32008R0765 - Verordnung (EG) 765/2008

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Art. 33 32008R0765 - Förderungswürdige Einrichtungen

Der nach Artikel 14 anerkannten Stelle können Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 32 gewährt werden.

Die Gemeinschaft kann jedoch auch sonstigen Einrichtungen für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b Finanzhilfen gewähren.