TRGS 600 - TR Gefahrstoffe 600

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Technische Regeln für Gefahrstoffe
Substitution (TRGS 600)

In der Fassung vom 26. Juni 2020 (GMBl S. 405) (5)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Ermittlung von Möglichkeiten der Substitution3
Vorauswahl aussichtsreicher Möglichkeiten einer Substitution: Leitkriterien4
Entscheidung über die Substitution5
Dokumentation6
Ablaufschema Substitution mit Beispiel Reinigung/Entfettung von Anlageteilen in WerkstättenAnhang 1
Vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen (Spaltenmodell)Anhang 2
Kriterien für die Realisierung der Substitution - Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Substitutionslösungen und zur erweiterten BewertungAnhang 3
Literaturhinweise

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: - TRGS 600 "Substitution"

- Bek. d. BMAS v. 24.6.2020 - IIIb 3-35125 -5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 600

Die TRGS 600 "Substitution", Ausgabe August 2008, GMBl 2008 S.970-989 [Nr. 46/47] (v. 22.09.2008), wird wie folgt neu gefasst *):

Technische Regeln für GefahrstoffeSubstitutionTRGS 600

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Hinweis: Die TRGS 600 wurde vollständig überarbeitet, u. a.

  • Aktualisierung an den Stand des Vorschriften- und Regelwerks, insbesondere GefStoffV und TRGS 400,

  • Abgrenzung zur REACH-VO (kurze definitorische Klarstellung, Verhältnis REACH-Zulassung und Substitution),

  • im Hinblick auf die Einstufung nach CLP-VO bei der Feststellung der Dringlichkeit der Substitution,

  • Umstellung des Spaltenmodells auf die CLP-VO und Streichung des Wirkfaktorenmodells.