32008R0765 - Verordnung (EG) 765/2008

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Art. 42 32008R0765 - Änderung der Richtlinie 2001/95/EG

Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG erhält folgende Fassung:

[(3)]

Wenn von Produkten eine ernste Gefahr ausgeht, ergreifen die zuständigen Behörden unverzüglich die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f. Das Vorliegen einer ernsten Gefahr wird von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall, nach jeweiliger Sachlage und unter Berücksichtigung der Leitlinien in Anhang II Ziffer 8 ermittelt und beurteilt."