335: Kann die Atemwege reizen oder

          H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

          Sicherheitshinweise — Prävention

          P260

          P264

          P270

          P260

          P264

          P270

          P261

          P271

          Sicherheitshinweise — Reaktion

          P308 + P311

          P321

          P308 + P311

          P304 + P340

          P312

          Sicherheitshinweise — LagerungP405P405

          P403 + P233

          P405

          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501
    1. 3.9.

      Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

      1. 3.9.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.9.1.1.

          Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition): die spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten. Nicht eingeschlossen sind jedoch andere spezifische toxische Wirkungen, die eigens in den Abschnitten 3.1 bis 3.8 und 3.10 behandelt werden.

        2. 3.9.1.2.

          Eine Einstufung aufgrund der Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) bedeutet, dass ein Stoff oder Gemisch toxisch auf ein spezifisches Zielorgan wirkt und damit die Gesundheit von exponierten Personen beeinträchtigen kann.

        3. 3.9.1.3.

          Zu diesen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit gehören konsistente und erkennbare toxische Wirkungen beim Menschen oder — für die menschliche Gesundheit relevante — toxikologisch eindeutige Veränderungen bei Versuchstieren, die die Funktion oder Morphologie eines Gewebes/Organs beeinträchtigt oder ernstzunehmende Veränderungen der Biochemie oder Hämatologie des Organismus hervorgerufen haben.

        4. 3.9.1.4.

          Bei der Beurteilung sind nicht nur eindeutige Veränderungen in einem einzigen Organ oder biologischen System zu berücksichtigen, sondern auch generalisierte Veränderungen geringerer Schwere in mehreren Organen.

        5. 3.9.1.5.

          Eine spezifische Zielorgan-Toxizität kann über sämtliche beim Menschen relevanten Expositionswege auftreten, d. h. hauptsächlich oral, dermal oder durch Inhalation.

        6. 3.9.1.6.

          Nichtletale toxische Wirkungen, die nach einer einmaligen Exposition beobachtet werden, werden eingestuft wie in Abschnitt 3.8 (Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition) beschrieben und daher in Abschnitt 3.9 nicht behandelt.

      1. 3.9.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 3.9.2.1.

          Die Einstufung von Stoffen als spezifisch zielorgantoxisch nach wiederholter Exposition erfolgt mit Hilfe der Beurteilung durch Experten auf der Grundlage der Ermittlung der Beweiskraft aller verfügbaren Daten, einschließlich der Verwendung empfohlener Richtwerte, die die Expositionsdauer und die Dosis/Konzentration berücksichtigen, die der/den Wirkung/-en zugrunde liegen (siehe Abschnitt 3.9.2.9); derartige Stoffe werden je nach Art und Schwere der beobachteten Wirkung/-en einer von zwei Kategorien zugeordnet (Tabelle 3.9.1).

          KategorienKriterien
          Kategorie 1

          Stoffe, die beim Menschen eindeutig toxisch wirken oder von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien anzunehmen ist, dass sie beim Menschen nach wiederholter Exposition eindeutig toxisch wirken können.

          Als zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 werden Stoffe auf folgender Grundlage eingestuft:

          • zuverlässige und hochwertige Nachweise aus Fallstudien oder aus epidemiologischen Studien oder

          • Beobachtung aus geeigneten tierexperimentellen Studien von eindeutigen und/oder schwerwiegenden toxischen Wirkungen, die für die menschliche Gesundheit relevant sind, bei generell niedrigen Expositionskonzentrationen. Richtwerte für Dosis/Konzentration zur Verwendung in der Ermittlung der Beweiskraft werden in Abschnitt 3.9.2.9 angegeben.

          Kategorie 2

          Stoffe, von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien angenommen werden kann, dass sie sich bei wiederholter Exposition schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können.

          Als zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 2 werden Stoffe auf der Grundlage von Beobachtungen im Rahmen geeigneter tierexperimenteller Studien eingestuft, bei denen es zu eindeutigen toxischen Wirkungen mit Relevanz für die menschliche Gesundheit bei allgemein moderaten Expositionskonzentrationen kam. Leitwerte für Dosis/Konzentration als Hilfe für die Einstufung werden in Abschnitt 3.9.2.9 angegeben.

          In Ausnahmefällen können auch Erfahrungen beim Menschen für eine Einstufung in die Kategorie 2 verwendet werden (siehe Abschnitt 3.9.2.6).

          Hinweis:

          Es ist zu versuchen, das Hauptzielorgan der toxischen Wirkung zu ermitteln und eine entsprechende Einstufung vorzunehmen, beispielsweise als Hepatotoxin, Neurotoxin. Die Daten sind sorgfältig zu bewerten und es sind möglichst keine sekundären Wirkungen einzubeziehen (Hepatotoxine können sekundäre Wirkungen im Nerven- oder Verdauungssystem hervorrufen).

        2. 3.9.2.2.

          Der/die relevante/-n Expositionsweg/-e ist/sind zu ermitteln, über den/die der eingestufte Stoff Gesundheitsschäden hervorruft.

        3. 3.9.2.3.

          Für die Einstufung ist eine Beurteilung durch Experten (siehe Abschnitt 1.1.1) auf der Grundlage einer Ermittlung der Beweiskraft aller verfügbaren Daten einschließlich der nachstehenden Richtlinien maßgeblich.

        4. 3.9.2.4.

          Eine Ermittlung der Beweiskraft aller Daten (siehe Abschnitt 1.1.1), einschließlich von "Fallstudien" epidemiologischen und tierexperimentellen Studien, ist anzuwenden, um spezifisch zielorgantoxische Wirkungen, die eine Einstufung erfordern, zu begründen. Auf diese Weise wird der beträchtliche Bestand an Toxizitätsdaten aus industrieller Exposition genutzt, die im Laufe der Zeit erarbeitet wurde. Die Bewertung hat auf der Grundlage aller verfügbaren Daten zu erfolgen, einschließlich von Experten begutachtete veröffentlichte Studien und auf zusätzlichen anerkannten Daten.

        5. 3.9.2.5.

          Die für die Bewertung der spezifischen Zielorgan-Toxizität erforderlichen Informationen stammen entweder von wiederholter Exposition beim Menschen, beispielsweise häuslicher Exposition, Exposition am Arbeitsplatz oder in der Umwelt, oder aus tierexperimentellen Studien. Standardtierversuche an Ratten oder Mäusen, anhand derer sich die toxischen Wirkungen auf die Zielgewebe/-organe ermitteln lassen, sind 28-Tage-, 90-Tage- oder chronische Studien (bis zu 2 Jahren), die hämatologische, klinisch-chemische und detaillierte makroskopische und mikroskopische Untersuchungen umfassen. Falls verfügbar, sind auch Daten aus Studien mit wiederholter Verabreichung an anderen Tierarten zu verwenden wie beispielsweise Untersuchungen zur karzinogenen Wirkung, zur Neurotoxizität oder Reproduktionstoxizität, können ebenfalls Nachweise für die spezifische Zielorgan-Toxizität erbringen, die bei der Beurteilung der Einstufung verwendet werden könnten.

        6. 3.9.2.6.

          In Ausnahmefällen ist es aufgrund der Beurteilung durch Experten angezeigt, bestimmte Stoffe, bei denen es Nachweise auf eine spezifische Zielorgan-Toxizität beim Menschen gibt, in die Kategorie 2 einzustufen:

          1. a)

            wenn die Humanbefunde nicht hinreichend beweiskräftig für eine Einstufung in die Kategorie 1 sind und/oder

          2. b)

            aufgrund von Art und Schwere der Wirkungen.

          Dosen/Konzentrationswerte beim Menschen sind bei der Einstufung nicht zu berücksichtigen und alle verfügbaren Befunde aus Tierstudien müssen mit der Einstufung in die Kategorie 2 vereinbar sein. Mit anderen Worten: Sind zu dem Stoff auch Tierversuchsdaten verfügbar, die eine Einstufung in die Kategorie 1 rechtfertigen, ist der Stoff in die Kategorie 1 einzustufen.

        1. 3.9.2.7.

          Wirkungen, die als Argument für eine Einstufung aufgrund der spezifischen Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gelten

          1. 3.9.2.7.1

            Für eine Einstufung sprechen zuverlässige Befunde, die eine wiederholte Exposition gegenüber dem Stoff mit einer übereinstimmenden und identifizierbaren toxischen Wirkung in Zusammenhang bringen.

          2. 3.9.2.7.2

            Erfahrungen beim Menschen wie Fallstudien beschränken sich üblicherweise auf Berichte über gesundheitsschädliche Wirkungen mit häufig unklaren Expositionsbedingungen und bieten unter Umständen nicht die wissenschaftlichen Einzelheiten, die aus ordnungsgemäß durchgeführten tierexperimentellen Studien erhalten werden.

