ROG - Raumordnungsgesetz

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§ 16 ROG - Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen (1)(2)

(1) Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 10 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung). Die Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung grundsätzlich drei Monate.

(2) Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erübrigen.

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2017 I S. 3853)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
  1. a)

    § 12 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 352) geändert worden ist

  2. b)

    Nds. GVBl. 2017 S. 352

  3. c)
  4. d)

    29. November 2017

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2022 I S. 691)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist
  1. a)

    § 12 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) in der Fassung vom 6. Dezember 2017, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2021

  2. b)

    Nds. GVBl. 2017 S. 456, Nds. GVBl. 2021 S. 706

  3. c)

    Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes

  4. d)

    20. Oktober 2021