TRBA/TRGS 406 - TR Biologische Arbeitsstoffe/TR Gefahrstoffe 406

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Abschnitt 2 TRBA/TRGS 406 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Diese TR gibt dem Arbeitgeber Hilfen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Schutzmaßnahmen, bei der Beratung der Beschäftigten sowie für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen. Sie schreibt die ehemalige TRGS 540 hinsichtlich atemwegssensibilisierender Gefahrstoffe und den Beschluss 606 des ABAS hinsichtlich der atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffe fort. Tätigkeiten mit hautsensibilisierenden Arbeitsstoffen werden nach der der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" beurteilt.

(2) Arbeitsstoffe im Sinne dieser TR sind die im Anwendungsbereich genannten Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe und sonstigen Stoffe (1) .

(3) Sensibilisierend an den Atemwegen sind Arbeitsstoffe, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Schleimhaut eine Überempfindlichkeitsreaktion (Immunantwort) hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition charakteristische Störungen auftreten.

(4) Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung sind in der Regel Schimmelpilze und einigen Bakterien (u. a. Actinomyceten).

(5) Zahlreiche Stoffe können nach wiederholtem Kontakt bei einem Teil der exponierten Personen zu einer Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) an den Atemwegen führen. Kreuzreaktionen zwischen einzelnen Allergenen sind möglich. Sensibilisierte Personen können bei erneutem Kontakt eine allergische Erkrankung entwickeln. Allergische Erkrankungen sind die Bindehautentzündung (Konjunktivitis), der Heuschnupfen (Rhinitis allergica) oder das Asthma bronchiale, die als Soforttyp-Allergie (Typ I) häufig auftreten. Seltener ist Nesselsucht (Urticaria), in sehr seltenen Fällen tritt ein anaphylaktischer Schock auf. Die exogen allergische Alveolitis (Typ III) ist selten, kann aber besonders schwer verlaufen. Einige Stoffe können Überempfindlichkeitsreaktionen an den Atemwegen mit ähnlichen Beschwerden verursachen wie Allergien, ohne dass bisher ein spezieller Immunmechanismus nachgewiesen werden konnte (pseudoallergische Reaktionen).

(6) Die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Gefahrstoffe schützt nicht zuverlässig vor deren sensibilisierender Wirkung (siehe Nummer 2.8 der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").

(7) Für biologische Arbeitsstoffe sind keine Grenzwerte aufgestellt.

(1) Amtl. Anm.:

"Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS: www.baua.de/nn_57220/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Begriffsglossar.pdf