          3. 3.9.2.7.3

            Befunde aus geeigneten tierexperimentellen Studien können in Form klinischer Beobachtungen und hämatologischer, klinisch-chemischer sowie makroskopischer und mikroskopischer pathologischer Untersuchungen weitaus mehr Details erbringen, so dass häufig Gefahren erkennbar werden, die zwar nicht lebensbedrohlich sind, jedoch auf eine funktionelle Störung hindeuten. Daher werden sämtliche verfügbaren Befunde mit Relevanz für die menschliche Gesundheit im Einstufungsprozess berücksichtigt; dazu gehören unter anderem folgende toxische Wirkungen bei Mensch und/oder Tier:

            1. a)

              Morbidität oder Mortalität aufgrund wiederholter oder länger anhaltender Exposition: Morbidität oder Mortalität können die Folge wiederholter Exposition auch gegenüber relativ niedrigen Dosen/Konzentrationen aufgrund der Bioakkumulation des Stoffes oder seiner Metabolite und/oder aufgrund der Überlastung des Entgiftungsprozesses durch die wiederholte Exposition gegenüber dem Stoff oder dessen Metaboliten sein;

            2. b)

              eindeutige funktionelle Veränderungen des zentralen oder peripheren Nervensystems oder anderer Organsysteme, einschließlich von Anzeichen einer Depression des Zentralnervensystems und Wirkungen auf Sinnesorgane (beispielsweise Seh-, Hör- und Geruchsvermögen);

            3. c)

              alle übereinstimmenden und eindeutigen Veränderungen von klinisch-chemischen, hämatologischen oder Harnparametern;

            4. d)

              eindeutige Organschäden, die bei der Autopsie festgestellt und/oder anschließend bei der mikroskopischen Untersuchung erkannt oder bestätigt werden;

            5. e)

              multifokale oder diffuse Nekrosen, Fibrosen oder Granulome in lebenswichtigen Organen mit Regenerationsvermögen;

            6. f)

              morphologische Veränderungen, die möglicherweise reversibel sind, aber eindeutig eine ausgeprägte organische Funktionsstörung belegen (beispielsweise ausgeprägte Fetteinlagerungen in der Leber);

            7. g)

              Nachweise für ein relevantes Absterben von Zellen (einschließlich Zelldegeneration und Reduzierung der Zellzahl) in lebenswichtigen Organen, die nicht zur Regeneration fähig sind.

        1. 3.9.2.8.

          Wirkungen, die nicht als Argument für eine Einstufung aufgrund der spezifischen Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gelten

          1. 3.9.2.8.1

            Es ist zu erwähnen, dass bei Mensch und/oder Tier auch Wirkungen festgestellt werden können, die eine Einstufung nicht rechtfertigen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Wirkungen:

            1. a)

              klinische Beobachtungen oder geringfügige Veränderungen der Gewichtszunahme, Nahrungs- oder Wasseraufnahme, die zwar toxikologisch bedeutsam sein können, jedoch als solche nicht auf "eindeutige" Toxizität hindeuten,

            2. b)

              geringfügige Veränderungen von klinisch-chemischen, hämatologischen oder Harnparametern und/oder vorübergehende Wirkungen von unklarer oder minimaler toxikologischer Bedeutung,

            3. c)

              Organgewichtsveränderungen ohne Anzeichen einer organischen Funktionsstörung,

            4. d)

              adaptive Reaktionen, die nicht als toxikologisch relevant gelten,

            5. e)

              substanzinduzierte tierartspezifische Toxizitätsmechanismen, für die mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurde, dass sie für die menschliche Gesundheit nicht relevant sind, begründen keine Einstufung.

        1. 3.9.2.9.

          Richtwerte als Einstufungshilfe auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien

          1. 3.9.2.9.1

            Steht bei tierexperimentellen Studien allein die Beobachtung von Wirkungen im Mittelpunkt, ohne dass die Dauer der experimentellen Exposition und die Dosis/Konzentration angegeben werden, wird ein wesentlicher Grundsatz der Toxikologie außer Acht gelassen, nämlich dass alle Stoffe potenziell toxisch sind und dass die Toxizität eine Funktion von Dosis/Konzentration und Expositionsdauer ist. Bei den meisten Tierstudien wird in den Prüfleitlinien ein oberer Dosisgrenzwert verwendet.

          2. 3.9.2.9.2

            Als Hilfe bei der Entscheidung, ob und nach welchem Schweregrad (Kategorie 1 oder Kategorie 2) ein Stoff einzustufen ist, werden Dosis-/Konzentrations-"Richtwerte" zur Berücksichtigung der Dosis/Konzentration bestimmt, bei der eindeutige Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt wurden. Hauptargument für die Festlegung solcher Richtwerte ist, dass alle Stoffe potenziell toxisch sind und dass es eine bestimmte Dosis/Konzentration geben muss, oberhalb derer eine gewisse toxische Wirkung unstrittig ist. Außerdem sind tierexperimentelle Studien mit wiederholter Exposition auf eine Toxizitätswirkung bei der höchsten verwendeten Dosis ausgelegt, um das Prüfziel zu optimieren, weshalb die meisten Studien zumindest bei dieser Höchstdosierung toxische Wirkungen zeigen Daher sind nicht nur die verursachten Wirkungen zu bewerten, sondern auch, bei welcher Dosis/Konzentration sie erzeugt wurden und wie relevant sie für den Menschen sind.

          3. 3.9.2.9.3

            Werden also bei Tierstudien eindeutige toxische Wirkungen beobachtet, die zu einer Einstufung führen, dann kann ein Vergleich der Expositionsdauer im Experiment und der Dosis/Konzentration, bei der diese Wirkungen auftraten, mit den vorgeschlagenen Richtwerten nützliche Informationen ergeben, die dabei helfen können zu beurteilen, ob eine Einstufung erforderlich ist (da die toxischen Wirkungen eine Folge der gefährlichen Eigenschaft/-en und auch der Expositionsdauer und der Dosis/Konzentration sind).

          4. 3.9.2.9.4

            Die Entscheidung, ob ein Stoff überhaupt eingestuft wird, kann durch die Bezugnahme auf die Dosis-/Konzentrations-Richtwerte, bei denen oder unterhalb deren eine eindeutige toxische Wirkung beobachtet wurde, beeinflusst werden.

          5. 3.9.2.9.5

            Die Richtwerte beziehen sich auf Wirkungen, die bei einer herkömmlichen 90tägigen Toxizitätsstudie an Ratten festgestellt wurden. Sie können als Grundlage für die Extrapolation gleichwertiger Richtwerte für Toxizitätsstudien von längerer oder kürzerer Dauer verwendet werden, wobei eine der Haberschen Regel für Inhalation vergleichbare Extrapolation von Dosis/Expositionsdauer angewandt wird, die im Wesentlichen aussagt, dass sich die wirksame Dosis direkt proportional zur Expositionskonzentration und zur Expositionsdauer verhält. Die Beurteilung hat von Fall zu Fall zu erfolgen, beispielsweise für eine 28tägige Studie würden die nachstehenden Werte um den Faktor 3 erhöht.

          6. 3.9.2.9.6

            Eine Einstufung in die Kategorie 1 findet somit dann statt, wenn im Rahmen einer 90tägigen tierexperimentellen Studie mit wiederholter Exposition bei den oder unterhalb der Richtwerte (C) gemäß Tabelle 3.9.2 eindeutige toxische Wirkungen festgestellt werden.

            ExpositionswegMaßeinheitenRichtwerte (Dosis/Konzentration)
            oral (Ratte)mg/kg Körpergewicht/TagC ≤ 10
            dermal (Ratte oder Kaninchen)mg/kg Körpergewicht/TagC ≤ 20
            inhalativ (Ratte) GasppmV/6h/TagC ≤ 50
            inhalativ (Ratte) Dampfmg/Liter/6h/TagC ≤ 0,2
            inhalativ (Ratte) Staub/Nebel/Rauchmg/Liter/6h/TagC ≤ 0,02
          7. 3.9.2.9.7

            Eine Einstufung in die Kategorie 2 findet dann statt, wenn im Rahmen einer 90tägigen tierexperimentellen Studie mit wiederholter Exposition in den oder unterhalb der Richtwertbereiche gemäß Tabelle 3.9.3 eindeutige toxische Wirkungen festgestellt werden.

            ExpositionswegMaßeinheiten

            Richtwertbereiche:

            (Dosis/Konzentration)

            oral (Ratte)mg/kg Körpergewicht/Tag10 < C ≤ 100
            dermal (Ratte oder Kaninchen)mg/kg Körpergewicht/Tag20 < C ≤ 200
            inhalativ (Ratte) GasppmV/6h/Tag50 < C ≤ 250
            inhalativ (Ratte) Dampfmg/Liter/6h/Tag0,2 < C ≤ 1,0
            inhalativ (Ratte) Staub/Nebel/Rauchmg/Liter/6h/Tag0,02 < C ≤ 0,2
          8. 3.9.2.9.8

            Die in den Abschnitten 3.9.2.9.6 und 3.9.2.9.7 genannten Richtwerte und -bereiche sind lediglich Anhaltspunkte, d. h. sie sind für die Ermittlung der Beweiskraft zu verwenden und dienen als Entscheidungshilfe bei der Einstufung. Sie sind nicht als strenge Grenzwerte gedacht.

          9. 3.9.2.9.9.

