VkVO,SL - Verkaufsstättenverordnung

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§ 18 VkVO - Sicherheitsbeleuchtung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein

  1. 1.
    in Verkaufsräumen,
  2. 2.
    in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden,
  3. 3.
    in Arbeits- und Pausenräumen,
  4. 4.
    in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2,
  5. 5.
    in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  6. 6.
    für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.