Anhang 2 32008R0765
ANHANG II
CE-Kennzeichnung
1.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
2.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
3.
Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.