            Es ist also durchaus möglich, dass ein spezifisches Toxizitätsprofil in Tierstudien mit wiederholter Verabreichung bei einer Dosis/Konzentration unterhalb des Richtwertes auftritt (beispielsweise < 100 mg/kg Körpergewicht/Tag auf dem oralen Expositionsweg), aufgrund der Art der Wirkung (beispielsweise Nephrotoxizität, nur bei männlichen Ratten eines bestimmten Stamms mit bekannter Empfänglichkeit für diese Wirkung festzustellen) jedoch entschieden wird, keine Einstufung vorzunehmen. Umgekehrt kann ein spezifisches in tierexperimentellen Studien festgestelltes Toxizitätsprofil bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwertes (beispielsweise ≥ 100 mg/kg Körpergewicht/Tag auf oralem Weg) zusammen mit ergänzenden Informationen aus anderen Quellen (beispielsweise andere Studien mit Langzeitverabreichung oder Erfahrungswerte beim Menschen) in Anbetracht der ermittelten Beweiskraft die Schlussfolgerung nahelegen, dass eine Einstufung aus Gründen der Vorsicht angezeigt ist.

        1. 3.9.2.10.

          Sonstige Erwägungen

          1. 3.9.2.10.1

            Ist ein Stoff lediglich anhand tierexperimenteller Daten beschrieben (dies ist typisch für neue Stoffe, gilt jedoch auch für zahlreiche Altstoffe), werden im Einstufungsverfahren zur Ermittlung der Beweiskraft unter anderem die Richtwerte für die Dosis/Konzentration herangezogen.

          2. 3.9.2.10.2

            Stehen fundierte Erfahrungen beim Menschen zur Verfügung, die eine spezifische Zielorgan-Toxizität belegen, welche zuverlässig einer wiederholten oder längeren Exposition gegenüber einem Stoff zugeschrieben werden kann, ist der Stoff in der Regel einzustufen. Positive Erfahrungen beim Menschen, unabhängig von der wahrscheinlichen Dosis, haben vor tierexperimentellen Daten Vorrang. Wird ein Stoff nicht eingestuft, weil bei oder unterhalb dem Dosis-/Konzentrations-Richtwert für Tierversuche keine spezifische Zielorgan-Toxizität festgestellt wurde, so ist dieser Stoff in der Regel dann einzustufen, falls zu einem späteren Zeitpunkt Fallstudien verfügbar werden, die eine spezifische Zielorgan-Toxizität zeigen.

          3. 3.9.2.10.3

            Ein Stoff, der nicht auf seine spezifische Zielorgan-Toxizität geprüft wurde, kann gegebenenfalls anhand folgender Elemente eingestuft werden: Daten aus einer gesicherten Struktur-Wirkungs-Betrachtung und einer auf der Beurteilung durch Experten basierenden Extrapolation zu einem strukturell verwandten, bereits eingestuften Analogon sowie unter Berücksichtigung weiterer wichtiger Faktoren wie der Bildung gemeinsamer relevanter Metaboliten.

          4. 3.9.2.10.4

            Die Sättigungsdampfkonzentration ist, wenn dies angezeigt ist, als zusätzliches Element zum besonderen Schutz von Gesundheit und Sicherheit heranzuziehen.

      1. 3.9.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.9.3.1.

          Gemische werden entweder anhand der Kriterien für Stoffe eingestuft oder wie nachstehend beschrieben. Wie Stoffe sind auch Gemische aufgrund ihrer spezifischen Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition einzustufen.

        1. 3.9.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 3.9.3.2.1

            Liegen für das Gemisch zuverlässige und gesicherte Befunde aus Erfahrungen beim Menschen oder aus geeigneten tierexperimentellen Studien vor(siehe Abschnitt 1.1.1.4.), wie bei den Kriterien für Stoffe beschrieben, dann ist das Gemisch mit Hilfe einer Ermittlung der Beweiskraft dieser Daten einzustufen. Bei der Bewertung von Daten zu Gemischen muss man sich sorgfältig vergewissern, dass die Ergebnisse nicht aufgrund von Dosis, Dauer, Beobachtung oder Analyse ihre Beweiskraft verlieren.

        1. 3.9.3.3.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.9.3.3.1

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine spezifische Zielorgan-Toxizität geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

        1. 3.9.3.4.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.9.3.4.1

            Gibt es keine zuverlässigen Nachweise oder Prüfdaten für das spezifische Gemisch selbst und können die Übertragungsgrundsätze nicht für seine Einstufung verwendet werden, dann beruht die Einstufung des Gemisches auf der Einstufung seiner Bestandteile. In diesem Fall ist das Gemisch als spezifisch zielorgantoxisch (unter Angabe des Organs) nach einmaliger Exposition, wiederholter Exposition oder beidem einzustufen, wenn mindestens ein Bestandteil als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft wurde und den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.9.4 erreicht oder übersteigt.

            Bestandteil eingestuft als:Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu einer Einstufung des Gemisches in folgende Kategorie führen:
            Kategorie 1Kategorie 2

            Kategorie 1

            spezifisch zielorgantoxisch

            Konzentration ≥ 10 %1,0 % ≤ Konzentration < 10 %

            Kategorie 2

            spezifisch zielorgantoxisch

            Konzentration ≥ 10 % [(Hinweis 1)]

            Hinweis 1

            Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 2 eingestuft wurde, in einer Konzentration von ≥ über 1,0 %, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.

          2. 3.9.3.4.2

            Diese allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung gelten für zielorgantoxische Stoffe bei wiederholter Exposition.

          3. 3.9.3.4.3.

            Gemische sind jeweils aufgrund ihrer Toxizität bei einmaliger Verabreichung und/oder bei wiederholter Verabreichung einzustufen.

          4. 3.9.3.4.4.

            Wenn Giftstoffe, die mehr als ein Organsystem angreifen, kombiniert werden, ist darauf zu achten, dass eine Potenzierung oder Synergismen berücksichtigt werden, denn manche Stoffe können bereits bei einer Konzentration von < 1 % eine Zielorgan-Toxizität bewirken, wenn von anderen Bestandteilen des Gemisches bekannt ist, dass sie seine toxische Wirkung potenzieren.

      1. 3.9.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.9.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungsbestandteile gemäß Tabelle 3.9.5 zu verwenden.

          EinstufungKategorie 1Kategorie 2
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2008353de.01012601.jpg
          32008r1272_l_2008353de.01012602.jpg
          SignalwortGefahrAchtung
          GefahrenhinweisH372: Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)H373: Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
          Sicherheitshinweise — Prävention

          P260

          P264

          P270

          P260
          Sicherheitshinweise — ReaktionP314P314
          Sicherheitshinweise — Lagerung
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501
    1. 3.10.

      Aspirationsgefahr

      1. 3.10.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 3.10.1.1.

          Diese Kriterien beschreiben die Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die beim Menschen aspirationstoxisch wirken können.

        2. 3.10.1.2.

          Aspiration: das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt.

        3. 3.10.1.3.

          Die Aspirationstoxizität führt zu schwerwiegenden akuten Wirkungen, etwa durch Chemikalien hervorgerufene Pneumonie, Lungenschädigungen unterschiedlicher Schwere oder Tod durch Aspiration.

        4. 3.10.1.4.

          Die Aspiration setzt mit dem Einatmen während eines Atemzugs ein, wobei sich der Fremdkörper oder -stoff an der Schnittstelle des oberen Atemtrakts und des Verdauungstrakts im Rachen-Kehlkopf-Raum befindet.

        5. 3.10.1.5.

          Die Aspiration eines Stoffes oder Gemisches kann bei Erbrechen nach Aufnahme durch Verschlucken erfolgen. Dies wirkt sich auf die Kennzeichnung aus, insbesondere wenn aufgrund akuter Toxizität ein Sicherheitshinweis empfohlen wird, nach Verschlucken Erbrechen herbeizuführen. Stellt der Stoff/das Gemisch jedoch auch eine Gefahr durch Aspiration dar, muss von der Empfehlung, Erbrechen herbeizuführen, abgesehen werden.

        1. 3.10.1.6.

          Besondere Erwägungen

          1. 3.10.1.6.1

            Bei Auswertung der medizinischen Fachliteratur zur Aspiration von Chemikalien ergab sich, dass einige Kohlenwasserstoffe (Erdöl-Destillationsprodukte) und bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe erwiesenermaßen eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen.

          2. 3.10.1.6.2

            Die Einstufungskriterien beziehen sich auf die kinematische Viskosität. Die Umrechnung von dynamischer in kinematische Viskosität ist wie folgt anzustellen:

            eu_dummy.gif

          3. 3.10.1.6.2a.

            Obwohl die Definition der Aspiration in Abschnitt 3.10.1.2 auch das Eindringen von festen Stoffen in den Atemtrakt einschließt, ist die Einstufung in Kategorie 1 nach Tabelle 3.10.1 Buchstabe b nur für flüssige Stoffe und Gemische bestimmt.

