TRBS 1201 Teil 2 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 2

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Abschnitt 9 TRBS 1201 Teil 2 - Beispiele für Änderungen (nicht prüfpflichtig/prüfpflichtig)

(1) Bei Änderungen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln/überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist vom Arbeitgeber zunächst zu entscheiden, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt oder nicht.

(2) Handelt es sich nicht um eine prüfpflichtige Änderung, ist eine Prüfung vor erneuter Verwendung des Arbeitsmittels/der überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der §§ 14 bzw. 15 BetrSichV nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, damit das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann.

(3) Für den Fall, dass es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel vor erneuter Verwendung gemäß § 14 BetrSichV prüfen zu lassen; bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist eine Prüfung gemäß § 15 BetrSichV erforderlich.

(4) Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen hat der Arbeitgeber auch zu entscheiden, ob von der Änderung die Bauart oder die Betriebsweise des Druckgerätes/der Druckanlage betroffen sind.

(5) Handelt es sich um eine prüfpflichtige Änderung, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, darf die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.

(6) Handelt es sich um eine prüfpflichtige Änderung, die die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, sind die Prüfzuständigkeiten nach Nummer 4 zu beachten.

Außerdem ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine erlaubnisbedürftige Anlage handelt, an der eine Änderung der Bauart oder Betriebsweise vorgenommen wird, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. In diesem Fall ist bei der zuständigen Behörde ein Erlaubnisantrag gemäß § 18 BetrSichV zu stellen.

(7) Sofern das geänderte Anlagenteil durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen ist, ist auch die Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung gemäß § 15 BetrSichV durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Bauart oder die Betriebsweise beeinflusst sind.

Tab. 1 Beispiele für Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Druckanlagen/Anlagenteilen

Lfd. Nr.Maßnahmeprüfpflichtige ÄnderungÄnderung der Bauart oder Betriebsweise
1Arbeiten an drucktragenden Wandungen
1.1Austausch einer baugleichen geflanschten Armaturneinnein
1.2Schweißarbeiten an drucktragenden Wandungen überwachungsbedürftiger Anlagenteile (z. B. neuer Stutzen in Mantel, neuer Klöpperboden)janein
1.3Einsetzen eines zusätzlichen Mannloches, Verlängerung einer Kolonnejaja
1.4Änderung der Größe oder der Anordnung der Heizfläche/Wärmeübertragungsflächejaja
2Ausrüstungsteile ohne Sicherheitsfunktion
2.1Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlage nicht beeinflusst wird, z. B. baugleiche Armaturen, Dichtungen, Schaugläser, MSR-Geräteneinnein
2.2Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlage beeinflusst wird, z. B. Einbindung einer neuen Schlaucharmaturjanein
3Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
3.1Austausch von baugleichen Ausrüstungsteilen, mit dokumentiertem Funktionsnachweis (Einstellprotokoll), z. B. federbelastetes Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckaufnehmerneinnein
3.2Austausch von nicht baugleichen Ausrüstungsteilen, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventiljanein
3.3Erhöhung des Absicherungsdruckes zur Erhöhung der Produktionskapazitätjaja
4Änderung der Betriebsparameter eines Druckgerätes
4.1Änderung des Betriebsdrucks außerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen (z. B. Erhöhung des Dampfdruckes zur Leistungssteigerung einer Papiermaschine)jaja
4.2Änderung des Betriebsdrucks innerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen unter Beibehaltung der bisherigen Absicherungsgrenzenneinnein
5Änderungen mit Einfluss auf die Bauart oder die Betriebsweise, die die Sicherheit beeinflussen
5.1Änderung der Art der Beaufsichtigung (z. B. Umstellung von ständiger Beaufsichtigung auf Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung, BoB)jaja
5.2Umstellung einer Feuerung auf eine andere Leistung oder Brennstoffartjaja
5.3Einbau oder Umbau von Zusatz-/Zündfeuerungen, Saugzuganlagen, Unter- oder Zweitwindgebläsen etc.jaja
5.4Austausch eines Lagerbehälters einer Füllanlage durch einen größeren Behälterjaja
5.5Umstellung einer Produktionsanlage von Batch-Betrieb auf kontinuierliche Fahrweisejaja

Hinweis:

Bei der Veränderung des Aufstellungsortes einer nicht für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehenen Druckanlage (z. B. Lagerbehälter für tiefkalte Gase, Flüssiggastankstellen) ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV erforderlich.

Tab. 2 Beispiele für Maßnahmen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln

Lfd. Nr.Maßnahmeprüfpflichtige Änderung
1.1Austausch von druckbeaufschlagten Bauteilen von Druckgeräten (z. B. Rohrleitungsbauteile)nein
1.2Schweißarbeiten an drucktragenden Wandungen von RohrleitungenEinzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential
1.3Austausch von nicht bauartgleichen Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil mit Sicherheitsfunktion zur Absicherung einer Druckluft- oder Dampfleitungja