TRBS 1201 Teil 2 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 2

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Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1201 Teil 2
Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2018 (GMBl. S. 743) (1)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24. November 2022 (GMBl 2023 S. 727)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen und Kontrollen3
Prüfzuständigkeiten4
Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln (§ 14 BetrSichV)5
Zusätzliche Vorschriften für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen und ihren Anlagenteilen (§§ 15 und 16 i. V. mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV)6
Festlegung der Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen7
Bewertung und Dokumentation der Prüfung8
Beispiele für Änderungen (nicht prüfpflichtig/prüfpflichtig)9
Beispiele für den Umfang von Prüfungen und Kontrollen10
Einflussfaktoren zur Ermittlung der Prüffristen11
Anforderungen an ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV12
Literaturhinweise13

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"

- Bek. d. BMAS v. 30.7.2018 - IIIb5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201 Teil 2

Die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe Juli 2014, GMBl 2014, S. 950 [Nr. 46] v. 26.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln für BetriebssicherheitPrüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und DruckTRBS 1201 Teil 2