          1. 3.10.1.6.3

            Einstufung von Aerosolen/Nebeln

            Stoffe oder Gemische (Produkte) in Form von Aerosolen und Nebeln werden in der Regel in Druckbehältern, Sprühpistolen oder Sprühpumpen abgegeben. Ausschlaggebend für die Einstufung dieser Produkte ist, ob sich die Produktpartikel im Mund aneinanderlagern und dann aspiriert werden können. Ist der Nebel oder das Aerosol aus einem Druckbehälter fein, kommt es nicht zu einer Aneinanderlagerung der Partikel. Wird das Produkt jedoch in einem Strahl aus einem Druckbehälter abgegeben, können sich die Partikel aneinanderlagern und dann aspiriert werden. Normalerweise sind die Partikel des durch Sprühpistolen und Sprühpumpen erzeugten Nebels groß, so dass eine Aneinanderlagerung und anschließende Aspiration möglich ist. Lässt sich der Pumpmechanismus entfernen und kann der Inhalt verschluckt werden so ist eine Einstufung des in dem Produkt enthaltenen Stoffes oder Gemisches in Betracht zu ziehen.

      1. 3.10.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        KategorienKriterien
        Kategorie 1

        Stoffe, die bekanntlich eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen oder als solche anzusehen sind.

        Ein Stoff wird in die Kategorie 1 eingestuft:

        1. a)

          auf der Grundlage zuverlässiger und hochwertiger Erfahrungen beim Menschen

          oder

        2. b)

          wenn es sich um einen Kohlenwasserstoff mit einer bei 40 oC gemessenen kinematischen Viskosität von maximal 20,5 mm2/s handelt.

        Hinweis:

        Zu den Stoffen der Kategorie 1 gehören unter anderem bestimmte Kohlenwasserstoffe, Terpentin und Pinienöl.

      1. 3.10.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 3.10.3.1.

          Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen

          In die Kategorie 1 wird ein Gemisch auf der Grundlage zuverlässiger und hochwertiger Erfahrungen beim Menschen eingestuft.

        1. 3.10.3.2.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 3.10.3.2.1

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Aspirationsgefahr geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden. Wird der für das Verdünnungsprinzip geltende Übertragungsgrundsatz angewandt, muss die Konzentration des/der aspirationstoxischen Stoffe/-s mindestens 10 % betragen.

        1. 3.10.3.3.

          Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur für manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 3.10.3.3.1

            Kategorie 1

            1. 3.10.3.3.1.1

              Ein Gemisch, das insgesamt mindestens 10 % eines Stoffes oder von Stoffen enthält, der/die in die Kategorie 1 eingestuft wurde/-n, und das eine bei 40 oC gemessene kinematische Viskosität von maximal 20,5 mm2/s aufweist, ist in die Kategorie 1 einzustufen.

            2. 3.10.3.3.1.2

              Im Fall eines Gemisches, das aus zwei oder mehr nicht vermischten Schichten besteht, von denen eine aus mindestens 10 % eines Stoffes oder von Stoffen besteht, der/die in die Kategorie 1 eingestuft wurde/-n, und eine bei 40 oC gemessene kinematische Viskosität von maximal 20,5 mm2/s aufweist, wird das gesamte Gemisch in die Kategorie 1 eingestuft.

      1. 3.10.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 3.10.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.10.2 zu verwenden.

          EinstufungKategorie 1
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2008353de.01012801.jpg
          SignalwortGefahr
          GefahrenhinweisH304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein
          Sicherheitshinweise — Prävention
          Sicherheitshinweise — Reaktion

          P301 + P310

          P331

          Sicherheitshinweise — LagerungP405
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501
  1. 4.

    TEIL 4: UMWELTGEFAHREN

    1. 4.1.

      Gewässergefährdend

      1. 4.1.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 4.1.1.1.

          Begriffsbestimmungen

          1. a)

            Akute aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Wasserorganismus bei kurzfristiger aquatischer Exposition zu schädigen.

          2. b)

            Kurzfristige (akute) Gefährdung: zu Einstufungszwecken die Gefährdung, die von einem Stoff oder Gemisch aufgrund seiner akuten Toxizität für einen Organismus bei kurzfristiger aquatischer Exposition gegenüber diesem Stoff oder Gemisch ausgeht.

          3. c)

            Verfügbarkeit eines Stoffes: das Ausmaß, in dem dieser Stoff zu einer löslichen oder dissoziierten Spezies wird. Bei Metallen handelt es sich dabei um das Ausmaß, in dem der Anteil von Metallionen einer metallischen Verbindung (M°) von der übrigen Verbindung (Molekül) dissoziieren kann.

          4. d)

            Bioverfügbarkeit (oder biologische Verfügbarkeit): das Ausmaß, in dem ein Stoff von einem Organismus resorbiert und in einem Bereich innerhalb dieses Organismus verteilt wird. Sie hängt von den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes, von Anatomie und Physiologie des Organismus, der Pharmakokinetik und dem Expositionsweg ab. Die Verfügbarkeit ist keine Voraussetzung für die Bioverfügbarkeit.

          5. e)

            Bioakkumulation: das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung).

          6. f)

            Biokonzentration: das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem Organismus durch Exposition über das Wasser.

          7. g)

            Chronische aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, im Verlauf von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden, schädliche Wirkungen bei Wasserorganismen hervorzurufen.

          8. h)

            Abbau: die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid, Wasser und Salze.

          9. i)

            ECx: die Wirkungskonzentration, mit der eine Reaktion von x % einhergeht.

          10. j)

            Langfristige (chronische) Gefährdung: zu Einstufungszwecken die Gefährdung, die von einem Stoff oder Gemisch aufgrund seiner chronischen Toxizität nach einer langfristigen Exposition in aquatischer Umgebung ausgeht.

          11. k)

            Konzentration ohne messbaren Effekt (NOEC — No Observed Effect Concentration): die Prüfkonzentration, die unmittelbar unter der schwächsten geprüften Konzentration liegt, bei der eine statistisch signifikante, schädliche Auswirkung aufgetreten ist. Die NOEC hat gegenüber der Kontrollkonzentration keine statistisch signifikante, schädliche Auswirkung.

        1. 4.1.1.2.

          Grundelemente

          1. 4.1.1.2.0.

            Gewässergefährdend ist wie folgt differenziert:

            • kurzfristig (akut) gewässergefährdend,

            • langfristig (chronisch) gewässergefährdend.

          1. 4.1.1.2.1.

            Folgende Grundelemente werden für die Einstufung aufgrund von Gefahren für die aquatische Umwelt verwendet:

            • akute aquatische Toxizität,

            • chronische aquatische Toxizität,

            • potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation und

            • Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.

          1. 4.1.1.2.2.

            Daten sind vorzugsweise unter Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten standardisierten Prüfmethoden zu gewinnen. In der Praxis sind jedoch auch aus anderen standardisierten Prüfverfahren wie nationalen Methoden hervorgegangene Daten zu verwenden, wenn diese als gleichwertig gelten. Liegen valide Daten aus nicht standardisierten Prüfverfahren und Informationen, die nicht aus Labortests hervorgegangen sind, vor, sind diese bei der Einstufung zu berücksichtigen, sofern sie die Anforderungen gemäß Anhang XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen. Generell werden Toxizitätsdaten sowohl von Süßwasserarten als auch von Salzwasserarten als für die Verwendung zur Einstufung geeignet betrachtet, sofern die verwendeten Verfahren für die Prüfung gleichwertig sind. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten. Siehe dazu auch Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

        1. 4.1.1.3.

          Sonstige Erwägungen

          1. 4.1.1.3.1.

            Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen aufgrund ihrer Umweltgefahren müssen ihre Gefahren für die aquatische Umwelt ermittelt werden. Als aquatische Umwelt sind die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische Ökosystem, zu dem sie gehören, zu betrachten. Die Basis für die Ermittlung der kurzfristigen (akuten) und der langfristigen (chronischen) Gefahren ist daher die aquatische Toxizität des Stoffs oder Gemischs, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und das Bioakkumulationsverhalten geändert werden soll, falls dies angezeigt ist.

          1. 4.1.1.3.2.

            Das Einstufungssystem gilt zwar für alle Stoffe und Gemische, für Sonderfälle werden jedoch die von der Europäischen Chemikalienagentur herausgegebenen Leitlinien anerkannt.

      1. 4.1.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 4.1.2.1.

          Im Rahmen des Einstufungssystems gilt sowohl die kurzfristige (akute) als auch die langfristige (chronische) Gefahr für aquatische Organismen als intrinsische Gefahr eines Stoffes. Für die langfristige (chronische) Gefahr werden getrennte Gefahrenkategorien festgelegt, die eine Abstufung des ermittelten Gefahrengrades darstellen. Zur Festlegung der geeigneten Gefahrenkategorie/-n dient normalerweise der niedrigste verfügbare Toxizitätswert aller trophischen Ebenen sowie innerhalb der einzelnen trophischen Ebenen (Fische, Krebstiere, Algen/Wasserpflanzen). Unter gewissen Umständen ist es jedoch angezeigt, den Ansatz der Ermittlung der Beweiskraft anzuwenden.

        1. 4.1.2.2.

          Im Kern besteht das Einstufungssystem für Stoffe aus einer Einstufungskategorie für die kurzfristige (akute) Gefahr und drei Einstufungskategorien für langfristige (chronische) Gefahren. Die Einstufungskategorien "kurzfristig (akut) gewässergefährdend" und "langfristig (chronisch) gewässergefährdend" werden unabhängig voneinander verwendet.

        1. 4.1.2.3.

          Als Kriterium für die Einstufung eines Stoffs in die Kategorie Akut 1 dienen ausschließlich Daten über die akute aquatische Toxizität (EC50 oder LC50). Die Kriterien für die Einstufung eines Stoffs in die Kategorien Chronisch 1 bis 3 folgen einem Stufenkonzept, wobei in der ersten Stufe geprüft wird, ob die vorliegenden Informationen über die chronische Toxizität eine Einstufung aufgrund einer langfristigen (chronischen) Gefahr rechtfertigen. Sind keine geeigneten Daten über die chronische Toxizität verfügbar, besteht der nächste Schritt darin, zwei Arten von Informationen, nämlich die Daten über die akute aquatische Toxizität und die Daten über Verbleib und Verhalten in der Umwelt (Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsdaten), miteinander zu verbinden (siehe Abbildung 4.1.1).

          1. Abbildung 4.1.1

            Kategorien für langfristig (chronisch) gewässergefährdende Stoffe

            32008r1272_l_2011083de.01002101.jpg

            Liegen für alle drei trophischen Ebenen geeignete Daten über die chronische Toxizität vor ?

            Ja

            Einstufung anhand der Kriterien in Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii, je nach Informationen über schnellen Abbau.

            Nein

            Liegen geeignete Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophische Ebenen vor?

            Ja

            Bewertung sowohl:

            a) anhand der Kriterien in Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii (je nach Informationen über schnellen Abbau), als auch

            b) (falls für die andere/-n trophische/-n Ebene/-n Daten über die akute Toxizität vorliegen) anhand der Kriterien in Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer iii

            und Einstufung aufgrund des strengsten Ergebnisses.

            Nein

            Liegen geeignete Daten über die akute Toxizität vor?

            Ja

            Einstufung anhand der Kriterien in Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer iii

        1. 4.1.2.4.

          Mit dem System wird außerdem eine Einstufung eingeführt, die die Funktion eines "Sicherheitsnetzes" erfüllt (bezeichnet als Chronisch 4); sie wird verwendet, wenn die verfügbaren Daten eine Einstufung nach formalen Kriterien als Akut 1 oder Chronisch 1 bis 3 nicht erlauben, trotzdem aber Anlass zu Besorgnis besteht (siehe Beispiel in Tabelle 4.1.0).

        1. 4.1.2.5.

          Stoffe, die unter 1 mg/l akut toxisch wirken oder unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. unter 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) chronisch toxisch wirken, tragen als Bestandteile eines Gemisches bereits bei niedriger Konzentration zu der Toxizität des Gemisches bei; sie werden normalerweise bei der Einstufung durch die Anwendung der Summierungsmethode stärker gewichtet (siehe Hinweis 1 zu Tabelle 4.1.0 und Abschnitt 4.1.3.5.5).

        1. 4.1.2.6.

          Die Kriterien für die Einstufung von Stoffen als gewässergefährdend und die Zuordnung zu den Kategorien sind in Tabelle 4.1.0 zusammengefasst.

          Tabelle 4.1.0Kategorien für die Einstufung von Stoffen als gewässergefährdend

          a)

          Gewässergefährdend, kurzfristige (akute) Wirkung

          Kategorie Akut 1:(Hinweis 1)
          96 h LC50 (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder
          48 h EC50 (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oder
          72 oder 96 h ErC50 (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l.(Hinweis 2)

          b)

          Gewässergefährdend, langfristige (chronische) Wirkung

          Einstufung wegen wahrscheinlicher Gefahr ("Sicherheitsnetz")

          1. Kategorie Chronisch 4:

            Fälle, in denen die verfügbaren Daten eine Einstufung nach den vorgenannten Kriterien nicht erlauben, aber trotzdem Anlass zu Besorgnis besteht. Dazu gehören beispielsweise schwer lösliche Stoffe, die in Bereichen bis zur Wasserlöslichkeit keine akute Toxizität zeigen (Hinweis 4), die gemäß Abschnitt 4.1.2.9.5 nicht schnell abbaubar sind und einen experimentell bestimmten BCF von ≥ 500 (oder wenn nicht vorhanden einen log Kow von ≥ 4) aufweisen, was auf ein Bioakkumulationspotenzial hindeutet; sie werden in diese Kategorie eingestuft, sofern sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse eine Einstufung nicht als unnötig belegen. Solche Erkenntnisse sind beispielsweise NOEC-Werte für chronische Toxizität > Wasserlöslichkeit oder > 1 mg/l oder auch andere Nachweise über einen schnellen Abbau in der Umwelt, die nicht durch eines der in Abschnitt 4.1.2.9.5 aufgeführten Verfahren erbracht werden.

          Hinweis 1:

          Bei der Einstufung von Stoffen in die Kategorien Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender Multiplikationsfaktor angegeben werden (siehe Tabelle 4.1.3).

          Hinweis 2:

          Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der ErC50 (= EC50 (Wachstumsrate)). Ist die Grundlage der EC50 nicht angegeben oder wird keine ErC50 berichtet, hat die Einstufung auf dem niedrigsten verfügbaren EC50-Wert zu basieren.

          Hinweis 3

          Liegen keine verwertbaren, entweder experimentell bestimmten oder geschätzten Daten über die Abbaubarkeit vor, sollte der Stoff als nicht schnell abbaubar behandelt werden.

          Hinweis 4

          "Keine akute Toxizität" bedeutet, dass der/die L(E)C50-Wert(e) über der Wasserlöslichkeit liegt/liegen. Auch für schwer lösliche Stoffe (Wasserlöslichkeit < 1 mg/l), bei denen belegt ist, dass die Prüfung auf akute Toxizität kein echtes Maß für die intrinsische Toxizität ergibt.

        1. 4.1.2.7.

          Aquatische Toxizität

          1. 4.1.2.7.1.

            Zur Bestimmung der akuten aquatischen Toxizität werden in der Regel die Prüfungen 96 h LC50 (Fisch), 48 h EC50 (Krebstier) und/oder 72 h bzw. 96 h EC50 (Alge) durchgeführt. Diese Spezies decken eine Reihe von trophischen Ebenen und Taxa ab und werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet; Daten über andere Spezies (beispielsweise Lemnaspp.) sind bei geeigneter Testmethodik ebenfalls zu berücksichtigen. Die Prüfungen auf Hemmung des Wasserpflanzenwachstums werden normalerweise als chronische Prüfungen betrachtet, die EC50 werden jedoch für Einstufungszwecke als akute Toxizitätswerte behandelt (siehe Hinweis 2).

          1. 4.1.2.7.2.

            Zur Bestimmung der chronischen aquatischen Toxizität sind zu Einstufungszwecken Daten zu akzeptieren, die nach den in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten standardisierten Prüfverfahren gewonnen wurden, sowie Ergebnisse aus anderen validierten und international anerkannten Prüfverfahren. Es sind die NOEC-Werte oder gleichwertige ECx-Werte (beispielsweise EC10) zu verwenden.

        1. 4.1.2.8.

          Bioakkumulation

          1. 4.1.2.8.1.

            Die Bioakkumulation von Stoffen in Wasserorganismen kann über längere Zeiträume toxische Wirkungen verursachen, auch wenn die tatsächlichen Konzentrationswerte im Wasser niedrig sind. Das Bioakkumulationspotenzial organischer Stoffe ist in der Regel unter Verwendung des Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als log Kow-Wert bestimmt wird. Die Beziehung zwischen dem log Kow eines organischen Stoffes und seiner Biokonzentration, gemessen anhand des Biokonzentrationsfaktors (BCF) beim Fisch, wird in der wissenschaftlichen Literatur eindeutig nachgewiesen. Die Verwendung eines Berücksichtigungsgrenzwertes von log Kow ≥ 4 dient dazu, nur diejenigen Stoffe zu identifizieren, die über ein echtes Biokonzentrationspotenzial verfügen. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter BCF eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Ein BCF bei Fischen von ≥ 500 ist zu Einstufungszwecken ein Indiz für das Biokonzentrationspotenzial. Es lassen sich bestimmte Zusammenhänge zwischen der chronischen Toxizität und dem Bioakkumulationspotenzial beobachten, da die Toxizität mit der Körperbelastung in Verbindung steht.

        1. 4.1.2.9.

          Schnelle Abbaubarkeit organischer Stoffe

          1. 4.1.2.9.1.

            Stoffe, die sich schnell abbauen, können rasch aus der Umwelt entfernt werden. Zwar können aufgrund dieser Stoffe Wirkungen auftreten, insbesondere bei Leckagen oder Unfällen, sie bleiben aber örtlich begrenzt und sind von kurzer Dauer. Findet kein schneller Abbau in der Umwelt statt, hat ein Stoff im Wasser das Potenzial, langfristig und großräumig toxisch zu wirken.

          1. 4.1.2.9.2.

            Eine Möglichkeit zum Nachweis einer schnellen Abbaubarkeit besteht im Bioabbaubarkeits-Screeningtest, bei dem bestimmt wird, ob ein organischer Stoff "leicht biologisch abbaubar" ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BSB(5 Tage)/CSB-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Somit gilt ein Stoff, der die Anforderungen dieses Screeningtests erfüllt, in Gewässern als wahrscheinlich "schnell" biologisch abbaubar und daher kaum als persistent. Umgekehrt bedeutet die Nichterfüllung der Prüfanforderungen des Screeningtests nicht unbedingt, dass der Stoff sich nicht schnell in der Umwelt abbaut. Daher können auch andere Belege für die schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt berücksichtigt werden und sind insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn die Stoffe in den bei Standardprüfungen verwendeten Konzentrationen auf Mikroorganismen aktivitätshemmend wirken. Deshalb wurde ein weiteres Einstufungskriterium aufgenommen, das die Verwendung von Daten ermöglicht, die belegen, dass sich der Stoff in Gewässern tatsächlich innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % biotisch oder abiotisch abgebaut hat. Wird ein Abbau unter realistischen Umweltbedingungen nachgewiesen, gilt das Kriterium "schnelle Abbaubarkeit" damit als erfüllt.

          1. 4.1.2.9.3.

            Zahlreiche Abbaubarkeitsdaten liegen in Form von Abbau-Halbwertszeiten vor; sie können für die Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit verwendet werden, sofern ein vollständiger biologischer Abbau des Stoffes, d. h. eine vollständige Mineralisierung, erreicht wird. Die primäre Bioabbaubarkeit reicht normalerweise bei der Beurteilung der schnellen Abbaubarkeit nicht als Nachweis aus, es sei denn, es kann belegt werden, dass die Abbauprodukte nicht die Kriterien für die Einstufung als gewässergefährdend erfüllen.

          1. 4.1.2.9.4.

            Die herangezogenen Kriterien spiegeln die Tatsache wider, dass der Abbau in der Umwelt biotisch oder abiotisch erfolgen kann. Hydrolyse kann berücksichtigt werden, wenn die Hydrolyseprodukte nicht die Kriterien für die Einstufung als gewässergefährdend erfüllen.

          1. 4.1.2.9.5

            Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

            1. a)

              In 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:

              1. i)

                Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %;

              2. ii)

                Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums.

              Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, es sei denn, der Stoff wurde als UVCB-Stoff oder als komplexer, aus mehreren, strukturell ähnlichen Bestandteilen bestehender Stoff identifiziert. In diesem Fall kann bei hinreichender Begründung von dem vorgeschriebenen Zeitfenster von 10 Tagen abgesehen werden und stattdessen nach 28 Tagen beurteilt werden, ob die Kriterien erfüllt sind, oder

            2. b)

              in Fällen in denen nur BSB- und CSB-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BSB5/CSB ≥ 0,5; oder

            3. c)

              es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.

        1. 4.1.2.10.

          Anorganische Verbindungen und Metalle

          1. 4.1.2.10.1.

            Für anorganische Verbindungen und Metalle hat das Konzept der Abbaubarkeit in der Form, in der es bei organischen Verbindungen angewendet wird, nur begrenzte oder gar keine Bedeutung. Solche Stoffe können vielmehr durch normale Umweltprozesse umgewandelt werden, so dass die Bioverfügbarkeit der toxischen Spezies entweder erhöht oder verringert wird. Ebenso ist die Verwendung von Bioakkumulationsdaten mit Vorsicht zu betrachten(31).

          1. 4.1.2.10.2

            Schwerlösliche anorganische Verbindungen und Metalle können in Gewässern akut oder chronisch toxisch sein, was zum einen von der intrinsischen Toxizität der bioverfügbaren anorganischen Spezies abhängt und zum anderen davon, wie viel von dieser Spezies wie rasch in Lösung geht. Sämtliche Nachweise sind in einer Einstufungsentscheidung abzuwägen. Dies gilt insbesondere für Metalle, deren Ergebnisse im Umwandlungs-/Auflösungsprotokoll (Transformation/Dissolution Protocol) an der Grenze sind.

      1. 4.1.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 4.1.3.1.

          Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst sämtliche Einstufungskategorien, die für Stoffe verwendet werden, also die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 bis 4. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, gilt gegebenenfalls Folgendes:

          Als "relevante Bestandteile" eines Gemisches gelten jene, die als "Akut 1" oder "Chronisch 1" eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 0,1 % (w/w) vorliegen, und solche, die als "Chronisch 2", "Chronisch 3" oder "Chronisch 4" eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 1 % (w/w) vorliegen, sofern (wie bei hochtoxischen Bestandteilen der Fall, siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer niedrigeren Konzentration enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant ist. Die Konzentration, die normalerweise für als "Akut 1" oder als "Chronisch 1" eingestufte Stoffe berücksichtigt wird, ist (0,1/M) %. (Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.)

        1. 4.1.3.2.

          1. Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Abbildung 4.1.2 zeigt die Schritte des Verfahrens.

            Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

            • die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches,

            • die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen,

            • die "Summierung eingestufter Bestandteile" und/oder die Verwendung einer "Additivitätsformel".

          1. Abbildung 4.1.2

            Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung

            32008r1272_l_2016280de.01004102.jpg

            EINSTUFUNG

            nach kurzfristiger (akuter)/ langfristiger (chronischer) Gewässergefährdung

            EINSTUFUNG

            nach kurzfristiger (akuter)/langfristiger (chronischer) Gewässergefährdung

            EINSTUFUNG

            nach kurzfristiger (akuter)/langfristiger (chronischer) Gewässergefährdung

            EINSTUFUNG

            nach kurzfristiger (akuter)/langfristiger (chronischer) Gewässergefährdung

            Summierungsmethode und/oder Additivitätsformel (s. 4.1.3.5) sowie Abschnitt 4.1.3.6 anwenden

            Summierungsmethode anwenden (s. 4.1.3.5.5) unter Verwendung:

            ·

            des Prozentanteils der als ‘chronisch’ eingestuften Bestandteile

            ·

            des Prozentanteils der als ‘akut’ eingestuften Bestandteile

            ·

            des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten oder chron.Toxizität: Additivitätsformeln anwenden (s. 4.1.3.5.2) und abgeleitete L(E)C50 oder EqNOECm in die entsprechende Kategorie von ‘akut’ oder ‘chronisch’ umrechnen

            Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung d. Gefahre

            Übertragungsgrundsätze anwenden (s. 4.1.3.4.)

            Verfügbare Gefahrendaten der bekannten Bestandteile verwenden

            Für alle relev. Bestandteile liegen entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung vor.

            Nein

            Nein

            Ja

            Ja

            Ja

            Nein

            Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor

        1. 4.1.3.3.

          Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

          1. 4.1.3.3.1.

            Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, können diese Informationen zur Einstufung des Gemischs nach den für Stoffe festgelegten Kriterien verwendet werden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe Abschnitte 4.1.2.7.1 und 4.1.2.7.2). Fehlen geeignete Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als Ganzes, sollten die "Übertragungsgrundsätze" oder die "Summierungsmethode" (siehe Abschnitt 4.1.3.4 bzw. 4.1.3.5) angewandt werden.

          1. 4.1.3.3.2.

            Für die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer langfristigen (chronischen) Gefahr bedarf es zusätzlicher Informationen über ihre Abbaubarkeit und in manchen Fällen auch über ihre Bioakkumulation. Prüfungen der Abbaubarkeit und Bioakkumulation werden für Gemische nicht verwendet, weil sie in der Regel schwierig zu interpretieren sind und gegebenenfalls nur für Einzelstoffe aussagekräftig sein können.

          1. 4.1.3.3.3.

            Einstufung in die Kategorie Akut 1

            1. a)

              Es liegen geeignete Testdaten über die akute Toxizität (LC50 oder EC50) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass L(E)C50 ≤ 1 mg/l:

              Das Gemisch wird nach Tabelle 4.1.0 Buchstabe a als Akut 1 eingestuft.

            2. b)

              Es liegen geeignete Testdaten über die akute Toxizität (einer oder mehrere LC50 oder EC50) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass in der Regel bei allen trophischen Ebenen der/die Wert(e) für L(E)C50 > 1 mg/l:

              Eine Einstufung aufgrund kurzfristiger (akuter) Toxizität ist nicht erforderlich.

          1. 4.1.3.3.4.

            Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2 und 3

            1. a)

              Es liegen geeignete Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass die ECx oder NOEC des geprüften Gemisches ≤ 1 mg/l:

              1. i)

                Das Gemisch wird nach Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer ii als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuft, weil es schnell abbaubar ist, wenn die vorliegenden Informationen den Schluss zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemischs schnell abbaubar sind.

              2. ii)

                In allen übrigen Fällen wird das Gemisch nach Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer i als Chronisch 1 oder 2 eingestuft, weil es nicht schnell abbaubar ist.

            2. b)

              Es liegen geeignete Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass in der Regel bei allen trophischen Ebenen der/die ECx- oder NOEC-Wert/-e des geprüften Gemisches > 1 mg/l:

              Eine Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2 oder 3 aufgrund einer langfristigen (chronischen) Gefahr ist nicht erforderlich.

          1. 4.1.3.3.5.

            Einstufung in die Kategorie Chronisch 4

            Bestehen dennoch Gründe für Bedenken:

            Das Gemisch wird nach Tabelle 4.1.0 als Chronisch 4 ("Sicherheitsnetz") eingestuft.

        1. 4.1.3.4.

          Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

          1. 4.1.3.4.1.

            Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsregeln des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden. Wird der für Verdünnungen geltende Übertragungsgrundsatz angewandt, gelten jedoch die Abschnitte 4.1.3.4.2 und 4.1.3.4.3.

          1. 4.1.3.4.2.

            Verdünnung: Entsteht ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen geprüften Gemisches oder eines Stoffes, der aufgrund seiner Gefahr für die aquatische Umwelt eingestuft wurde, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das geprüfte Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ kann die in Abschnitt 4.1.3.5 dargelegte Methode angewandt werden.

          1. 4.1.3.4.3.

            Entsteht ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen geprüften Gemisches oder eines geprüften Stoffes mit Wasser oder einem anderen völlig ungiftigen Material, kann die Toxizität des Gemisches anhand des unverdünnten Gemisches oder des unverdünnten Stoffes errechnet werden.

        1. 4.1.3.5.

          Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für einige oder alle Bestandteile des Gemisches vorliegen

          1. 4.1.3.5.1.

            Die Einstufung eines Gemisches basiert auf der Summierung der Konzentration seiner eingestuften Bestandteile. Der Prozentanteil der als "akut" oder als "chronisch" eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in Abschnitt 4.1.3.5.5 detailliert beschrieben.

          1. 4.1.3.5.2.

            Gemische können sowohl aus Bestandteilen bestehen, die (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2, 3 oder 4) eingestuft sind, als auch aus Bestandteilen, für die geeignete Prüfdaten zu ihrer Toxizität vorliegen. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der nachstehenden Additivitätsformeln a oder b, je nach Art der Toxizitätsdaten, berechnet:

            1. a)

              ausgehend von der akuten aquatischen Toxizität:

              eu_dummy.gif

              wobei gilt:

              Ci

              Konzentration des Bestandteils i (Gewichtsprozentsatz)

              L(E)C50 i

              (mg/l) LC50 oder EC50 für Bestandteil i

              η

              Zahl der Bestandteile, alle Werte von i zwischen 1 und n

              L(E)C50 m

              L(E) C50 des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.

              Die errechnete Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs eine Kategorie der kurzfristigen (akuten) Gefährdung zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

            2. b)

              ausgehend von der chronischen aquatischen Toxizität

              eu_dummy.gif

              wobei gilt:

              Ci

              Konzentration von Bestandteil i (Gewichtsprozentsatz) zur Erfassung der schnell abbaubaren Bestandteile

              Cj

              Konzentration von Bestandteil j (Gewichtsprozentsatz) zur Erfassung der nicht schnell abbaubaren Bestandteile

              NOECi

              NOEC (oder eine andere anerkannte Maßeinheit für die chronische Toxizität) für Bestandteil i zur Erfassung der schnell abbaubaren Bestandteile, in mg/l

              NOECj

              NOEC (oder eine andere anerkannte Maßeinheit für die chronische Toxizität) für Bestandteil j zur Erfassung der nicht schnell abbaubaren Bestandteile, in mg/l

              n

              Anzahl der Bestandteile, alle Werte von i zwischen 1 und n

              EqNOECm

              äquivalente NOEC jenes Teils des Gemisches, für den Prüfdaten vorliegen.

              Die äquivalente Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe um eine Gefahrenkategorie höher (also "strenger") eingestuft werden als schnell abbaubare Stoffe.

              Die errechnete äquivalente Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs anhand der Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer ii) eine langfristige (chronische) Gefahrenkategorie zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

          1. 4.1.3.5.3.

            Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Stoff vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstier, Algen oder Gleichwertige); anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dann bewertet, ob dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2 oder 3 einzustufen ist.

          1. 4.1.3.5.4.

            Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die das konservativere Ergebnis erbringt.

          1. 4.1.3.5.5.

            Summierungsmethode

            1. 4.1.3.5.5.1.

              Grundlage

              1. 4.1.3.5.5.1.1.

                Im Falle der Einstufungskategorien Chronisch 1 bis Chronisch 3 unterscheiden sich die zugrunde liegenden Toxizitätskriterien von einer Kategorie zur nächsten um den Faktor 10. Stoffe mit einer Einstufung in einen hochtoxischen Bereich tragen somit zur Einstufung eines Gemisches in einen niedrigeren Bereich bei. Bei der Berechnung dieser Einstufungskategorien muss daher der Beitrag aller als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuften Stoffe betrachtet werden.

              1. 4.1.3.5.5.1.2.

                Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft wurden, muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass derartige Bestandteile mit einer akuten Toxizität bei unter 1 mg/l und/oder einer chronischen Toxizität bei unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. bei 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) auch in niedriger Konzentration zur Toxizität des Gemisches beitragen. Aktive Bestandteile in Pestiziden weisen häufig solch eine hohe aquatische Toxizität auf, dies gilt jedoch auch für andere Stoffe wie metallorganische Verbindungen. Unter diesen Umständen führt die Anwendung der normalen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte zu einer zu niedrigen Einstufung des Gemisches. Daher sind, wie in Abschnitt 4.1.3.5.5.5 beschrieben, Multiplikationsfaktoren anzuwenden, um hochtoxische Bestandteile entsprechend zu berücksichtigen.

            1. 4.1.3.5.5.2.

              Einstufungsverfahren

              1. 4.1.3.5.5.2.1.

                Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, d. h. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren in diesem Beispiel bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung auf "Chronisch 1" lautet. Eine strengere Einstufung als "Chronisch 1" ist nicht möglich. Daher sind weitere Maßnahmen zur Einstufung nicht erforderlich.

            1. 4.1.3.5.5.3.

              Einstufung in die Kategorie Akut 1

              1. 4.1.3.5.5.3.1.

                Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Falls die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, 25 % übersteigt, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft.

              1. 4.1.3.5.5.3.2.

                Die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer kurzfristigen (akuten) Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summierung von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 4.1.1 zusammengefasst.

                Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als:Gemisch wird eingestuft als:
                Akut 1 x M(32) ≥ 25 % Akut 1
            1. 4.1.3.5.5.4.

              Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2, 3 und 4

              1. 4.1.3.5.5.4.1.

                Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

              1. 4.1.3.5.5.4.2.

                Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft. Ein Gemisch wird dann als Chronisch 2 eingestuft, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

              1. 4.1.3.5.5.4.3.

                Falls das Gemisch weder als Chronisch 1 noch als Chronisch 2 eingestuft wird, ist eine Einstufung als Chronisch 3 zu prüfen. Ein Gemisch wird dann als Chronisch 3 eingestuft, wenn die hundertfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, zuzüglich der zehnfachen Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, sowie der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 3 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist.

              1. 4.1.3.5.5.4.4.

                Wurde das Gemisch nicht als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuft, wird eine Einstufung als Chronisch 4 geprüft. Ein Gemisch wird als Chronisch 4 eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die als Chronisch 1, 2, 3 und 4 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist.

              1. 4.1.3.5.5.4.5.

                Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile wird in der nachstehenden Tabelle 4.1.2 zusammengefasst.

                Einstufung eines Gemischs nach seiner langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile
                Summe der Bestandteile, die eingestuft sind alsGemisch wird eingestuft als
                Chronisch 1 × M(33) ≥ 25 % Chronisch 1
                (M × 10 × Chronisch 1) + Chronisch 2 ≥ 25 %Chronisch 2
                (M × 100 × Chronisch 1) + (10 × Chronisch 2) + Chronisch 3 ≥ 25 %Chronisch 3
                Chronisch 1 + Chronisch 2 + Chronisch 3 + Chronisch 4 ≥ 25 %Chronisch 4
            1. 4.1.3.5.5.5.

              Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen

              1. 4.1.3.5.5.5.1.

                Als Akut 1 und Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit einer Toxizität bei unter 1 mg/l und/oder einer chronischen Toxizität bei unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. bei unter 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) tragen selbst in geringer Konzentration zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten in der Regel bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut oder Chronisch 1 eingestuft sind, gilt eines der nachstehenden Verfahren:

                • Das in den Abschnitten 4.1.3.5.5.3 und 4.1.3.5.5.4 beschriebene Stufenkonzept, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von "Akut 1" in der linken Spalte von Tabelle 4.1.1 und die Konzentration von "Chronisch 1" in der linken Spalte der Tabelle 4.1.2 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 4.1.3 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1/Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des M-Faktors kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können.

                • Die Additivitätsformel (siehe Abschnitt 4.1.3.5.2), sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefährlichkeit des Gemisches beitragen.

                Tabelle 4.1.3Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen
                Akute ToxizitätM-FaktorChronische ToxizitätM-Faktor
                L(E)C50 Wert (mg/l) NOEC-Wert (mg/l)NSA(34) -Bestandteile SA(35) -Bestandteile
                0,1 < L(E)C50 ≤ 1 10,01 < NOEC ≤ 0,11
                0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 100,001 < NOEC ≤ 0,01101
                0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 1000,0001 < NOEC ≤ 0,00110010
                0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 10000,00001 < NOEC ≤ 0,00011000100
                0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 100000,000001 < NOEC ≤ 0,00001100001000
                (weiter in Faktor-10-Intervallen)(weiter in Faktor-10-Intervallen)
        1. 4.1.3.6.

          Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

          1. 4.1.3.6.1.

            Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine kurzfristige (akute) und/oder langfristige (chronische) Gewässergefährdung vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemischs zu einer oder mehreren Gefahrenkategorie/n nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich aufgrund der bekannten Bestandteile eingestuft und auf dem Kennzeichnungsschild und im Sicherheitsdatenblatt mit folgendem Zusatzhinweis versehen: "Enthält x % Bestandteile mit unbekannter Gewässergefährdung."

      1. 4.1.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 4.1.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 4.1.4 zu verwenden.

          Tabelle 4.1.4Kennzeichnungselemente für Gewässergefährdung
          KURZFRISTIG (AKUT) GEWÄSSERGEFÄHRDEND
          Akut 1
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2016156de.01003501.jpg
          SignalwortAchtung
          GefahrenhinweisH400: Sehr giftig für Wasserorganismen.
          Sicherheitshinweise — PräventionP273
          Sicherheitshinweise — ReaktionP391
          Sicherheitshinweise — Lagerung
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501
          LANGFRISTIG (CHRONISCH) GEWÄSSERGEFÄHRDEND
          Chronisch 1Chronisch 2Chronisch 3Chronisch 4
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2016156de.01003601.jpg
          32008r1272_l_2016156de.01003602.jpg
          Kein PiktogrammKein Piktogramm
          SignalwortAchtungKein SignalwortKein SignalwortKein Signalwort
          GefahrenhinweisH410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
          Sicherheitshinweise — PräventionP273P273P273P273
          Sicherheitshinweise — ReaktionP391P391
          Sicherheitshinweise — Lagerung
          Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501P501
  1. 5.

    TEIL 5: WEITERE GEFAHREN

    1. 5.1.

      Die Ozonschicht schädigend

      1. 5.1.1.

        Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

        1. 5.1.1.1.

          Das Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential — ODP) ist eine — für jeden halogenierten Kohlenwasserstoff — spezifische Größe, die, in Relation zum Ozonabbaupotenzial der gleichen Menge von FCKW-11, den Umfang des erwarteten Ozonabbaus durch eine bestimmte Menge des jeweiligen halogenierten Kohlenwasserstoffes in der Stratosphäre repräsentiert. Formal ist das ODP als Verhältnis der Gesamtozonschädigung einer bestimmten emittierten Menge einer speziellen Verbindung in Relation zur Gesamtozonschädigung der gleichen emittierten Menge von FCKW-11 definiert

          Ein die Ozonschicht schädigender Stoff: ein Stoff, der aufgrund der verfügbaren Nachweise über seine Eigenschaften sowie seinen erwarteten oder beobachteten Verbleib bzw. sein erwartetes oder beobachtetes Verhalten in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder die Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen kann. Hierzu gehören Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(36), aufgeführt werden.

      1. 5.1.2.

        Einstufungskriterien für Stoffe

        1. 5.1.2.1.

          Ein Stoff wird als "die Ozonschicht schädigend" (Kategorie 1) eingestuft, wenn die verfügbaren Nachweise für seine Eigenschaften und seinen erwarteten oder beobachteten Verbleib bzw. sein erwartetes oder beobachtetes Verhalten in der Umwelt darauf hinweisen, dass er eine Gefahr für die Struktur und/oder die Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen kann.

      1. 5.1.3.

        Einstufungskriterien für Gemische

        1. 5.1.3.1.

          Gemische sind auf der Grundlage der jeweiligen Konzentration der darin enthaltenen Stoffe, die ebenfalls als die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden, nach Tabelle 5.1 als die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) einzustufen.

          Einstufung des StoffesEinstufung des Gemisches
          die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1)C ≥ 0,1 %
      1. 5.1.4.

        Gefahrenkommunikation

        1. 5.1.4.1.

          Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 5.2 zu verwenden.

          ""
          GHS-Piktogramm
          32008r1272_l_2011083de.01003201.jpg
          SignalwortAchtung
          GefahrenhinweisH420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
          SicherheitshinweiseP502

(1) Amtl. Anm.:

Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).

(2) Amtl. Anm.:

Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)

(3) Amtl. Anm.:

Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).

(4) Amtl. Anm.:

Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).

(5) Amtl. Anm.:

Dazu gehören Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

(6) Amtl. Anm.:

Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 oC und 75 oC haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.

(7) Amtl. Anm.:

Bislang ist die Berechnungsmethode für Gemische validiert, die bis zu sechs flüchtige Bestandteile enthalten. Zu diesen Bestandteilen können entzündbare Flüssigkeiten wie Kohlenwasserstoffe, Ether, Alkohole und Ester (außer Acrylate) sowie Wasser gehören. Die Methode wurde allerdings noch nicht für Gemische validiert, die halogenierte schwefelhaltige und/oder phosphorhaltige Bestandteile sowie reaktive Acrylate enthalten.

(8) Amtl. Anm.:

Wenn der berechnete Flammpunkt weniger als 5 °C über dem relevanten Einstufungskriterium liegt, darf die Berechnungsmethode nicht angewandt werden. In einem solchen Fall ist der Flammpunkt experimentell zu ermitteln.

(10) Amtl. Anm.:

Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3.

(11) Amtl. Anm.:

Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.

(12) Amtl. Anm.:

Dem Typ G sind keine Gefahrenhinweise zugeordnet, aber er sollte für Eigenschaften in Betracht gezogen werden, die zu anderen Gefahrenklassen gehören.

(13) Amtl. Anm.:

Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3.

(14) Amtl. Anm.:

Wie in der Prüfserie E der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, festgelegt.

(15) Amtl. Anm.:

Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.

(16) Amtl. Anm.:

Die Konzentration von Gasen wird in Teilen je Million und Volumen (ppmV) ausgedrückt.

(17) Amtl. Anm.:

Sind in Gemischen Bestandteile enthalten, bei denen nicht für jeden Expositionsweg Daten über die akute Toxizität vorliegen, können Schätzwerte Akuter Toxizität aus den verfügbaren Daten extrapoliert und auf die relevanten Expositionswege angewandt werden (siehe Abschnitt 3.1.3.2). Besondere Rechtsvorschriften können jedoch für einen bestimmten Expositionsweg Prüfungen vorschreiben. Dann ist ausgehend von den rechtlichen Anforderungen eine Einstufung für diesen Expositionsweg vorzunehmen.

(18) Amtl. Anm.:

Zu den Voraussetzungen für die Verwendung von Kategorie 1 sei auf Abschnitt 3.2.2 Absatz a verwiesen.

(19) Amtl. Anm.:

Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Hautreaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

(20) Amtl. Anm.:

Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

(21) Amtl. Anm.:

Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

(22) Amtl. Anm.:

Ist ein Bestandteil sowohl als Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1, als auch als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft, wird seine Konzentration bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt.

(23) Amtl. Anm.:

Ist ein chemischer Stoff als Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) eingestuft, kann die Kennzeichnung für schwere Augenschädigung/Augenreizung entfallen, da diese Information bereits im Gefahrenhinweis für die Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1 (H314) enthalten ist.

(24) Amtl. Anm.:

Zum heutigen Zeitpunkt ist noch kein etabliertes und validiertes Tiermodell für die Prüfung der Überempfindlichkeit der Atemwege verfügbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beurteilung der Beweiskraft von aus Tierstudien stammenden Daten wertvolle Informationen liefern.

(25) Amtl. Anm.:

Zum heutigen Zeitpunkt ist noch kein etabliertes und validiertes Tiermodell für die Prüfung der Überempfindlichkeit der Atemwege verfügbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beurteilung der Beweiskraft von aus Tierstudien stammenden Daten wertvolle Informationen liefern.

(26) Amtl. Anm.:

Zum heutigen Zeitpunkt ist noch kein etabliertes und validiertes Tiermodell für die Prüfung der Überempfindlichkeit der Atemwege verfügbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beurteilung der Beweiskraft von aus Tierstudien stammenden Daten wertvolle Informationen liefern.

(27) Amtl. Anm.:

Die Mechanismen, über die ein Stoff Asthmasymptome hervorruft, sind noch nicht vollständig bekannt. Zu Präventionszwecken gelten diese Stoffe jedoch als Atemwegsallergene. Lässt sich anhand der Datenlage allerdings nachweisen, dass diese Stoffe nur bei Personen mit bronchialer Überempfindlichkeit Asthmasymptome durch Reizung erzeugen, sollten sie nicht als Atemwegsallergene betrachtet werden.

(28) Amtl. Anm.:

Hinweis: siehe 3.6.2.2.4.

(29) Amtl. Anm.:

Hinweis: siehe 3.6.2.2.4.

(30) Amtl. Anm.:

Natürlich können Paarungsindex und Fruchtbarkeitsindex auch durch die Männchen beeinflusst werden.

(31) Amtl. Anm.:

Die Europäische Chemikalienagentur hat eigene Leitlinien über die mögliche Verwendung dieser Daten für solche Stoffe in Bezug auf die Anforderungen der Einstufungskriterien herausgegeben.

(32) Amtl. Anm.:

Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.

(33) Amtl. Anm.:

Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.

(34) Amtl. Anm.:

Nicht schnell abbaubar.

(35) Amtl. Anm.:

Schnell abbaubar.